{"id":9723,"date":"2021-07-26T09:06:23","date_gmt":"2021-07-26T07:06:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9723"},"modified":"2021-07-26T09:06:23","modified_gmt":"2021-07-26T07:06:23","slug":"auf-der-politischen-agenda-einsatz-von-stiftungen-als-steuerliches-strukturierungsinstrument","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/07\/26\/auf-der-politischen-agenda-einsatz-von-stiftungen-als-steuerliches-strukturierungsinstrument\/","title":{"rendered":"Auf der politischen Agenda: Einsatz von Stiftungen als steuerliches Strukturierungsinstrument"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9438\" style=\"width: 250px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9438\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"240\" height=\"162\" \/><p id=\"caption-attachment-9438\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Julian Schick, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/281\/1928173.pdf\">BT-Drucks. 19\/28173<\/a>, <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/309\/1930938.pdf\">BT-Drucks. 19\/30938<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2021\/0501-0600\/569-21(B).pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BR-Drucks. 569\/21(B)<\/a>) hat der Gesetzgeber prim\u00e4r das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschlie\u00dfend im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch geregelt. Kernpunkte der Reform betreffen die Rechtsstellung der Stiftungsorgane (z.B. Kodifizierung einer Business Judgment Rule), die Voraussetzungen f\u00fcr Struktur\u00e4nderungen von Stiftungen (Satzungs\u00e4nderungen, Zulegung und Zusammenlegung, Beendigung) sowie die Einf\u00fchrung eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters mit Publizit\u00e4tswirkung zum 01.01.2026.<!--more--><\/p>\n<p>In erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber lediglich \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 ErbStG an die k\u00fcnftig bestehende Unterscheidung zwischen organschaftlichem Beendigungsbeschluss (= Aufl\u00f6sung) und beh\u00f6rdlicher Beendigungsentscheidung (= Aufhebung) angepasst sowie um die nunmehr abschlie\u00dfend im BGB geregelten Vorg\u00e4nge der Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen erg\u00e4nzt. Ungeachtet dieser eher marginalen \u00c4nderungen des Stiftungssteuerrechts hat die j\u00fcngste Stiftungsrechtsreform die Rechtsform auch steuerpolitisch wieder in den Vordergrund ger\u00fcckt.<\/p>\n<p><strong>Stiftungen in der steuerpolitischen Debatte<\/strong><\/p>\n<p>Bereits bei der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung anl\u00e4sslich der j\u00fcngst beschlossenen Reform des Stiftungsrechts am 05.05.2021 hat etwa <em>H\u00fcttemann<\/em> in <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/839224\/17eeca6d3eb147796df582cda6bfad22\/stellungnahme-huettemann-data.pdf\">seiner Stellungnahme<\/a> auf einen steuerpolitischen Diskussions- und Anpassungsbedarf ausdr\u00fccklich hingewiesen.<\/p>\n<p>B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN (\u201edie Gr\u00fcnen\u201c) haben den Ansto\u00df aufgenommen und damit das Stiftungssteuerrecht auf die politische Agenda gesetzt. In ihrem Wahlprogramm vom 13.06.2021 stellen sie fest, dass die Verm\u00f6gensungleichheit in Deutschland u.a. deshalb stark zugenommen habe, da es sehr reichen Menschen m\u00f6glich sei, durch Gestaltungen einer Besteuerung bei Erbschaft zu entgehen und man diese M\u00f6glichkeiten abbauen wolle (vgl. <a href=\"https:\/\/cms.gruene.de\/uploads\/documents\/Wahlprogramm_DIE_GRUENEN_Bundestagswahl_2021.pdf\">Bundestagswahlprogramm 2021 der Gr\u00fcnen<\/a>, S. 38).<\/p>\n<p>Die Bundestagsfraktion der Gr\u00fcnen hat in ihrem im Ausschuss f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz eingebrachten und abgelehnten Entschlie\u00dfungsantrag ebenfalls \u00fcber die nun beschlossene Stiftungsrechtsreform hinausreichenden Reformbedarf festgestellt (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/311\/1931118.pdf\">BT-Drucks. 19\/31118<\/a>, S.\u00a06). Dieser bestehe unter anderem mit dem Ziel, \u201e<em>die Nutzung der Rechtsform der Stiftung [\u2026] zur Erlangung erbschaftsteuerlicher Vorteile (vgl. \u00a7 28a ErbStG) zu verhindern.<\/em>\u201c Es bestehe \u201e<em>vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit f\u00fcr eine weitere umfassende Modernisierung des die Stiftungen betreffenden Rechts in der n\u00e4chsten Legislaturperiode und in Vorbereitung darauf f\u00fcr eine umfassende Evaluation der Leistungsf\u00e4higkeit der geltenden Regelungen.