{"id":9765,"date":"2021-08-20T13:47:43","date_gmt":"2021-08-20T11:47:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9765"},"modified":"2021-08-20T13:47:43","modified_gmt":"2021-08-20T11:47:43","slug":"bverfg-kippt-hohe-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/20\/bverfg-kippt-hohe-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen\/","title":{"rendered":"BVerfG kippt hohe Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9373\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU.jpg 1232w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Martin Liebernickel, Partner bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bislang wurden Steuernachforderungen und Steuererstattungen gesetzlich mit monatlich 0,5\u00a0% \u2013 mithin 6\u00a0% j\u00e4hrlich \u2013 verzinst. Dies hat nun ein Ende: Mit seinem vor kurzem ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237\/14 und 1 BvR 2422\/17) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung mit einem solchen Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig ist. Obwohl die praktischen Auswirkungen aufgrund einer Fortgeltungsanordnung bis einschlie\u00dflich 2018 nicht unmittelbar bis 2014 zur\u00fcckreichen, ist die Entscheidung jedenfalls r\u00fcckwirkend ab 2019 und in Zukunft f\u00fcr Steuerpflichtige von grundlegender Bedeutung.<!--more--><\/p>\n<h1>Hintergrund<\/h1>\n<p>Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war mittelbar \u00a7 233a i.V.m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO. \u00a7 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen bez\u00fcglich der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Verm\u00f6gen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Demnach sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zwischen Steuerentstehung \u2013 nach Ablauf einer Karenzzeit von grunds\u00e4tzlich 15 Monaten \u2013 bis zur Steuerfestsetzung zu verzinsen (sogenannte Vollverzinsung). Die Karenzzeit beginnt grunds\u00e4tzlich nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen nach \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5\u00a0% f\u00fcr jeden Monat. Der Verzinsung zugrunde gelegt wird die um gesetzlich vorgegebene Abzugsbetr\u00e4ge verminderte endg\u00fcltig festgesetzte Steuer (der Unterschiedsbetrag). Im Hinblick auf das Verfahren vor dem BVerfG hatte das BMF bereits am 02.05. 2019 angeordnet, s\u00e4mtliche Zinsfestsetzungen mit Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk zu versehen (<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Weitere_Steuerthemen\/Abgabenordnung\/2019-05-02-vorlaeufige-Festsetzung-Zinsen-Verfassungsmaessigkeit-Zinssatz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Az. IV A 3 &#8211; S 0338\/18\/10002<\/a>).<\/p>\n<p>Zweck der Zinsen sollte die Abbildung eines fiktiven Zinsvorteils sein, den diejenigen Steuerpflichtigen erlangen w\u00fcrden, deren Steuer erst sp\u00e4ter festgesetzt wird. Indes hat sich die Verzinsung mit einem Zinssatz von j\u00e4hrlich 6 % in Zeiten des Niedrigzinsumfeldes stark von dem in der Realit\u00e4t erzielbaren Zinsvorteil entfernt.<\/p>\n<p>An diesem Punkt setzt die Entscheidung des BVerfG an.<\/p>\n<h1>Entscheidung des BVerfG<\/h1>\n<p>Das BVerfG entschied, dass die mit der derzeitigen Regelung bewirkte Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 mit diesem Zinssatz nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei erstreckte das Gericht diese Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf alle in \u00a7 233a Abs. 1 Satz 1 AO genannten Steuerarten, obwohl die Beschwerdef\u00fchrer selbst nur von der Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen betroffen waren. Nicht erfasst von der Entscheidung sind hingegen Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den \u00a7\u00a7 234, 235 und 237 AO.<\/p>\n<h2>Verfassungsrechtlich rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ungleichbehandlung<\/h2>\n<p>Das BVerfG f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass die Regelung der Karenzzeit zur Folge hat, dass von der Verzinsung nur diejenigen Steuerpflichtigen betroffen sind, deren erstmalige Steuerfestsetzung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung nach dem Ablauf der Karenzzeit liegt. W\u00e4hrend Steuerpflichtige, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, keine Zinsen zahlen m\u00fcssen, sind Steuerpflichtige, deren Steuer nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, zinszahlungspflichtig. Diese unterschiedliche Behandlung erachtet das BVerfG als verfassungsrechtlich rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ungleichbehandlung.