{"id":9725,"date":"2021-07-27T10:35:52","date_gmt":"2021-07-27T08:35:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9725"},"modified":"2021-07-27T10:35:52","modified_gmt":"2021-07-27T08:35:52","slug":"sind-interne-gemeinkosten-anschaffungsnebenkosten-des-beteiligungserwerbs-und-ein-unterschaetztes-pruefungsfeld-im-rahmen-von-aktuellen-betriebspruefungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/07\/27\/sind-interne-gemeinkosten-anschaffungsnebenkosten-des-beteiligungserwerbs-und-ein-unterschaetztes-pruefungsfeld-im-rahmen-von-aktuellen-betriebspruefungen\/","title":{"rendered":"Sind interne Gemeinkosten Anschaffungsnebenkosten des Beteiligungserwerbs und \u201eein untersch\u00e4tztes Pr\u00fcfungsfeld im Rahmen von aktuellen Betriebspr\u00fcfungen\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8859\" style=\"width: 170px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8859\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-8859\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Piktogramm.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" \/><p id=\"caption-attachment-8859\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>In der norddeutschen Tiefebene, genauer: der schleswig-holsteinischen Pr\u00fcfungspraxis, zeigen sich neuerlich Tendenzen, bei Beteiligungserwerben interne Gemeinkosten als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln. Das fu\u00dft ersichtlich auf Verlautbarungen, welche \u2013 erkl\u00e4rterma\u00dfen als \u201epers\u00f6nliche Meinung\u201c und \u201enicht in dienstlicher Eigenschaft\u201c \u2013 von Mitgliedern der schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung herr\u00fchren (<em>Dirk Krohn<\/em>, \u201eKosten f\u00fcr den Verm\u00f6gens\u00fcbergang&#8220; &#8211; Ein untersch\u00e4tztes Pr\u00fcfungsfeld im Rahmen von aktuellen Betriebspr\u00fcfungen, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/2dc1fc33-b7dc-3339-8deb-0b9d855da184?documentAnchor=page-1755\">DB 2018 S. 1755<\/a>; <em>Markus Ettinger<\/em>, Interne Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen, Ubg 2017 S. 41). Deren Auffassung wurde andernorts nicht rezipiert. Sie ist zu Recht isoliert geblieben. Eine entsprechende Verwaltungs- oder Pr\u00fcfpraxis ist bislang bundesweit unbekannt. Wie man h\u00f6rt, wird derzeit aber versucht, andere Landesfinanzverwaltungen von der neuen Idee zu begeistern.<!--more--><\/p>\n<h1>Die Regelungslage<\/h1>\n<p>Das Gesetz unterscheidet in \u00a7 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zwischen zuordenbaren Kosten und Gemeinkosten. Als Anschaffungskosten sind danach beim Erwerber nur solche Aufwendungen zu aktivieren, die \u201edem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen\u201c. Gemeinkosten des Erwerbers geh\u00f6ren dazu nicht. Sie lassen sich den Anschaffungskosten auch nicht quotal aufgrund eines Verteilungsschl\u00fcssels zurechnen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der einzelnen Zuordenbarkeit und damit den strukturellen Nichteinbezug der Gemeinkosten gezielt deswegen aufgenommen, um \u201eden buchf\u00fchrungspflichtigen Unternehmen einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu ersparen\u201c, so die Begr\u00fcndung zum Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in der Bundestags-Drucks. 10\/317 (dort S. 88). Das betrifft das Handelsrecht, infolge der Ma\u00dfgeblichkeit gleicherma\u00dfen das Steuerrecht. Gemeinkosten sind daher sofort als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<h1>Abgrenzungen zwischen Anschaffungsnebenkosten und Gemeinkosten<\/h1>\n<p>Das alles sollte unstreitig sein. Worauf im Einzelfall das Augenmerk zu richten ist, ist die Frage nach der Abgrenzung zwischen den abziehbaren Gemeinkosten und den aktivierungspflichtigen und damit nichtabziehbaren Einzelkosten. Dazu existiert reichhaltige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/p>\n<p>Abgrenz- und zuordenbar sind sicherlich bestimmte (externe) Beratungsleistungen, Kosten des Due Diligence usw. Jedenfalls bei unternehmensinternen Kosten (z.B. Personal- oder Raumkosten von Mitarbeitern) besteht regelm\u00e4\u00dfig hingegen kein Raum f\u00fcr die Annahme von Einzelkosten. Das selbst dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit Anschaffungsvorg\u00e4ngen anfallen, etwa f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung, die sich mit der Erwerbsentscheidung besch\u00e4ftigt, oder f\u00fcr die Buchhaltung oder das Sekretariat, welches