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Sie hat der Bundesregierung in ihrer kleinen Anfrage vom 22.06.2021 au\u00dferdem einen 29 Fragen umfassenden Katalog vorgelegt, der Stiftungen und deren Bedeutung im Steuerrecht zum Gegenstand hat (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/314\/1931429.pdf\">BT-Drucks. 19\/31429<\/a>). Die Anfrage enth\u00e4lt u.a. die Feststellung, dass die Rechtsform der Stiftung M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffne, Verm\u00f6genswerte neben den bestehenden Freibetr\u00e4gen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts steuerlich beg\u00fcnstigt zu \u00fcbertragen. In ihrer kleinen Anfrage stellen die Gr\u00fcnen beispielsweise detaillierte Fragen zu Verm\u00f6gensbestand, -struktur und -entwicklung von Stiftungen, zur Verm\u00f6gensausstattungs- und Anerkennungspraxis in den verschiedenen Bundesl\u00e4ndern, zum Steueraufkommen im Zusammenhang mit Stiftungen sowie ausdr\u00fccklich auch nach der Bewertung der Gestaltungsanf\u00e4lligkeit der Erbersatzsteuer.<\/p>\n<p>Die Beantwortung durch die Bundesregierung steht zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch aus. Es steht jedoch zu vermuten, dass zu einer Vielzahl der gestellten Fragen keine gesicherte Tatsachenbasis existiert. Dieser Umstand d\u00fcrfte Einfluss auf die nachgefragte Bewertung haben.<\/p>\n<p>Worum geht es bei der Stiftung als steuerliches Strukturierungsinstrument?<\/p>\n<p><strong>Stiftungen als \u201earme\u201c Erwerber im Rahmen der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Es existiert eine Vielzahl an Steuernormen, die Stiftungen ausdr\u00fccklich oder nicht ausdr\u00fccklich betreffen (viele davon betreffen gemeinn\u00fctzige Stiftungen). Gegenstand der oben skizzierten Bedenken d\u00fcrfte aber vor allem ein Steuerregime sein, das auf sog. Gro\u00dferwerbe Anwendung findet.<\/p>\n<p>In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur erb- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigung von erworbenem Betriebsverm\u00f6gen (Urt. v. 17.12.2014, 1 BvL 21\/12, BStBl. II 2015 S. 50 = DB 2015 S. 42) hat der Gesetzgeber in \u00a7\u00a028a ErbStG die sogenannte Verschonungsbedarfspr\u00fcfung eingef\u00fchrt (vgl. hierzu <em>Hemmen<\/em>\/<em>Liebernickel<\/em>, JUVE Handbuch 2019\/2020, S. 2 f.; <em>Liebernickel<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/11\/30\/umfassende-aenderungsmoeglichkeiten-fuer-erbschaftsteuerliche-erlassbescheide-durch-das-jstg-2018\/\">Steuerboard vom 30.11.2018<\/a>). Damit sollte der Vorgabe des obersten deutschen Gerichts nachgekommen werden, wonach steuerliche Beg\u00fcnstigungen von Gro\u00dferwerben nur zul\u00e4ssig seien, soweit diese f\u00fcr die Erhaltung eines Unternehmens oder zur Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen erforderlich sind.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung kann der Erwerber von beg\u00fcnstigtem Betriebsverm\u00f6gen (i.S.d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ErbStG) in H\u00f6he von mehr als 26\u00a0Mio. Euro den Erlass der hierauf entfallenden Steuer beantragen. Die Steuer wird allerdings nur erlassen, soweit der Erwerber nachweisen kann, dass er pers\u00f6nlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem sog. verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen zu begleichen (\u00a7\u00a028a Abs.\u00a01 ErbStG). Verf\u00fcgbares Verm\u00f6gen setzt sich zusammen aus den jeweils h\u00e4lftigen Werten des im Wege der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung erworbenen sowie des bereits zuvor vorhandenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens (\u00a7\u00a028a Abs.\u00a02 ErbStG). Das hei\u00dft, 50% seines verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gens muss der Erwerber zur Tilgung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf den Erwerb etwa einer Unternehmensbeteiligung einsetzen. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen sp\u00e4tere Erwerbe das einzusetzende Verm\u00f6gen r\u00fcckwirkend erh\u00f6hen. Denn der Steuererlass steht insbesondere unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach der Entstehung der Steuer weiteres verf\u00fcgbares Verm\u00f6gen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt (sog. sch\u00e4dliche Nacherwerbe, \u00a7\u00a028a Abs.\u00a04 S.\u00a01 Nr.