{"id":9789,"date":"2021-09-07T09:43:38","date_gmt":"2021-09-07T07:43:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9789"},"modified":"2021-09-07T09:43:38","modified_gmt":"2021-09-07T07:43:38","slug":"besteuerung-von-investitionen-in-gold","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/09\/07\/besteuerung-von-investitionen-in-gold\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Investitionen in Gold"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9673\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9673\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9673\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-199x300.jpg 199w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg.jpg 343w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><p id=\"caption-attachment-9673\" class=\"wp-caption-text\">RA Dominik Graf von Armansperg, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Gold galt schon immer als Krisenw\u00e4hrung und erfreut sich als recht best\u00e4ndiges Anlagegut nicht erst seit der Finanzkrise von 2008, sondern insbesondere in Zeiten wie der Corona-Krise einer gewissen Beliebtheit. Entsprechend zahlreich sind die verschiedenen M\u00f6glichkeiten der Kapitalanlage in Gold, insbesondere auch durch sog. Papiergold. Im Hinblick auf die Besteuerung im Privatverm\u00f6gen besteht im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageform ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a020 und \u00a7\u00a023 EStG, welches in den letzten Jahren zu zahlreichen BFH-Entscheidungen f\u00fchrte. In seinem aktuellsten Urteil vom 12.04.2021 (VIII R 15\/18) hat sich der BFH mit der steuerlichen Behandlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von Anteilen an sog. Gold-ETFs (Exchange Traded Funds) besch\u00e4ftigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Jahr 2009 Anteile an einem Gold-ETF erworben, die Sie im Privatverm\u00f6gen gehalten hat und im Streitjahr 2015 mit Gewinn ver\u00e4u\u00dferte. Der Fonds investierte ausschlie\u00dflich in physisches Gold und gew\u00e4hrte den Anlegern die M\u00f6glichkeit, im Fall einer K\u00fcndigung ihrer Beteiligung statt einer Barauszahlung eine Sachauszahlung in der Standardeinheit von Goldbarren mit einem Gewicht von 12,5 kg zu verlangen. Andere handels\u00fcbliche Einheiten wurden nur auf Antrag, bei Verf\u00fcgbarkeit und mit zus\u00e4tzlichen Kosten ausgezahlt, wobei die jeweilige Depotbank nicht verpflichtet war, den jeweiligen Antrag zu befolgen. Das FA besteuerte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7\u00a020 EStG, wogegen sich die Kl\u00e4gerin erfolglos mit einem Einspruch und anschlie\u00dfender Klage an das FG Berlin-Brandenburg mit der Begr\u00fcndung wendete, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei sei (\u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG).<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch seien hier nicht anwendbar, da die Kl\u00e4gerin keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Goldes hatte. Die m\u00f6gliche Auszahlung in Gold nach K\u00fcndigung der Fonds-Beteiligung wurde nicht als ausreichend angesehen, weil die Kl\u00e4gerin keinen gebundenen Anspruch innehatte, sondern die Auszahlung von weiteren Voraussetzungen abhing. Im Ergebnis sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 InvStG a.F. i.V.m. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG zu versteuern.<\/p>\n<p>Soweit also auf Grundlage des zwischenzeitlichen Urteils des BFH vom 16.06.2020 (VIII R 7\/17, DB 2020 S. 2221) die Vermutung entstand, dass die Anforderungen f\u00fcr die Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze abgeschw\u00e4cht werden, ist diese entt\u00e4uscht worden. M\u00f6glicherweise ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Gold-ETF diese Voraussetzungen erf\u00fcllen k\u00f6nnte. Im Grundsatz sind Gold-ETFs dennoch genauso wie ETFs in andere Anlageklassen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu besteuern (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 EStG i.V.m. \u00a7\u00a016 InvStG n.F.).<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Aus dem Urteil geht klar hervor, dass die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch nur Anwendung finden k\u00f6nnen, wenn die festgesetzten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Im Detail sind drei Merkmale zur Abgrenzung von Kapitalforderungen i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG auf der einen Seite und Sachleistungsanspr\u00fcchen i.S.d. \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 S.\u00a01 Nr.\u00a02 EStG auf der anderen Seite entscheidend.