{"id":9782,"date":"2021-09-01T15:14:22","date_gmt":"2021-09-01T13:14:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9782"},"modified":"2021-09-01T15:14:22","modified_gmt":"2021-09-01T13:14:22","slug":"allzu-gerecht-tut-unrecht-schenkungsteuerliche-fallstricke-bei-der-gleichstellung-nachgeborener-abkoemmlinge-in-der-vermoegensnachfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/09\/01\/allzu-gerecht-tut-unrecht-schenkungsteuerliche-fallstricke-bei-der-gleichstellung-nachgeborener-abkoemmlinge-in-der-vermoegensnachfolge\/","title":{"rendered":"\u201eAllzu gerecht tut unrecht\u201c? Schenkungsteuerliche Fallstricke bei der Gleichstellung nachgeborener Abk\u00f6mmlinge in der Verm\u00f6gensnachfolge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9785\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9785\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9785\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU-168x108.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"108\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU-168x108.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU-440x283.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU-467x300.png 467w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU.png 593w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9785\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Katharina Hemmen, Counsel bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Lebzeitige \u00dcbertragungen von Verm\u00f6gen auf die Kinder- oder Enkelgeneration haben den Vorteil, dass sie planbar sind und damit schenkungsteuerlich optimiert werden k\u00f6nnen. Wenn die Beschenkten noch jung sind, ist oftmals zu erwarten, dass nach der Schenkung in ihrer Generation weitere Abk\u00f6mmlinge geboren werden, die der Schenker ebenfalls aus dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen bedacht wissen m\u00f6chte. In der Regel sollen alle Mitglieder eines Stammes zu gleichen Teilen am geschenkten Verm\u00f6gen beteiligt sein. Der Schenker kann die Beschenkten daher schon im Schenkungsvertrag dazu verpflichten, Teile des geschenkten Verm\u00f6gens zum Zwecke der Gleichstellung an nachgeborene Abk\u00f6mmlinge weiterzuleiten. Diese Gleichstellung hatte auch ein Vater bei einer Grundst\u00fccksschenkung an seine Kinder im Sinn, deren Abwicklung jedoch missgl\u00fcckte und die Gegenstand eines j\u00fcngeren BFH-Urteils ist (Urteil vom 16.09.2020 \u2013 II R 33\/19, ZEV 2021 S.\u00a0189) ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neues BFH-Urteil zur missgl\u00fcckten Abwicklung einer Gleichstellungsverpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger hatte insgesamt acht Kinder. Im Jahr 1984 \u00fcbertrug er ein Grundst\u00fcck auf seine bis dato geborenen vier Kinder zu gleichen Teilen. Im notariellen Schenkungsvertrag verpflichteten sich die Beschenkten etwaige nachgeborene Kinder des Vaters ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichm\u00e4\u00dfig am geschenkten Grundst\u00fcck beteiligt seien. Nachdem der Gleichstellungsanspruch zweier weiterer Geschwister der Beschenkten unproblematisch erf\u00fcllt wurde, bekam der Schenker in zweiter Ehe noch zwei weitere Kinder. Die sechs Geschwister \u00fcbertrugen im Jahr 2014 ihre s\u00e4mtlichen Miteigentumsanteile an dem Grundst\u00fcck zur\u00fcck auf den Vater \u2013 offenbar zum Zwecke der Weitergabe an die beiden j\u00fcngsten Kinder. Die \u00dcbertragung an den Vater erfolgte laut Vertrag ausdr\u00fccklich ohne Gegenleistung. Das Finanzamt forderte daraufhin zwei der sechs Kinder zur Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung auf, welche sodann der Vater als Beschenkter einreichte. Gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wehrte sich der Vater erfolglos. Der II. Senat machte in seinem Urteil einige grundlegende Aussagen zur schenkungsteuerlichen Beurteilung von Leistungsketten und Dreiecksverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p><strong>Keine Zusammenschau von Befreiungsvorschriften im Schenkungsteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Zusammenschau (Interpolation) kann im Grunderwerbsteuerrecht ein abgek\u00fcrzter Leistungsweg trotz Fehlens eines Befreiungstatbestands grunderwerbsteuerfrei sein, wenn jeder der unterbliebenen Zwischenschritte f\u00fcr sich einen Befreiungstatbestand erf\u00fcllt h\u00e4tte. Dies hat der BFH bereits fr\u00fcher ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb unter Geschwistern aufgrund einer schenkungsvertraglichen Gleichstellungsverpflichtung zugunsten Nachgeborener klargestellt: Weil die R\u00fcck\u00fcbertragung der beschenkten Kinder an die Eltern nach \u00a7 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG und die Schenkung der Eltern an die nachgeborenen Kinder nach \u00a7 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sei, bleibe auch der abgek\u00fcrzte Leistungsweg unter den Geschwistern grunderwerbsteuerfrei (BFH vom 16.12.2015 \u2013 II R 49\/14). Dieser Zusammenschau von Befreiungsvorschriften erteilte der BFH in dem j\u00fcngsten Urteil f\u00fcr das Schenkungsteuerrecht jedoch eine Absage. Vielmehr g\u00e4lten f\u00fcr die Beurteilung derartiger Sachverhalte die Grunds\u00e4tze zur Kettenschenkung und Schenkung unter Auflage, so der BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsbefugnis \u00fcber die Weitergabe ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die schenkungsteuerliche Bereicherung des Zwischenerwerbers<\/strong><\/p>\n<p>Das Schenkungsteuerrecht folgt dem Zivilrecht, so also auch die Frage, wer Zuwendender und wer Bereicherter ist. Hat eine Person einen Schenkungsgegenstand vor der Weitergabe an einen Dritten nur als Zwischenerwerb erhalten, k\u00f6nnen hierin entweder zwei aufeinanderfolgende Schenkungen oder eine direkte Schenkung vom Erst-Zuwendenden an den Dritten liegen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung danach, ob der Zwischenerwerber eine eigene Entscheidungsbefugnis \u00fcber die Weitergabe des Schenkungsgegenstands hat oder hierzu verpflichtet ist (vgl. BFH vom 10.03.2005 \u2013 II R 54\/03; vom 06.05.2015 \u2013 II R 35\/13).<\/p>\n<p>Im Urteilssachverhalt waren die Kinder zwar offenbar davon ausgegangen, dass der Vater das Grundst\u00fcck nach R\u00fcck\u00fcbertragung u.a. an die zwei nachgeborenen Kinder weitergeben werde. Eine entsprechende Verpflichtung zur Gleichstellung w\u00e4re jedoch nach \u00a7 311b BGB beurkundungsbed\u00fcrftig gewesen, woran es hier fehlte. Der Vater konnte somit frei \u00fcber das Grundst\u00fcck disponieren, so dass beide \u00dcbertragungen selbstst\u00e4ndige Schenkungen waren.<\/p>\n<p><strong>Schuldrechtlicher Gleichstellungsanspruch begr\u00fcndet keine Eigent\u00fcmerstellung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Ma\u00dfgeblichkeit der Zivilrechtslage konnte der Kl\u00e4ger auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, die beiden gleichstellungsberechtigten Kinder seien ebenso Zuwendende wie die sechs Miteigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks (womit sich der Wert der einzelnen Schenkungen noch innerhalb der Freibetr\u00e4ge bewegt h\u00e4tte). Der Gleichstellungsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, \u00fcber den die Kinder nicht verf\u00fcgt haben. Dieser Eigentumsverschaffungsanspruch begr\u00fcndete keine Miteigent\u00fcmerstellung der Gleichstellungsberechtigten am Grundst\u00fcck als Schenkungsgegenstand.<\/p>\n<p><strong>Gleichstellungsverpflichtung nicht bereicherungsmindernd abzuziehen<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte schlie\u00dflich vorgebracht, die Gleichstellungsverpflichtung der sechs Kinder sei bereicherungsmindernd vom Gesamtwert der Schenkung abzuziehen. Dem folgte der BFH nicht. Ein Abzug w\u00e4re nur in Betracht gekommen, wenn der Vater als Gl\u00e4ubiger der Gleichstellungsverpflichtung entweder auf diesen Anspruch verzichtet h\u00e4tte, weil dann eine gemischte Schenkung vorgelegen h\u00e4tte, oder er die Gleichstellungsverpflichtung der Kinder mit der R\u00fcckschenkung von diesen selbst \u00fcbernommen h\u00e4tte. Beides sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Praxistipps f\u00fcr die Umsetzung der Gleichstellungsverpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>Die Gleichstellungsverpflichtung kann im Schenkungsvertrag zum einen als Auflage f\u00fcr die Beschenkten geregelt werden. Bei einer \u00dcbertragung der Beschenkten an die Nachgeborenen aufgrund einer entsprechenden Auflage wird nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerlich das Verh\u00e4ltnis zwischen Schenker und den Nachgeborenen zugrunde gelegt (vgl. BFH vom 17.02.1993 \u2013 II R 72\/90; vom 25.08.2020 \u2013 II R 30\/18). Der Erst-Beschenkte hat insoweit nur einen Zwischenerwerb ohne eigene Entscheidungsbefugnis \u00fcber die Weitergabe des Schenkungsgegenstandes an den Auflagenbeg\u00fcnstigten. Er ist somit nicht bereichert, sondern kann die Auflage bereicherungsmindernd von seinem Erwerb abziehen (vgl. <em>Feick<\/em>, ZEV 2002 S.\u00a085, 89).<\/p>\n<p>Alternativ kann sich der Schenker im Schenkungsvertrag den (Teil-) Widerruf der Schenkung vorbehalten, falls nach der Schenkung weitere Abk\u00f6mmlinge in der Generation der Beschenkten geboren werden. Sofern m\u00f6glich, sollte der Widerruf nur insoweit erfolgen, als er f\u00fcr die Gleichstellung der nachgeborenen Abk\u00f6mmlinge erforderlich ist. Nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entf\u00e4llt die Schenkungsteuer r\u00fcckwirkend f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Schenkung mit der R\u00fcckgabe des Schenkungsgegenstandes an den Schenker, aber auch, wenn der Schenkungsgegenstand nach Anweisung des Schenkers direkt an einen Dritten weiterzuleiten ist (BFH vom 24.05.2000 \u2013 II R 62\/97). Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden verbleiben dem Beschenkten in der Regel laut Schenkungsvertrag die bis zum Widerruf gezogenen Nutzungen, in Bezug auf welche er nach \u00a7 29 Abs. 2 ErbStG \u201ewie ein Nie\u00dfbraucher\u201c besteuert wird (zur systematischen Einordnung dieser Regelung FG Schleswig-Holstein vom 09.10.2008 \u2013 3 K 111\/06; FG D\u00fcsseldorf vom 30.11.2016 \u2013 4 K 3976\/15 Erb). Die Herausgabe des Geschenks im Umfang des Widerrufs an die nachgeborenen Abk\u00f6mmlinge ist eine nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Schenkung des urspr\u00fcnglichen Schenkers, da auch hier \u2013 wie bei der Auflage \u2013 der Zwischenerwerber keine Entscheidungsbefugnis bez\u00fcglich der Weiterleitung hat. Stichtag f\u00fcr die Entstehung dieser Steuer ist nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Ausf\u00fchrung der Zuwendung. Daher k\u00f6nnen auch die Voraussetzungen einer f\u00fcr die Erstschenkung in Anspruch genommenen Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung unter Umst\u00e4nden zwischenzeitlich entfallen sein (vgl. Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, 61. EL 2021, \u00a7 29 Rn. 68). Daneben sind schlie\u00dflich insbesondere bei Mitunternehmeranteilen und im Hinblick auf die Eink\u00fcnftezurechnung etwaige einkommensteuerliche Folgen eines Widerrufs zu beachten (vgl. <em>Thonemann-Micker<\/em>, ErbR 2015 S. 519). Nicht zuletzt kann ein Schenkungswiderruf von Immobilien oder Anteilen an Immobiliengesellschaften auch grunderwerbsteuerliche Folgen haben (vgl. hierzu das Urteil das BFH zum Widerruf als Rechtsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Widerrufsm\u00f6glichkeit bereits im Schenkungsvertrag angelegt ist, BFH vom 04.03.2020 \u2013 II R 2\/17). Wenn nicht bereits die Befreiung f\u00fcr Verwandte in gerader Linie nach \u00a7 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG greift, kann ggf. auf die Regelung des \u00a7 16 GrEStG zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung zur\u00fcckgegriffen werden, vorausgesetzt, die urspr\u00fcngliche Schenkung wurde dem zust\u00e4ndigen Finanzamt nach \u00a7 16 Abs. 5 GrEStG fristgerecht und vollst\u00e4ndig angezeigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lebzeitige \u00dcbertragungen von Verm\u00f6gen auf die Kinder- oder Enkelgeneration haben den Vorteil, dass sie planbar sind und damit schenkungsteuerlich optimiert werden k\u00f6nnen. 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