\u00a03 ErbStG). Unerheblich ist hierbei, welchen Wert das so erworbene weitere verf\u00fcgbare Verm\u00f6gen hat oder von wem dieses erworben wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht typischerweise eine Stellschraube in der steuerlichen Strukturierungsberatung darin, Verm\u00f6gen auf m\u00f6glichst \u201earme\u201c Erwerber i.S.d. \u00a7 28a ErbStG zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Stiftungen kommen als Erwerber von Verm\u00f6gen zum Beispiel regelm\u00e4\u00dfig dann in Betracht, wenn keine (geeigneten) Familienmitglieder als Nachfolger eines Betriebsverm\u00f6gens zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnte eine Stiftung errichtet werden, die z.B. den Zweck hat, im Wesentlichen Familienmitglieder des Stifters zu beg\u00fcnstigen. Hierf\u00fcr kann ihr der f\u00fcr die Anerkennung erforderliche Minimalbetrag gewidmet und ihr anschlie\u00dfend das Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen werden, zu dem beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Wert von mehr als 26\u00a0Mio. Euro geh\u00f6rt. Mangels relevanten eigenen verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gens der Stiftung kann sie beim Erwerb auf Antrag die Verschonungsbedarfspr\u00fcfung bestehen und damit im Ergebnis steuerfrei das Betriebsverm\u00f6gen erwerben. Dabei wird diese Gestaltung in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig nur dann verwendet, wenn tats\u00e4chlich eine vollst\u00e4ndige Verschonung des Betriebsverm\u00f6gens in Betracht kommt. Denn f\u00fcr Zuwendungen an die Stiftung nach ihrer Errichtung kann das sogenannte Steuerklassenprivileg, das auf die Verm\u00f6gensausstattung von Familienstiftungen Anwendung findet und diese im Idealfall der Steuerklasse I statt III zuordnet (vgl. \u00a7 15 Abs. 2 ErbStG), nicht genutzt werden.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Ob und wie das Stiftungssteuerrecht in der kommenden Legislaturperiode ge\u00e4ndert wird, bleibt abzuwarten und wird in erster Linie von den k\u00fcnftigen politischen Mehrheitsverh\u00e4ltnissen im Bund und den L\u00e4ndern abh\u00e4ngen. In den ver\u00f6ffentlichten Wahlprogrammen der politischen Wettbewerber finden sich \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 ausdr\u00fcckliche Ausf\u00fchrungen zum \u201eStiftungssteuerrecht\u201c nicht. Jedoch w\u00e4ren Stiftungen in dem oben geschilderten Zusammenhang mutma\u00dflich auch von der Abschaffung der \u201e\u00dcberprivilegierung gro\u00dfer Betriebsverm\u00f6gen\u201c (so das <a href=\"https:\/\/www.spd.de\/fileadmin\/Dokumente\/Beschluesse\/Programm\/SPD-Zukunftsprogramm.pdf\">Bundestagswahlprogramm 2021 der SPD<\/a>, S. 23), der Ablehnung der Erh\u00f6hung der Erbschaftsteuer (so das <a href=\"https:\/\/www.csu.de\/common\/download\/Regierungsprogramm.pdf\">Bundestagswahlprogramm 2021 der Union<\/a>, Rz. 1120 f.) und wohl auch vom Abbau von steuerlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (so das <a href=\"https:\/\/cms.gruene.de\/uploads\/documents\/Wahlprogramm_DIE_GRUENEN_Bundestagswahl_2021.pdf\">Bundestagswahlprogramm 2021 der Gr\u00fcnen<\/a>, S. 36) betroffen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnten andere laufende und anstehende Debatten, etwa um die \u201eGmbH in gebundenem Verm\u00f6gen\u201c (vgl. <em>Kempny<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/11\/falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen\/\">Steuerboard vom 11.12.2020<\/a>), zum Umgang mit den Folgen der Pandemie (<em>Liebernickel<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/26\/die-kosten-der-pandemie-muessen-die-reichen-fuer-die-krise-zahlen\/\">Steuerboard vom 26.05.2021<\/a>) oder gar zur Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung zugleich Fernwirkung auf die stiftungssteuerpolitische Diskussion haben. Als Grundlage gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfte jedenfalls die (idealerweise zutreffende) Beschreibung des Ist-Zustands, wie ihn aktuell die Gr\u00fcnen bei der Bundesregierung abfragen, von herausragender Bedeutung sein. Der im Umgang mit Unsicherheit ge\u00fcbten Praxis bleibt lediglich, die Diskussion im Auge zu behalten und diese etwa bei der steuerlichen Strukturierungsberatung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (BT-Drucks. 19\/28173, BT-Drucks. 19\/30938, BR-Drucks. 569\/21(B)) hat der Gesetzgeber prim\u00e4r das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschlie\u00dfend im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch geregelt. Kernpunkte der Reform betreffen die Rechtsstellung der Stiftungsorgane (z.B. 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