{"id":9751,"date":"2021-08-12T18:09:55","date_gmt":"2021-08-12T16:09:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9751"},"modified":"2021-08-12T18:09:55","modified_gmt":"2021-08-12T16:09:55","slug":"rechtsprechungs-update-managementbeteiligungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/12\/rechtsprechungs-update-managementbeteiligungen\/","title":{"rendered":"Rechtsprechungs-Update Managementbeteiligungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9536\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9536\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9536\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU.jpg 1479w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9536\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, Partnerin bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In zwei aktuellen Entscheidungen (BFH vom 01.12.2020 \u2013 VIII R 21\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1367861\">DB 2021 S. 1305<\/a> und VIII R 40\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1367811\">DB 2021 S. 1172<\/a>) hat der BFH nach 2016 (BFH vom 04.10.2016 \u2013 IX R 43\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1227663\">DB 2017 S. 522<\/a>) erneut best\u00e4tigt, dass Erl\u00f6se aus Managementbeteiligungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern sind und nicht als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung. In den entschiedenen Sachverhalten lag der Fokus insbesondere auf der f\u00fcr Managementbeteiligungen typischen disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten (sog. \u201eSweet Equity\u201c, siehe dazu <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/05\/29\/sweet-oder-sweat-zur-disproportionalen-zeichnung-von-kapitalinstrumenten-bei-managementbeteiligungen\/\">HB-Steuerboard vom 29.05.2019<\/a>). Damit h\u00e4tte nun f\u00fcr viele Sachverhalte Rechtssicherheit einkehren k\u00f6nnen. Unter den Aktenzeichen VI R 1\/21 und VI R 2\/21 hat der VI. Senat nun jedoch erneut zwei vom FG Baden-W\u00fcrttemberg entschiedene Sachverhalte (vom 26.02.2020, nur 2 K 1774\/17 ist ver\u00f6ffentlicht) zur Entscheidung angenommen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>VIII. Senat best\u00e4tigt das Urteil des IX. Senats vom 04.10.2016<\/strong><br \/>\nDen BFH-Urteilen lagen zwei f\u00fcr Managementbeteiligungen typische, aber im Detail doch wieder verschiedene Sachverhalte zugrunde: So betraf das Urteil VIII R 40\/18 einen angestellten Manager, w\u00e4hrend die Beteiligung im Urteil VIII R 21\/17 von einem freiberuflich t\u00e4tigen Berater verkauft wurde.<br \/>\nIn beiden F\u00e4llen konnten der Manager bzw. der Beirat nachrangige Kapitalinstrumente erwerben, die aber im Verh\u00e4ltnis zu den vom Finanzinvestor zus\u00e4tzlich gezeichneten vorrangigen Kapitalinstrumenten die volle Beteiligung an den stillen Reserven vermittelten. Durch diese disproportionale Zeichnung der Kapitalinstrumente erzielten beide Revisionsbeklagte im Rahmen des Exits eine (verglichen mit den Finanzinvestoren) wesentlich h\u00f6here Rendite, waren aber urspr\u00fcnglich auch einem h\u00f6heren Verlustrisiko ausgesetzt.<br \/>\nTrotz der von den Finanzgerichten herausgearbeiteten Details zur Sweet Equity-Struktur best\u00e4tigte der BFH seine im Urteil vom 04.10.2016 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1227663\">IX R 43\/15<\/a>) aufgestellten Kriterien f\u00fcr die Qualifikation einer Managementbeteiligung als unabh\u00e4ngiges Sonderrechtsverh\u00e4ltnis und damit f\u00fcr die Besteuerung als Kapitalverm\u00f6gen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Arbeitsverh\u00e4ltnis (oder die freiberufliche T\u00e4tigkeit) begr\u00fcnden keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung.<\/li>\n<li>Die Beteiligung wird zum Marktpreis erworben und ver\u00e4u\u00dfert.<\/li>\n<li>Der Manager tr\u00e4gt das volle Verlustrisiko aus der Beteiligung, unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des eingesetzten Kapitals.<\/li>\n<li>Es ergeben sich aus der T\u00e4tigkeit des Managers keine besonderen Umst\u00e4nde, die Einfluss auf die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Und obwohl es im Fall des selbstst\u00e4ndigen Beraters zun\u00e4chst um die Frage ging, ob die Kapitalbeteiligung dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen sei, wandte der VIII. Senat aber auch hier dieselben Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung von T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung und Kapitalbeteiligung an.