<\/p>\n<p>Die Verzinsung als steuerliche Nebenleistung erfordert dabei laut BVerfG eine besondere Rechtfertigung, die \u00fcber den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgeht und eine deutliche Unterscheidung zur Steuer erlaubt. Dabei betont das BVerfG, dass der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung und die damit m\u00f6gliche \u00dcberschreitung der Karenzzeit weitestgehend nicht in der Hand des Steuerpflichtigen liegt.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann zwar auf eine fr\u00fchestm\u00f6gliche Steuerfestsetzung hinwirken oder unter Umst\u00e4nden durch freiwillige Zahlungen auf die Verzinsung einwirken. Gleichwohl wird der Steuerfestsetzungszeitpunkt und damit der Zeitraum des Zinslaufes letztendlich nur durch die Finanzverwaltung oder \u2013 hinsichtlich der Gewerbesteuer \u2013 durch die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt. Das BVerfG f\u00fchrt hierf\u00fcr insbesondere den Zeitpunkt der Au\u00dfenpr\u00fcfung und den Zeitpunkt des anschlie\u00dfenden Erlasses eines \u00c4nderungsbescheides an. Aufgrund der Verfahrensweise sind diese typischerweise erst nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten abgeschlossen.<\/p>\n<h2>Typisierung durch Verzinsung grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Das BVerfG gesteht dem Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich zu, aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich des Zinsgegenstands und des Zinssatzes eine Typisierung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Insoweit dient \u00a7 233a AO einem legitimen Zweck und ist geeignet, diesen Gesetzeszweck zu f\u00f6rdern. Die Vollverzinsung und ein starrer Zinssatz sind nicht per se verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Geeignetheit ergibt sich daraus, dass die M\u00f6glichkeit der Zweckerreichung besteht und solche Regelungen sich insofern grunds\u00e4tzlich im Rahmen des diesbez\u00fcglichen gesetzgeberischen Spielraums bewegen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Mittels der Vollverzinsung mit einem solchen Zinssatz unterscheidet das BVerfG jedoch zwischen der Zeit bis einschlie\u00dflich 2013 und der Zeit ab 2014.<\/p>\n<h2>Verzinsung mit 6 % p.a. verfassungsgem\u00e4\u00df bis einschlie\u00dflich 2013 und verfassungswidrig ab 2014<\/h2>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich 2013 hat das BVerfG die Erforderlichkeit einer an einen Zinssatz von monatlich 0,5 % ankn\u00fcpfenden Vollverzinsung noch bejaht. Das BVerfG verneint jedoch die Erforderlichkeit, soweit die Verzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % f\u00fcr jeden Monat ab dem Jahr 2014 erfolgt. Diese Verzinsung geht \u00fcber eine zul\u00e4ssige Typisierung hinaus. Denn der monatliche Zinssatz i.H.v. 0,5 % erweist sich laut BVerfG sp\u00e4testens ab 2014 angesichts ver\u00e4nderter tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde als \u201eevident realit\u00e4tsfern\u201c. Dies begr\u00fcndet das Gericht insbesondere mit einem sich seit Beginn der Finanzkrise 2008 entwickelnden \u201estrukturellen Niedrigzinsniveau\u201c. Dadurch hat die Vollverzinsung sp\u00e4testens ab 2014 nicht mehr dem fiktiven Zinsvorteil einer sp\u00e4teren Steuerfestsetzung entsprochen und \u00fcberschie\u00dfend gewirkt. Die mit der Vollverzinsung erfolgende Typisierung bewegte sich mithin mit diesem Zinssatz f\u00fcr alle Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen. Das BVerfG sieht in einem niedrigeren Zinssatz ein mindestens ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks der Vollverzinsung.