{"id":9770,"date":"2021-08-25T08:32:20","date_gmt":"2021-08-25T06:32:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9770"},"modified":"2021-08-25T08:32:20","modified_gmt":"2021-08-25T06:32:20","slug":"non-profit-organisationen-politische-betaetigung-im-zusammenhang-mit-der-corona-krise-unterliegt-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/08\/25\/non-profit-organisationen-politische-betaetigung-im-zusammenhang-mit-der-corona-krise-unterliegt-grenzen\/","title":{"rendered":"Non-Profit-Organisationen \u2013 Politische Bet\u00e4tigung im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterliegt Grenzen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9769\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9769\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9769\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Gollan_Katharina_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Gollan_Katharina_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Gollan_Katharina_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Gollan_Katharina_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Gollan_Katharina_NEU.jpg 475w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9769\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/FAErbR Dr. Katharina Gollan, LL.M., Associated Partner bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Frage, inwieweit gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften sich politisch bet\u00e4tigen d\u00fcrfen, war in den letzten Jahren verst\u00e4rkt Gegenstand steuerpolitischer Diskussionen. K\u00fcrzlich hatte das FG M\u00fcnchen Gelegenheit, die hierzu vom Bundesfinanzhof entwickelten Grunds\u00e4tze auf die T\u00e4tigkeit eines Vereins zur F\u00f6rderung des Gesundheitswesens anzuwenden, der im Fr\u00fchjahr 2020 anl\u00e4sslich der Corona-Pandemie gegr\u00fcndet worden war (FG M\u00fcnchen vom 30.03.2021 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/ce639e8c-8ee3-40d5-b393-8e7849e27615\">7 V 2583\/20<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das Grundgesetz regelt die Grunds\u00e4tze demokratischer Willensbildung in Art. 21 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit) und Art. 38 GG (Recht der B\u00fcrger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung). Diesen Grunds\u00e4tzen unterliegen gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften nicht. Einfachgesetzlich stellt das Parteiengesetz im Interesse der Transparenz und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb hohe Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit von Parteispenden. Die Steuergesetze begrenzen die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Parteispenden deutlich st\u00e4rker als diejenige von gemeinn\u00fctzigen Spenden. Auch vor diesem Hintergrund ist es daher geboten, eine vorrangig politische Bet\u00e4tigung unter dem Deckmantel der Gemeinn\u00fctzigkeit auszuschlie\u00dfen. Da gemeinn\u00fctzige Zwecke wie Umweltschutz, Bildung, Kultur, Wohlfahrtswesen usw. auch politische Aspekte beinhalten, stellt sich die Frage nach den Grenzen politischer Bet\u00e4tigung von Non-Profit-Organisationen.<\/p>\n<p>Der BFH hat seine Rechtsprechung zur politischen Bet\u00e4tigung gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften in j\u00fcngerer Zeit vor allem in zwei \u00f6ffentlichkeitswirksamen Verfahren fortgef\u00fchrt. Im Fall \u201eBUND\u201c ging es um die politische Bet\u00e4tigung einer Umweltschutz-Organisation; die Klage gegen die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit war im Ergebnis erfolgreich. Die Klage von \u201eAttac\u201c blieb hingegen erfolglos; nach Auffassung des BFH waren die Grenzen der zul\u00e4ssigen politischen Bet\u00e4tigung \u00fcberschritten (BFH vom 10.01.2019 \u2013 V R 60\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1296964\">DB 2019 S.\u00a0645<\/a>; Beschluss vom 10.12.2020 \u2013 V R 14\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1356770\">DB 2021 S.\u00a0210<\/a>). Die in diesen Entscheidungen vorgenommenen Abgrenzungen liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung (zur Einordnung vgl. <em>H\u00fcttemann, <\/em><a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1298347\">DB 2019 S. 745\u00a0ff.<\/a>). Verk\u00fcrzt gesagt liegt eine zul\u00e4ssige Einflussnahme auf die politische Willensbildung danach vor, wenn die Ma\u00dfnahmen der F\u00f6rderung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks dienen, gegen\u00fcber anderen Ma\u00dfnahmen der Zweckverwirklichung jedenfalls nicht \u00fcberwiegen und parteipolitisch neutral sind. Gemeinn\u00fctzige politische Bildung muss sich \u201ein geistiger Offenheit\u201c vollziehen; die Beeinflussung der \u00f6ffentlichen Meinung im Sinne eigener Auffassungen ist hingegen nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnchen zeigt nun, wie diese Grunds\u00e4tze im Einzelfall anzuwenden sind. Die ausgewogene und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndete Entscheidung ist \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus von Interesse.