<\/p>\n<p><strong>\u201eSweet Equity\u201c rechtfertigt keine andere Rechtsprechung<\/strong><br \/>\nIn Bezug auf die Sweet Equity-Struktur sieht der VIII. Senat eine h\u00f6here Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se nicht allein deshalb als gerechtfertigt an, weil mit der Beteiligung eine \u201eerh\u00f6hte Gewinnchance\u201c verbunden ist. Die Veranlassung durch eine (nicht-)selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit scheide aus, wenn der Manager seine Beteiligung zum Marktpreis erworben habe. Eine \u201eerh\u00f6hte Gewinnchance\u201c wohnt nach Auffassung des BFH grunds\u00e4tzlich jeder Kapitalbeteiligung inne.<\/p>\n<p><strong>Keine Aussage zur Einstiegsbewertung<\/strong><br \/>\nOffen l\u00e4sst der BFH die Frage zur Einstiegsbewertung von Sweet Equity-Beteiligungen. Insofern hatte sich die Revisionsbeklagte im Verfahren VIII R 21\/17 zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu eingelassen, dass die Beteiligung zu g\u00fcnstig erworben worden sei. Da es sich insofern aber um einen neuen Tatsachenvortrag handelte, der im Revisionsverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden kann, konnte der BFH hierzu keine Stellung beziehen. Der Senat sah aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen sei.<\/p>\n<p><strong>BFH neu zu FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.02.2020 \u2013 2 K 1774\/17<\/strong><br \/>\nObwohl der VIII. Senat des BFH (zust\u00e4ndig f\u00fcr die Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften) nun in zwei wegweisenden Urteilen zur Besteuerung von Managementbeteiligungen ausf\u00fchrlich Stellung genommen hat, sieht sich der VI. Senat (zust\u00e4ndig f\u00fcr die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit) nicht gehindert, im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde (!) wiederum zwei \u00e4hnliche Sachverhalte zur Entscheidung anzunehmen. Auch hier hat erstinstanzlich das FG Baden-W\u00fcrttemberg entschieden.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nur spekulieren, worin der VI. Senat die Rechtsfrage sieht, die es noch zu entscheiden gilt. Im Sachverhalt f\u00e4llt vor allem auf, dass bei Erwerb der Beteiligung ein geldwerter Vorteil versteuert worden war, die Anteile also verbilligt erworben worden waren. Darin weicht der neue Sachverhalt von den bereits entschiedenen Sachverhalten ab. Das FG hat dies nicht als ein Indiz f\u00fcr die Besteuerung als Arbeitslohn gesehen, sondern ma\u00dfgeblich auf das mit der Beteiligung verbundene unbeschr\u00e4nkte Verlustrisiko abgestellt. Denn der VI. Senat hat in seinem Urteil vom 17.06.2009 (VI R 69\/06, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0334965\">DB 2009 S. 433<\/a>) darauf hingewiesen, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach Gewinne aus einer verbilligt \u00fcberlassenen Mitarbeiterbeteiligung immer zu Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit f\u00fchren. Allerdings hat er sich nicht mit der Rechtsprechung des VIII. und IX. Senats auseinandergesetzt, die den verbilligten Erwerb als Indiz f\u00fcr eine Besteuerung als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung wertet.<br \/>\nOb ein verbilligter Erwerb der Beteiligung tats\u00e4chlich ein Indiz f\u00fcr eine Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung sein kann, ist in der Tat unklar und faktisch nur schwer vorstellbar. Denn letztlich sind Erwerb und Verkauf unterschiedliche Besteuerungsereignisse, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr sich steuerlich gewertet werden m\u00fcssen. Insofern spricht viel daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die Abgrenzung vorrangig auf das Verlustrisiko aus der Beteiligung und auf den Verkauf zum Verkehrswert ankommen muss. Inwieweit der VI. Senat nun also in die bisherige Rechtsprechung eingreift, wird sich erst in einiger Zeit zeigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In zwei aktuellen Entscheidungen (BFH vom 01.12.2020 \u2013 VIII R 21\/17, DB 2021 S. 1305 und VIII R 40\/18, DB 2021 S. 1172) hat der BFH nach 2016 (BFH vom 04.10.2016 \u2013 IX R 43\/15, DB 2017 S. 522) erneut &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/12\/rechtsprechungs-update-managementbeteiligungen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,24631],"tags":[2415,60033,3132,60032,60034],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9751"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9751"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9751\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9753,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9751\/revisions\/9753"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9751"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9751"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9751"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}