{"id":9747,"date":"2021-08-10T16:05:27","date_gmt":"2021-08-10T14:05:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9747"},"modified":"2021-08-10T16:05:27","modified_gmt":"2021-08-10T14:05:27","slug":"bfh-zum-vorsteuerabzug-bei-einer-kapitalverwaltungsgesellschaft-der-xi-senat-auf-abwegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/10\/bfh-zum-vorsteuerabzug-bei-einer-kapitalverwaltungsgesellschaft-der-xi-senat-auf-abwegen\/","title":{"rendered":"BFH zum Vorsteuerabzug bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft: Der XI. Senat auf Abwegen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9395\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9395\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9395\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Reckwardt_Soeren_NEU-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9395\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt, Associated Partner bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 16.12.2020 (XI R 13\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1365693\">DB 2021 S.\u00a01046<\/a>) hat der BFH \u00fcber den Vorsteuerabzug einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) f\u00fcr bestimmte, von ihr f\u00fcr Rechnung der von ihr verwalteten Immobilien-Sonderverm\u00f6gen beauftragte Eingangsleistungen entschieden. Danach kann die KVG keinen Vorsteuerabzug f\u00fcr Leistungsbez\u00fcge, deren Kosten in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistung an die Anleger eingehen, geltend machen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage <\/strong><\/p>\n<p>Im Fall hatte die KVG im eigenen Namen und f\u00fcr Rechnung bestimmter Sonderverm\u00f6gen verschiedene Leistungen beauftragt: Sachverst\u00e4ndige im Zusammenhang mit der Bewertung, Depotbank, Wirtschaftspr\u00fcfer im Zusammenhang mit den Jahresberichten und Steuerberater f\u00fcr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Diese Kosten behandelte die KVG als Allgemeinkosten und machte den Vorsteuerabzug entsprechend dem Vorsteuerschl\u00fcssel des jeweiligen Sonderverm\u00f6gens geltend, den sie aus dem Gesamtfl\u00e4chenschl\u00fcssel des Sonderverm\u00f6gens herleitete. Demgegen\u00fcber wollte die Finanzverwaltung keinen Vorsteuerabzug zulassen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 09.04.2019 (3 K 1230\/15) versagte das FG M\u00fcnchen den Vorsteuerabzug und begr\u00fcndete dies damit, dass die Leistungen \u2013 mit Ausnahme der Depotbankleistung (heute: Verwahrstellenleistung) \u2013 von der KVG im Rahmen ihrer umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistung an die Anleger \u201eweitergeleistet\u201c worden seien. F\u00fcr die Depotbankleistung nahm es eine fiktive Weiterleistung an; wohl im Sinne einer Leistungs(einkaufs)kommission gem. \u00a7 3 Abs. 11 UStG, ohne dies jedoch so zu benennen. Dieses Urteil best\u00e4tigte der XI. Senat nun im Ergebnis, \u00e4nderte jedoch die Begr\u00fcndung hinsichtlich der Depotbankleistung.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH geht von einer \u201eWeiterleistung\u201c der Eingangsleistungen im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistung der KVG aus. Hierbei unterstellt er, dass der in den Besonderen Anlagebedingungen geregelte Aufwendungsersatzanspruch der KVG Teil des Entgelts f\u00fcr die Verwaltungsleistung sei. Hinsichtlich der Depotbankleistung lehnt der BFH zwar zun\u00e4chst das Vorliegen einer Leistungskommission gem. \u00a7 3 Abs. 11 UStG ab (Rz. 48), geht dann aber in der weiteren Pr\u00fcfung von einer \u201e(im Wege der Fiktion) von der Kl\u00e4gerin erbrachte(n) Depotbankleistung aus\u201c (Rz.\u00a050). Diese sei zwar grunds\u00e4tzlich weiterhin umsatzsteuerpflichtig, teile jedoch als unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung das Schicksal der gem. \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umsatzsteuerfreien Verwaltungs\u00adleistung.