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, bezweckt nach seiner Satzung die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege (\u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), ferner die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens (\u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Als ein Zusammenschluss von in der Medizin t\u00e4tigen Personen und Wissenschaftlern hat er sich zum Ziel gesetzt, gesellschaftliche und politische Entwicklungen angesichts der \u201eCorona-Pandemie\u201c kritisch zu beobachten und m\u00f6glichst breite Bev\u00f6lkerungsschichten dar\u00fcber zu informieren. Der Verein m\u00f6chte ein Netzwerk von Gleichgesinnten \u00fcber das ganze Bundesgebiet bilden.<\/p>\n<p>Bis September 2020 ver\u00f6ffentlichte der Antragsteller verschiedene Beitr\u00e4ge, in denen etwa der Sinn von Hygienema\u00dfnahmen in Frage gestellt und auf gesundheitssch\u00e4dliche Nebenwirkungen hingewiesen wurde. \u00dcberdies sprach er die Bitte an \u00c4rzte aus, sorgf\u00e4ltig die Befreiung von der Maskenpflicht zu pr\u00fcfen, und warnte vor einem drohenden Impfzwang. Zeitweise war im Internet ein Aufruf an die Bundes- und Landesregierungen abrufbar, wonach die Aufhebung aller Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie verlangt wurde. Zeitgleich wurde die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses gefordert und auf das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG hingewiesen. Zudem forderte der Verein zum gerichtlichen Vorgehen gegen Corona-Ma\u00dfnahmen im schulischen Kontext auf.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beanstandete die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (\u00a7 63 Abs. 1 AO), verneinte die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a05 Abs. 1 Nr. 9 KStG und erlie\u00df einen Vorauszahlungsbescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer. Das FG M\u00fcnchen hatte \u00fcber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnchen best\u00e4tigte die durch das Finanzamt durch Erlass des sog. \u201eNullbescheids\u201c vorgenommene Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit. In entsprechender Anwendung der h\u00f6chstrichterlich entwickelten Grunds\u00e4tze kam das FG M\u00fcnchen zu der \u00dcberzeugung, dass sich der Antragsteller mit seinen Aktivit\u00e4ten bei der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht mehr auf die F\u00f6rderung des Gesundheitswesens und des demokratischen Staatswesens beschr\u00e4nkte.<\/p>\n<p>Die anlassbezogene Gr\u00fcndung zu Beginn der Corona-Pandemie und die Zusammensetzung des Mitgliederkreises u.a. aus \u00c4rzten und Hochschulprofessoren verschiedener Fachrichtungen deutet aus Sicht des Gerichts ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine exklusiv politische Motivation hin. Auch mit Ver\u00f6ffentlichungen, in denen auf gesundheitliche Gefahren von einzelnen \u201eCorona-Ma\u00dfnahmen\u201c hingewiesen wurde, und denen ein Zustandekommen auf wissenschaftlicher Basis aus einer ex-ante-Perspektive nicht von vornherein abgesprochen werden kann, hat der Antragsteller noch seinem Zweck entsprechend einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege geleistet.<\/p>\n<p>Ob die Grenze zur politischen Bet\u00e4tigung bereits mit dem Aufruf an \u00e4rztliche Kollegen, eine Befreiung von der Maskenpflicht zu pr\u00fcfen, oder mit der Ver\u00f6ffentlichung zu den Gefahren einer Corona-Impfung bereits \u00fcberschritten war, l\u00e4sst das FG offen. Es stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es nicht Aufgabe des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts ist, allein die Mehrheitsmeinung zu f\u00f6rdern. Auch abweichende Ans\u00e4tze und Auffassungen seien f\u00f6rderw\u00fcrdig, solange sie nicht v\u00f6llig abwegig sind.<\/p>\n<p>Die Grenzen zul\u00e4ssiger politischer Bet\u00e4tigung \u00fcberschritten hat der Verein nach Auffassung des Gerichts indessen mit der Aufforderung an die Bundes- und Landesregierungen zur sofortigen Aufhebung aller Ma\u00dfnahmen, denn hiermit ist er in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie getreten. Da eine Auseinandersetzung mit triftigen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine Maskenpflicht unterblieb, zeigten sich diese Aktivit\u00e4ten nicht mehr als ergebnisoffen und gemeinwohlorientiert, sondern waren Ausdruck der Verfolgung von Gruppeninteressen, so das FG M\u00fcnchen. Zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re eine sachliche Kritik an politischen Ma\u00dfnahmen, nicht aber die Forderung von Gegenma\u00dfnahmen, welche eine ergebnisoffene L\u00f6sung nicht zulassen. Auch in dem Hinweis auf das im Grundgesetz enthaltene Widerstandsrecht sah das Gericht ein Indiz f\u00fcr eine nicht gemeinwohlorientierte Bet\u00e4tigung, da hiermit den politischen Ma\u00dfnahmen Nachdruck verliehen werden sollte. Den Aufruf an Eltern, gegen die Maskenpflicht in Schulen gerichtlich vorzugehen, ordnete das FG als gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dliche Ma\u00dfnahme zur Verfolgung von Gruppeninteressen ein.