{"id":9755,"date":"2021-08-16T11:28:42","date_gmt":"2021-08-16T09:28:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9755"},"modified":"2021-08-16T11:28:42","modified_gmt":"2021-08-16T09:28:42","slug":"steuerfreie-uebertragung-des-familienheims-vorsicht-bei-uebertragung-mehrerer-grundstuecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/16\/steuerfreie-uebertragung-des-familienheims-vorsicht-bei-uebertragung-mehrerer-grundstuecke\/","title":{"rendered":"Steuerfreie \u00dcbertragung des \u201eFamilienheims\u201c \u2013 Vorsicht bei \u00dcbertragung \u201emehrerer Grundst\u00fccke\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>In der Praxis wird die Steuerbefreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer f\u00fcr das \u201eFamilienheim\u201c in zahlreichen F\u00e4llen in Anspruch genommen. W\u00e4hrend bei \u00dcbertragungen zwischen Eheleuten\/eingetragenen Ehepartnern auch eine lebzeitige \u00dcbertragung steuerbefreit m\u00f6glich ist, ist die \u00dcbertragung des \u201eFamilienheims\u201c auf Kinder nur beim Erwerb von Todes wegen befreit, soweit die Wohnfl\u00e4che 200 qm nicht \u00fcbersteigt. Die zehnj\u00e4hrige Nachbehaltens- und Verwendungsfrist ist bei \u00dcbertragung in Folge des Versterbens einer Person zu beachten, ansonsten entf\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit in voller H\u00f6he. Die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim bietet damit eine gute M\u00f6glichkeit Verm\u00f6gen steuerfrei zu \u00fcbertragen. Die damit verbundene Frage ist nat\u00fcrlich: Was ist eigentlich ein \u201eFamilienheim\u201c im erbschaftsteuerlichen Sinne? Welche \u00dcbertragungen fallen unter die genannte Steuerbefreiung? Hierzu hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 23.02.2021 (II R 29\/19) weitere Klarheit geschaffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Begriff des Familienheims<\/strong><\/p>\n<p>Die gesetzliche Definition des Familienheims erfolgt eher knapp. In \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die lebzeitige Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, der EU oder des EWR bebauten Grundst\u00fccks i.S.d. \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befreit, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Weitere Einzelheiten sieht diese Regelung nicht vor. Die \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG erweitern die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nur insoweit, dass dieses Grundst\u00fcck beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).<\/p>\n<p>In den Erbschaftsteuerrichtlinien definiert die Finanzverwaltung den Begriff in R E 13.3 Abs. 1 ErbStR derart, dass als Familienheim ein bebautes Grundst\u00fcck gilt, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wobei auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Familienheim in Betracht kommt. Entscheidend sei die tats\u00e4chliche Nutzung. Denn in der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens befinden. Daher kann eine \u201eFamilie\u201c (zeitgleich) immer nur ein Familienheim haben, eine Steuerbefreiung f\u00fcr eine Ferien- oder eine Wochenend- oder Zweitwohnung kommt nicht in Betracht. Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unsch\u00e4dlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers). Grunds\u00e4tzlich kann ein beg\u00fcnstigtes Familienheim in jeder Art von bebautem Grundst\u00fcck i.S.d. \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG vorhanden sein, z.B. auch in einem Mietwohn- oder Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck oder in einem Geb\u00e4ude, das im Erbbaurecht errichtet worden ist.\u00a0Beg\u00fcnstigt ist jedoch stets nur der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil. Die Aufteilung erfolgt nach der Wohn-\/Nutzfl\u00e4che; Garagen, Nebenr\u00e4ume und Nebengeb\u00e4ude sind hierbei nicht einzubeziehen.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigte \u00dcbertragungen<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13.3 Abs. 2 ErbStR) sind folgende Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim steuerfrei:<\/p>\n<ul>\n<li>die \u00dcbertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten bereits geh\u00f6renden Grundst\u00fcck,<\/li>\n<li>der Kauf oder die Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einr\u00e4umung einer Miteigent\u00fcmerstellung des anderen Ehegatten,<\/li>\n<li>die Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten aus Mitteln, die allein oder \u00fcberwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten stammen (mittelbare Grundst\u00fcckszuwendung),<\/li>\n<li>die Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten,<\/li>\n<li>die Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten eingegangen wurde,<\/li>\n<li>die Begleichung nachtr\u00e4glicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Eigent\u00fcmer oder Miteigent\u00fcmer ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Was ist eigentlich ein Grundst\u00fcck i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG?<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim kn\u00fcpft an das Grundst\u00fcck an, wobei die Regelung direkt auf \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG Bezug nimmt. In dieser Norm sind die Grundst\u00fccksarten aufgef\u00fchrt, die f\u00fcr Zwecke der Bewertung der Grundst\u00fccke zu unterscheiden sind. Dazu geh\u00f6ren Ein- und Zweifamilienh\u00e4user, Mietwohngrundst\u00fccke, Wohnungs- und Teileigentum, Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke, gemischt genutzte Grundst\u00fccke. Eine weitere Bestimmung, in welchem Umfang dieser Grund und Boden unter die Steuerbefreiung f\u00e4llt, enth\u00e4lt die Regelung nicht. Fraglich ist daher z.B., ob unter die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG auch ein Gartengrundst\u00fcck fallen kann, welches die Eheleute nach dem Erwerb des eigentlichen Grundst\u00fccke \u201edazu erworben\u201c haben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH vom 23.02.2021<\/strong><\/p>\n<p>Ein entsprechender Fall lag dem BFH nun zur Entscheidung vor. Die Tochter der Eheleute begehrte eine Steuerbefreiung f\u00fcr \u201eein Familienheim\u201c nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, welches zwei Grundst\u00fccke umfasste. Auf dem ersten Grundst\u00fcck war die bisherige Wohnung der Eheleute belegen, das zweite grenzte als \u201eGartengrundst\u00fcck\u201c an dieses an. Das f\u00fcr die Bewertung der Grundst\u00fccke zust\u00e4ndige Finanzamt bewertete die beiden Grundst\u00fccke einzeln. Daraufhin \u00e4nderte das Finanzamt seine Auffassung und gew\u00e4hrte ausschlie\u00dflich f\u00fcr das erste Grundst\u00fcck, auf welchem sich das Wohnhaus befand (bzw. die Eigentumswohnung), die Steuerbefreiung. Dagegen wehrte sich die Tochter zun\u00e4chst durch Einspruch und sodann gerichtlich, jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH besteht die M\u00f6glichkeit, den Begriff des Grundst\u00fccks im zivilrechtlichen Sinne oder als wirtschaftliche Einheit i.S.d. \u00a7 2 BewG auszulegen. Diese Frage konnte der BFH jedoch offenlassen, weil nach beiden Auslegungsm\u00f6glichkeiten gleichwohl keine Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Sowohl aus zivilrechtlicher als auch bewertungsrechtlicher Sicht kommt ausschlie\u00dflich eine Steuerbefreiung f\u00fcr das Grundst\u00fcck 1 in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit auch darin, dass die Werte f\u00fcr die Grundst\u00fccke gesondert nach \u00a7\u00a7 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ErbStG festgestellt wurden und damit auch bereits die Entscheidung getroffen wurde, ob und inwieweit es sich bei den Grundst\u00fccken um eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. \u00a7 2 BewG handelt. Das f\u00fcr die Bewertung zust\u00e4ndige Finanzamt hat dabei zwei Grundst\u00fccke bewertet, also keine wirtschaftliche Einheit angenommen, so dass eine Steuerbefreiung f\u00fcr das aus bewertungsrechtlicher Sicht \u201eganze\u201c Grundst\u00fccke (bestehend aus Grundst\u00fcck 1 und 2) nicht m\u00f6glich war. Da es sich bei diesen Feststellungsbescheiden um Grundlagenbescheide f\u00fcr die Erbschaftsteuerfestsetzung handelt, k\u00f6nnen die Einw\u00e4nde lediglich gegen diese Bescheide geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, weil die Kl\u00e4gerin hier den Erbschaftsteuerbescheid angegriffen hat. Klage und Revision konnten daher keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Es ist weiterhin unklar, ob der Begriff des Grundst\u00fccks in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG im zivilrechtlichen Sinne oder im bewertungsrechtlichen Sinne auszulegen ist. Fest steht jedoch, dass Einw\u00e4nde gegen die Bewertung der Grundst\u00fccke und auch die fehlende Behandlung der Grundst\u00fccke als \u201ewirtschaftliche Einheit\u201c gegen den Feststellungsbescheid und nicht erst im Rahmen der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erhoben werden m\u00fcssen. Zur Vermeidung von Streitfragen sollten die Grundst\u00fccke zivilrechtlich verbunden werden, so dass bereits zivilrechtlich nur ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen wird, auf welchem sich das Familienheim befindet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis wird die Steuerbefreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer f\u00fcr das \u201eFamilienheim\u201c in zahlreichen F\u00e4llen in Anspruch genommen. 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