<\/p>\n<h1>Wirkung der Entscheidung des BVerfG<\/h1>\n<p>Das BVerfG hat den \u00a7\u00a0233a i.V.m. \u00a7\u00a0238 Abs. 1 Satz 1 AO f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Es hat jedoch angeordnet, dass f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 die bisherigen Regelungen anwendbar bleiben und fortgelten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, f\u00fcr diesen Zeitraum eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung r\u00fcckwirkend zu treffen. Das BVerfG begr\u00fcndet diese Fortgeltungsanordnung mit dem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Finanz- und Haushaltsplanung, da die Verzinsung laut BVerfG f\u00fcr den Staatshaushalt von nicht unerheblicher Bedeutung ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2019 ist \u00a7 233a i.V.m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch unanwendbar. Das bedeutet, die Gerichte und die Verwaltung d\u00fcrfen die Regelungen im Umfang ihrer Verfassungswidrigkeit nicht mehr anwenden und haben laufende Verfahren auszusetzen. Betroffen von der Anwendungssperre sind jedoch nur noch nicht bestandskr\u00e4ftig bzw. rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene oder jedenfalls bislang nicht vollstreckte Zinsfestsetzungen.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsversto\u00df r\u00fcckwirkend f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2019 durch Neuregelung bis sp\u00e4testens bis zum 31.07.2022 zu beseitigen.<\/p>\n<h1>Praxishinweise und Ausblick<\/h1>\n<p>Gegen nicht bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide \u00fcber die Verzinsung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2019 und ohne entsprechenden Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk sollte mit Einspruch bzw. Widerspruch vorgegangen werden, um von der zu erwartenden g\u00fcnstigeren zuk\u00fcnftigen Regelung zu profitieren.<\/p>\n<p>Eine erste Reaktion aus der Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BVerfG gibt es bereits: Der nieders\u00e4chsische Finanzminister hat mitgeteilt, dass die Entscheidung in Abstimmung mit dem Bund und den anderen L\u00e4ndern ausgewertet w\u00fcrde und die Erf\u00fcllung berechtigter R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche vorzubereiten sein werde (siehe <a href=\"https:\/\/www.mf.niedersachsen.de\/startseite\/aktuelles\/presseinformationen\/bundesverfassungsgericht-erklart-vollverzinsung-von-steueranspruchen-ab-2014-in-ihrer-hohe-fur-verfassungswidrig-203412.html\">Pressemitteilung vom 18.08.2021<\/a>).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BVerfG gegen eine Erstreckung der verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen entschieden hat. So verzinst sich z.B. die Erbschaft- und Schenkungsteuer (nur) im Hinterziehungsfalle. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. 1.3. AEAO zu \u00a7\u00a0235) werden Hinterziehungszinsen aber auch bei wirksam erstatteter Selbstanzeige (\u00a7\u00a0371 AO) erhoben.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht auszuschlie\u00dfen, dass in Zukunft weitere steuerrechtliche Verzinsungsregelungen im Rahmen (verfassungs-)gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung in Frage gestellt werden. So bleibt beispielsweise abzuwarten, ob \u00c4hnliches hinsichtlich der steuerlichen Abzinsung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen (\u00a7 6a EStG) folgen k\u00f6nnte. Nicht zuletzt angesichts der Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge kann auch der dabei geltende Zinssatz kritisch gesehen werden (siehe das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren unter dem <a href=\"https:\/\/www.fg-koeln.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilungen\/archiv_2017\/16_10_20171\/index.php\">Az. 2 BvL 22\/17<\/a>). Weitere Zinsregeln sind bereits Gegenstand finanzgerichtlicher Kontrolle (siehe das beim BFH anh\u00e4ngige Verfahren unter dem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/anhaengige-verfahren\/aktuelle-verfahren\/detail\/STAH190400019\/\">Az. IV R 19\/19<\/a>). Am Ende sollte der Gesetzgeber die Chance ergreifen, das Thema Verzinsung im Steuerrecht ganzheitlich neu zu regeln, wie dies bereits erste Stimmen fordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bislang wurden Steuernachforderungen und Steuererstattungen gesetzlich mit monatlich 0,5\u00a0% \u2013 mithin 6\u00a0% j\u00e4hrlich \u2013 verzinst. 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