einschl\u00e4gige Verlautbarungen technisch umsetzt, auch f\u00fcr Reisekosten in Zusammenhang mit der Transaktion. Denn derartige Kosten fallen ganz \u00fcberwiegend allgemein an, es sind sog. \u201eSowieso\u201c-Kosten. Damit einhergehend fehlt es an tauglichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den internen Aufwendungen und dem Erwerbsvorgang. Ein wertend-veranlassungsbezogener Ma\u00dfstab wird gemeinhin scheitern, ebenso wie eine enge kausale Herleitung, wie sie etwa \u2013 dort als \u201eKosten <em>f\u00fcr<\/em> den Verm\u00f6gens\u00fcbergang\u201c \u2013 positiv-rechtlich in \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes geregelt ist. Die pauschale und prozentuale Verteilung der beim Erwerbsvorgang angefallenen Kosten auf die erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter jedenfalls w\u00e4re schlechterdings willk\u00fcrlich. Sie lie\u00dfe sich betriebswirtschaftlich nicht rechtfertigen, w\u00e4re nicht mit dem Grundsatz der Einzelbewertung vereinbar und widerspr\u00e4che dem beschriebenen erkl\u00e4rten Willen des Gesetzgebers, das Unternehmen von vermeidbarem Verwaltungsaufwand zu entlasten.<\/p>\n<p>Eine Gegenposition findet denn auch so gut wie keinen Widerhall, namentlich nicht in der Spruchpraxis der Finanzgerichte. Der BFH hat lediglich f\u00fcr den (Ausnahme-)Fall in Gemeinkosten zuordenbare Ver\u00e4u\u00dferungskosten (spezifisch i.S.v. \u00a7 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, nicht aber allgemein Erwerbskosten) gesehen, in dem der Gesch\u00e4ftszweck der Kapitalgesellschaft ausnahmslos in der Gr\u00fcndung und anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung von sog. Vorratsgesellschaften besteht (Urteil vom 15.06.2016 \u2013 I R 64\/14, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/802741a1-9ed3-3646-bf18-75e0901cef54\">DB 2016 S. 2331<\/a>).<\/p>\n<h1>Gibt es eine Handhabe zur sch\u00e4tzweisen Aufteilung interner Gemeinkosten?<\/h1>\n<p>F\u00fcr eine einschl\u00e4gige Sch\u00e4tzbefugnis fehlt in Einklang damit durchweg die Rechtsgrundlage. \u00a7 162 AO liefert eine solche nicht. Einer etwaigen Aufforderung der Bp, Aufzeichnungen (und damit einhergehend einschl\u00e4gigen Email-Verkehr) beizubringen, etwa zum Zeiteinsatz leitender Mitarbeiter und zur Orientierung an einem umgerechneten \u201eStundenlohn\u201c, l\u00e4ge neben der Sache. Ohnehin w\u00e4ren dergleichen Aufzeichnungen, so sich solche \u00fcberhaupt beschaffen lie\u00dfen, allemal unzul\u00e4nglich. Im besonderen das \u201eHerausrechnen\u201c eines Stundenlohns leitender Mitarbeiter und Vorst\u00e4nde ist frei gegriffen. Denn gerade Vorstandsmitglieder sind nach gesellschaftsrechtlichen Vorgaben \u201eallzust\u00e4ndig\u201c und sind in diesem Rahmen gehalten, Gesamtverantwortung und damit einhergehende Risiko- und Einsatzbereitschaft zu zeigen. Daran haben sich die den Vorstandsmitgliedern gezahlten Gesamtbez\u00fcge zu orientieren (vgl. \u00a7 87 AktG). Stundenweise Berechnungen, orientiert an arbeitsschutzrechtlichen \u201eMa\u00dfeinheiten\u201c (\u201e40-Stunden-Woche\u201c), werden dem nicht gerecht; sie gerieten vielmehr auch in gesellschaftsrechtliche (aktienrechtliche) und daraus vielfach folgend auch steuerrechtliche Erkl\u00e4rungs- und Rechtfertigungszw\u00e4nge. Zudem vollzieht sich der Erwerb von Beteiligungen als ein \u201efloatender\u201c Prozess. Er l\u00e4sst sich in zeitlicher Hinsicht nicht fixieren und auf eine wie auch immer zu qualifizierende \u201eBetriebsbereitschaft\u201c justieren. Das w\u00e4re letzten Endes ein beliebiges Zufallsprinzip. Beim Beteiligungserwerb ist eine \u201eBetriebsbereitschaft\u201c unbekannt.<\/p>\n<h1>Fazit<\/h1>\n<p>Man erkennt: Vor den neuerlichen Tendenzen der Pr\u00fcfungspraxis, von denen berichtet wird, ist unbedingt zu warnen. Alles andere w\u00e4re rechtsstaatlich nicht zweifelsfrei und widerspr\u00e4che einem gleichm\u00e4\u00dfigen steuerrechtlichen Regelungsvollzug. Es sollte deswegen nicht blo\u00df den Gerichten \u00fcberantwortet bleiben, dem Einhalt zu gebieten, sondern bereits im vorhinein im Rahmen der organisatorischen Verwaltungsinstanzen kontrolliert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der norddeutschen Tiefebene, genauer: der schleswig-holsteinischen Pr\u00fcfungspraxis, zeigen sich neuerlich Tendenzen, bei Beteiligungserwerben interne Gemeinkosten als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln. 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