{"id":9732,"date":"2021-08-03T19:17:53","date_gmt":"2021-08-03T17:17:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9732"},"modified":"2021-08-03T19:17:53","modified_gmt":"2021-08-03T17:17:53","slug":"idw-s1-vs-vereinfachtes-ertragswertverfahren-das-wahlrecht-steht-allein-dem-steuerpflichtigen-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/03\/idw-s1-vs-vereinfachtes-ertragswertverfahren-das-wahlrecht-steht-allein-dem-steuerpflichtigen-zu\/","title":{"rendered":"IDW S1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren: das Wahlrecht steht allein dem Steuerpflichtigen zu"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9731\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9731\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9731\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-440x661.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-755x1135.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-768x1154.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Ruschen_Caroline.jpg 938w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9731\" class=\"wp-caption-text\">Caroline Ruschen, Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Kann ein Unternehmenswert f\u00fcr steuerliche Zwecke nicht anhand von tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegen, ermittelt werden, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren. Weist die vom Steuerpflichtigen vorgelegte Bewertung M\u00e4ngel auf, stellte sich bislang die Frage, inwieweit Finanzverwaltung und Rechtsprechung an die vom Steuerpflichtigen gew\u00e4hlte Bewertungsmethode gebunden sind. Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 02.12.2020 (II R 5\/19) auseinandergesetzt.<!--more--><\/p>\n<h1>Hintergrund<\/h1>\n<p>Die Bewertung von Unternehmensanteilen richtet sich f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Bewertungsgesetz. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an der B\u00f6rse notiert sind, werden grunds\u00e4tzlich unter Ber\u00fccksichtigung der Wertverh\u00e4ltnisse zum Bewertungsstichtag bewertet (\u00a7\u00a0157 Abs. 4 BewG). Ma\u00dfgeblich ist der gemeine Wert (\u00a7\u00a011 Abs. 2 BewG), welcher prim\u00e4r aus vergleichbaren Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres abzuleiten ist. Ist dies nicht m\u00f6glich, sind sekund\u00e4r die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder andere branchentypische Bewertungsverfahren heranzuziehen. Solche k\u00f6nnen insbesondere der Bewertungsstandard IDW S1, das DCF-Verfahren oder das Multiplikatorverfahren sein. Der Substanzwert darf dabei nicht unterschritten werden (\u00a7\u00a011 Abs. 2 Satz 3 BewG).<\/p>\n<p>Daneben r\u00e4umt \u00a7 11 Abs. 2 Satz 4 BewG dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit der Bewertung durch Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein. Voraussetzung ist, dass dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies vor allem dann der Fall, wenn Verk\u00e4ufe zeitnah <strong>nach<\/strong> dem Bewertungsstichtag oder mehr als ein Jahr <strong>vor<\/strong> diesem liegen (vgl. R B 199.1 Abs. 5 und 6 ErbStR 2019). Im Rahmen der Bewertung wird der zu prognostizierende Jahresertrag in der Regel aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre abgeleitet, um au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle korrigiert (\u00a7 202 BewG) und schlie\u00dflich mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert (\u00a7\u00a0203 BewG).<\/p>\n<p>Dem Gesetzeswortlaut kann nicht entnommen werden, in welchem Verh\u00e4ltnis das vereinfachte Ertragswertverfahren zu anderen anerkannten ertragswertorientierten Bewertungsmethoden steht. Daraus entstand die Frage, wie der Verweis des \u00a7 11 Abs. 2 Satz\u00a04 BewG auf die \u00a7\u00a7\u00a0199 ff. BewG zu verstehen ist. Teilweise wurde in der Literatur vertreten, dass es sich um eine verbindliche Anwendungsregelung handele und das vereinfachte Ertragswertverfahren im Ergebnis das Regelbewertungsverfahren innerhalb der ertragsorientierten Bewertung darstelle. Andere Literaturstimmen sahen in dem Verweis eine lediglich klarstellende Konkretisierung des ohnehin in \u00a7\u00a011 Abs. 2 Satz\u00a02 BewG vorgesehenen Ertragswertverfahrens.<\/p>\n<p>In diesem Spannungsfeld erging nun das Urteil des BFH vom 02.12.2020.<\/p>\n<h1>Sachverhalt<\/h1>\n<p>Kl\u00e4gerin ist die Ehefrau eines 2011 verstorbenen Erblassers, welcher an einer GmbH beteiligt war und ein Gewinnbezugsrecht von ca. 17% hatte. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erging 2015 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Feststellungsbescheid f\u00fcr Zwecke der Erbschaft-steuer. Darin stellte der Beklagte (das Finanzamt) den Wert der Beteiligung des Erblassers unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens fest.<\/p>\n<p>Ihren Einspruch begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren in ihrem Fall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchre und legte stattdessen eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfers vor. Dieser kam unter Anwendung des Standards IDW S1 zu einem abweichenden Wert. Der im Folgenden wesentliche Streitpunkt lag vor allem darin, dass das Gutachten nicht vollst\u00e4ndig nach dem IDW-Standard erstellt wurde, da erforderliche Unterlagen teilweise fehlten und von der Kl\u00e4gerin als Minderheitsgesellschafterin der GmbH nicht beschafft werden konnten. Die Ertragsprognose basierte vor allem auf historischen Jahresergebnissen. Branchen- und Wettbewerbsanalysen sowie Plausibilit\u00e4tsbeurteilungen fehlten.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hatte auch die Klage nur teilweise Erfolg (FG D\u00fcsseldorf vom 12.12.2018 \u2013 4 K 108\/18 F). Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Gutachten sei wegen der M\u00e4ngel nicht zu ber\u00fccksichtigen und erlaube keine Herabsetzung des Anteilswertes. Das vereinfachte Ertragswertverfahren f\u00fchre nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Das Finanzgericht lie\u00df die Revision im Hinblick auf den mehrdeutigen Wortlaut von \u00a7\u00a011 Abs. 2 BewG zu. Mit ihrer Revision r\u00fcgte die Kl\u00e4gerin die Nichtber\u00fccksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme nach IDW S1. Das Gericht habe gegen \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 BewG sowie gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung versto\u00dfen (\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 FGO).<\/p>\n<h1>Entscheidung des BFH<\/h1>\n<p>Der BFH hielt die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr begr\u00fcndet und verwies die Sache mangels Entscheidungsreife an das Finanzgericht zur\u00fcck:<\/p>\n<h2>1. Kein Vorrang des vereinfachten Ertragswertverfahrens<\/h2>\n<p>Der BFH stellte ausdr\u00fccklich klar, dass weder ein Vorrang noch eine Vermutung f\u00fcr die Richtigkeit des nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wertes bestehe. Der Steuerpflichtige, der eine Wertermittlung unter Anwendung einer individuellen Ertragswertmethode (z.B. IDW S1) vornehme, m\u00fcsse nicht gesondert die Vorzugsw\u00fcrdigkeit seiner gew\u00e4hlten Bewertungsmethode darlegen. Das Gesetz r\u00e4ume allein dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht ein, nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten. Nur f\u00fcr den Fall, dass dieses zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen f\u00fchre, solle die Finanzverwaltung die Anwendung ablehnen k\u00f6nnen. \u00dcbe der Steuerpflichtige sein Wahlrecht aus, indem er ein IDW-Gutachten vorlege, sei der R\u00fcckgriff auf das vereinfachte Ertragswertverfahren durch die Finanzverwaltung gesperrt. Dies sei selbst dann bindend, wenn der Wert methodisch unzureichend ermittelt worden sei.<\/p>\n<h2>2. Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Finanzgerichts<\/h2>\n<p>Der BFH weist weiterhin auf die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Finanzgerichts hin, welche auch in Bewertungsfragen gelte. Zwar sei dieses nicht an ein au\u00dfergerichtlich eingeholtes Gutachten einer Partei gebunden. Das Gutachten sei von dem Gericht jedoch bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit es von der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberzeugt sei. Bestehe Streit \u00fcber die Methodik des Gutachtens, sei das Finanzgericht zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung verpflichtet (\u00a7 76 Abs. 1 FGO). Eine vollst\u00e4ndige Nichtber\u00fccksichtigung des Gutachtens sei nicht zul\u00e4ssig. Das Gericht m\u00fcsse bestehende L\u00fccken entweder von Amts wegen schlie\u00dfen oder dem Steuerpflichtigen die Nachbesserung auferlegen.<\/p>\n<h2>3. Stichtagsprinzip und IDW S1<\/h2>\n<p>Am Rande wies der BFH darauf hin, dass es mit dem Stichtagsprinzip (\u00a7 11 ErbStG) grunds\u00e4tzlich vereinbar sei, in der Zukunft liegende Verh\u00e4ltnisse in die Bewertung einzubeziehen. Voraussetzung sei, dass sich diese im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags bereits als hinreichend konkret und absehbar darstellen. Die Frage ist vor allem f\u00fcr die eher zukunftsorientierte Bewertung nach IDW S1 von Bedeutung.<\/p>\n<h2>4. Zur\u00fcckverweisung<\/h2>\n<p>Da das Finanzgericht das IDW-Gutachten ohne Sachaufkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig nicht ber\u00fccksichtigt hat, fehlten die zur Ermittlung des Wertes erforderlichen Feststellungen. Daher verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck. Dieses hat die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n<h1>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h1>\n<p>Der BFH liefert durch seine Entscheidung Klarheit \u00fcber die Auslegung des \u00a7 11 Abs. 2 BewG und die Frage der Methodenkonkurrenz zwischen dem vereinfachten und den individuellen Ertragswertverfahren. Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung des BFH nur auf ertragswertorientierte Bewertungsmethoden bezieht. M\u00f6chte der Steuerpflichtige andere anerkannte Methoden (z.B. die Multiplikatorenmethode) anwenden, muss er im Zweifel die Vorzugsw\u00fcrdigkeit gegen\u00fcber dem Ertragswertverfahren darlegen.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige hat es nach der BFH-Entscheidung nun in der Hand, der Finanzverwaltung den R\u00fcckgriff auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zu verwehren. Diese kann selbst unter Hinweis auf eine methodisch fehlerhafte Bewertung nicht darauf zur\u00fcckgreifen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige sogar noch nachtr\u00e4glich Fehler korrigieren.<\/p>\n<p>Das Urteil erging zur Erbschaftsteuer. Da das vereinfachte Ertragswertverfahren seit Streichung der ausdr\u00fccklichen Beschr\u00e4nkung auf Bewertungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (urspr\u00fcnglich in Abschn. 1 Gleichlautende L\u00e4ndererlasse vom 25.06.2009, BStBl. I 2009 S. 698) f\u00fcr Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 auch f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke gilt (vgl. BMF vom 22.09.2011, BStBl. I 2011 S. 859), d\u00fcrften die Grunds\u00e4tze aus dem Urteil entsprechend \u00fcbertragbar sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert und ob sie dieses im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlichen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann ein Unternehmenswert f\u00fcr steuerliche Zwecke nicht anhand von tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegen, ermittelt werden, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren. 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