<\/p>\n<p>Da die Ma\u00dfnahmen des Vereins nicht in geistiger Offenheit ausge\u00fcbt wurden und nicht die Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten im Vordergrund stand, sondern vorrangig die Einflussnahme auf die politische Willensbildung, lag nach \u00dcberzeugung des Gerichts auch keine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens vor.<\/p>\n<p>Keine Bedeutung ma\u00df das FG M\u00fcnchen der zwischenzeitlichen Entfernung einiger Aufrufe von der Internetseite bei, da eine nur zeitweise gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit die Steuerbefreiung ausschlie\u00dft (vgl. \u00a7\u00a063 Abs.\u00a02 i.V.m. \u00a7\u00a060 Abs.\u00a02 AO).<\/p>\n<p><strong>Bewertung <\/strong><\/p>\n<p>Die j\u00fcngeren Entscheidungen des BFH wie auch die darauf aufbauende Entscheidung des FG\u00a0M\u00fcnchen verdeutlichen, dass nicht jede Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich ist. Die Gerichte erkennen an, dass die nach \u00a7\u00a052\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AO beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten zwangsl\u00e4ufig auch mit einer politischen Zielsetzung verbunden sein k\u00f6nnen. \u00dcberzeugend zeigt das FG M\u00fcnchen im vorliegenden Fall allerdings auf, dass der von wissenschaftlichen Erkenntnissen losgel\u00f6ste, nicht mehr faktenbezogene Versuch, die eigene Meinung politisch durchzusetzen, nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist.<\/p>\n<p><strong>Ausblick <\/strong><\/p>\n<p>Anders als von einigen erhofft oder erwartet, hat der Gesetzgeber die kleine Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtsreform im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 nicht genutzt, um den gesetzlichen Rahmen f\u00fcr die politische Bet\u00e4tigung von Non-Profit-Organisationen zu verschieben. Den am 01.08.2021 von der Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte vorgelegten Entwurf eines \u201eDemokratiest\u00e4rkungsgesetzes\u201c (abrufbar unter: https:\/\/freiheitsrechte.org\/demokratiestaerkungsgesetz\/) kann man durchaus als Warmlaufen f\u00fcr die neue Legislaturperiode begreifen. Der Vorschlag enth\u00e4lt eine Erg\u00e4nzung des gemeinn\u00fctzigen Zweckkatalogs um F\u00f6rderzwecke wie \u201edemokratische Teilhabe\u201c, \u201eDurchsetzung, St\u00e4rkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte\u201c und \u201eF\u00f6rderung des Friedens\u201c sowie die M\u00f6glichkeit, diese Zwecke ausschlie\u00dflich durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und \u00f6ffentliche Meinung zu f\u00f6rdern. Die sog. Extremismusklausel (\u00a7\u00a051 Abs.\u00a03 AO) soll nach dem Vorschlag dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass die Erw\u00e4hnung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht keine widerlegbare Vermutung mehr f\u00fcr gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dliche verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellt, sondern es auf \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht\u201c ankommen soll.<\/p>\n<p>Will der Gesetzgeber einen solchen Vorschlag umsetzen, hat er verfassungsrechtliche Vorgaben zu ber\u00fccksichtigen. Das BVerfG wird Gelegenheit haben, diese im Rahmen der Verfassungsbeschwerde weiter zu konkretisieren, die \u201eAttac\u201c Anfang des Jahres erhoben hat (Az. des BVerfG: 1 BvR 697\/21). Die Organisation sieht sich durch die zitierten BFH-Entscheidungen bzw. durch \u00a7\u00a052 Abs.\u00a02 AO in seinen Grundrechten aus Art.\u00a09 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 5 Abs.\u00a01 Satz 1 (Meinungsfreiheit) und Art. 3 Abs.\u00a01 GG (Gleichheitssatz) verletzt.<\/p>\n<p>Aus Sicht der gemeinn\u00fctzigen Organisationen stellt sich die Frage, ob und ggf. wie bei einer Liberalisierung extremistische, demokratiefeindliche und verschw\u00f6rungsideologische Organisationen von Steuerverg\u00fcnstigungen ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Soll das Vertrauen in den Non-Profit-Sektor nicht besch\u00e4digt werden, bedarf es hierf\u00fcr unbedingt einer rechtssicheren L\u00f6sung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, inwieweit gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften sich politisch bet\u00e4tigen d\u00fcrfen, war in den letzten Jahren verst\u00e4rkt Gegenstand steuerpolitischer Diskussionen. 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