<\/p>\n<p>Das Urteil des BFH hat f\u00fcr Verwunderung und Kopfsch\u00fctteln gesorgt und geht inhaltlich leider fehl. Von den vielen kritikw\u00fcrdigen Punkten des Urteils seien hier nur wenige beispielhaft herausgegriffen und n\u00e4her erl\u00e4utert. Zun\u00e4chst verkennt der BFH, dass f\u00fcr keine der gegenst\u00e4ndlichen Leistungen eine Leistungskommission gem. \u00a7 3 Abs. 11 UStG vorliegt. Diese w\u00fcrde die (konkrete) Beauftragung einer Leistung durch den Kommission\u00e4r im eigenen Namen aber f\u00fcr fremde Rechnung eines <em>anderen<\/em> Unternehmers (des Kommittenten) erfordern. Beauftragt die KVG Leistungen <em>f\u00fcr Rechnung des Sonderverm\u00f6gens<\/em>, das umsatzsteuerlich Teil des Unternehmens der KVG ist, fehlt es am Handeln f\u00fcr einen anderen Unternehmer. Die Anleger sind nicht Kommittenten. Sie haben zivilrechtlich keine einem Kommittenten vergleichbare Rechtsstellung, d\u00fcrfen insbesondere nicht das Erlangte selbst fordern.<\/p>\n<p>Die KVG schuldet gegen\u00fcber den Anlegern zivilrechtlich lediglich die <em>Beauftragung<\/em> einer Depotbank oder von Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Bewertung. Die Depotbank- oder Bewertungsleistung selbst schuldet sie nicht und das KAGB regelt demgegen\u00fcber ausdr\u00fccklich, dass Depotbank und Bewerter ihre Leistungen v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der KVG zu erbringen haben. Die Depotbank dient gerade der \u00dcberwachung der KVG (vgl. hierzu auch Abschn. 4.8.13 Abs. 21 UStAE und EUGH-Urteil vom 04.05.2006 \u2013 Rs. C-169\/04, \u201eAbbey National\u201c). Wie der BFH darauf kommt, dass die KVG bei der Depotbank einen Teil ihrer eigenen Leistung an die Anleger \u201ezukaufe\u201c (vgl. Rz. 51 der Urteilsgr\u00fcnde), ist nicht erkl\u00e4rlich, da die KVG Depotbankleistung rechtlich gerade nicht erbringen darf.<\/p>\n<p>Die KVG schuldet zivilrechtlich die Leistungen gegen\u00fcber den Anlegern nicht selbst. Eine \u201eFiktion\u201c von umsatzsteuerlichen Leistungen au\u00dferhalb der zivilrechtlichen Leistungsverh\u00e4ltnisse w\u00e4re nur im Rahmen einer (hier abgelehnten) Leistungskommission m\u00f6glich gewesen. Ihren Aufwendungsersatzanspruch hat die KVG nach dem KAGB gerade nur dann, wenn die Eingangsleistungen nicht zu ihrer Verwaltungsleistung geh\u00f6ren; f\u00fcr letztere erh\u00e4lt sie ausschlie\u00dflich die Verg\u00fctung. Die ersetzten Aufwendungen gehen bei der KVG nicht in die eigene GuV. Der XI. Senat verkennt die zentrale Unterscheidung zwischen Verg\u00fctung und Aufwendungsersatz im KAGB. Ebenso verkennt das Urteil den ausdr\u00fccklichen Gesetzeszweck des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, die umsatzsteuerliche Neutralit\u00e4t der Fondsanlage, wenn es pauschal den Vorsteuerabzug versagt, obwohl das Sonderverm\u00f6gen seine Immobilien umsatzsteuerpflichtig vermietet. Ignoriert wird \u00fcberdies, dass die gegenst\u00e4ndlichen Leistungen als Allgemeinkosten Kostenbestandteile der Ausgangsums\u00e4tze des jeweiligen Sonderverm\u00f6gens werden. Denn nur in dessen Buchungskreis gehen sie in die GuV ein.<\/p>\n<p>Ein rechtlicher oder sachlicher Grund, warum der BFH hierbei nun von der seit Einf\u00fchrung des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG vor \u00fcber 40 Jahren st\u00e4ndigen Praxis auf Basis der allgemeinen Umsatzsteuergrunds\u00e4tze abweicht, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil hat gro\u00dfe Praxisrelevanz f\u00fcr Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Betriebspr\u00fcfung und laufenden Steuer-Compliance. Hier gilt es umfassend Vor- und Nachteile der gew\u00e4hlten Vorgehensweisen abzuw\u00e4gen und sich gegen\u00fcber der Finanzverwaltung bestm\u00f6glich aufzustellen. Es bleibt zu hoffen, dass der V. Senat noch einmal Gelegenheit bekommen wird, einen vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen und die aktuelle Rechtsprechung korrigiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 16.12.2020 (XI R 13\/19, DB 2021 S.\u00a01046) hat der BFH \u00fcber den Vorsteuerabzug einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) f\u00fcr bestimmte, von ihr f\u00fcr Rechnung der von ihr verwalteten Immobilien-Sonderverm\u00f6gen beauftragte Eingangsleistungen entschieden. 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