<\/p>\n<p>Erstens darf der Anleger aus seiner Anlage, insbesondere einer Inhaberschuldverschreibung, ausschlie\u00dflich einen Sachleistungsanspruch, also einen Anspruch ausschlie\u00dflich auf die Lieferung des zugrundeliegenden Goldes erhalten. Ein Wahlrecht des Anlegers zwischen einer Geldleistung oder Sachleistung ist in der Regel bereits sch\u00e4dlich und f\u00fchrt zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG. Unsch\u00e4dlich ist jedoch, wenn der Emittent im Rahmen der Erf\u00fcllung des Sachleistungsanspruchs statt der Lieferung das Gold an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert und dem Anleger sodann den Erl\u00f6s auskehrt. Denn auch hier wird weiterhin eine Sachleistung vom Emittenten geschuldet, welcher lediglich als eine Art Zusatzleistung die Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr den Anleger \u00fcbernimmt (BFH vom 16.06.2020 \u2013 VIII R 7\/17, DB 2020 S. 2221). Zweitens muss der Sachleistungsanspruch tats\u00e4chlich und innerhalb angemessener Frist erf\u00fcllbar sein, da \u00fcberm\u00e4\u00dfig hohe H\u00fcrden bei der Anspruchsaus\u00fcbung der Annahme eines reinen Sachleistungsanspruchs u.U. entgegenstehen k\u00f6nnten. Drittens muss der Emittent der Kapitalanlage dazu verpflichtet sein, den Sachleistungsanspruch auf das Gold fast vollst\u00e4ndig physisch zu besichern. Dies nicht nur zugunsten einer besseren Erf\u00fcllbarkeit des Anspruchs, sondern vor allem um ein f\u00fcr eine Kapitalforderung i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG sprechendes freies Kapitalnutzungsrecht des Emittenten auszuschlie\u00dfen. Der BFH hat bislang eine Besicherung von 95% mit physischem Gold als ausreichend anerkannt (BFH vom 12.05.2015 \u2013 VIII R 35\/14, DB 2015 S. 2057 und VIII R 4\/15, DB 2015 S. 2056).<\/p>\n<p><strong>Investition in Gold als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus einem in Gold investierenden Finanzprodukt, welches im Privatverm\u00f6gen gehalten wird, nur unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a022 Nr.\u00a02, 23 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG steuerbar und damit mit der unmittelbaren Anlage in Gold durch physisches Vorhalten von Barren, M\u00fcnzen oder \u00c4hnlichem steuerlich identisch. Ein etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist daher als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach dem progressiven Einkommensteuertarif steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt (sog. einj\u00e4hrige Spekulationsfrist). Als Kehrseite der Medaille ist ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust jedoch ebenso nur innerhalb der Spekulationsfrist abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Dies trifft insbesondere auf entsprechend gestaltete sog. Gold-ETC (Exchange Traded Commodities) zu, die zur Absicherung der Kapitalanlage physisches Gold hinterlegen und den Anleger im Rahmen einer Einl\u00f6sung die M\u00f6glichkeit der Auslieferung des hinterlegten Goldes verschaffen. Zu beachten ist hierbei, dass die blo\u00dfe Einl\u00f6sung des Sachleistungsanspruchs allein noch keine Besteuerung ausl\u00f6st, da \u00a7\u00a023 EStG nur die Verwertung bzw. entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung erfasst (BFH vom 06.02.2018 \u2013 IX R 33\/17, DB 2018 S.\u00a0607). Ein steuerbares Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft liegt erst mit Realisierung vor, z.B. dann, wenn der Anleger das gelieferte Gold im Anschluss ver\u00e4u\u00dfert. Bekannte Gold-ETC mit ausschlie\u00dflichem Sachleistungsanspruch, die in der Regel nur nach \u00a7\u00a7\u00a022, 23 EStG steuerbar sind, sind etwa Euwax Gold II, Xetra Gold oder Gold Bullion Securities.<\/p>\n<p>Eine weitere, vor allem in Luxemburg und der Schweiz angebotene Alternative zur Investition Gold, welche ebenso als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zu behandeln ist, bieten sog. Metalldepots. Der einzelne Anleger verf\u00fcgt dabei \u00fcber ein Guthaben bzw. Miteigentumsanteil an einem in der Bank physisch vorhandenen und ungetrennten Sammelbestand gleichartiger Goldvorr\u00e4te. Als Miteigent\u00fcmer kann der Anleger jederzeit unter Fristwahrung die Auslieferung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen.<\/p>\n<p><strong>Investition in Gold als Kapitalverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a020 EStG<\/strong><\/p>\n<p>Jegliche sonstige indirekte Investitionsm\u00f6glichkeiten in Gold, welche die vorstehenden strengen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, sondern den Goldpreis anderweitig abbilden, werden im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7\u00a020 EStG) mit der Abgeltungsteuer besteuert. Wie der BFH jetzt entschieden hat, z\u00e4hlen Gold-ETFs in diese Kategorie. Dies gilt selbst dann, wenn der jeweilige Fonds physisch ausschlie\u00dflich in Gold investiert, soweit es an einem ausschlie\u00dflichen Sachleistungsanspruchs des Anlegers fehlt.<\/p>\n<p>Daneben fallen hierunter insbesondere Zertifikate auf den Goldpreis, welche zivilrechtlich gesehen Inhaberschuldverschreibungen sind, bei denen sich der Emittent \u00fcblicherweise zur R\u00fcckzahlung eines an die Wertentwicklung von Gold gekoppelten Betrags verpflichtet. Die klassischen Gold-Zertifikate sind im Regelfall nicht mit dem jeweiligen Rohstoff besichert. In diese Gattung fallen auch Gold-ETCs, welche nicht die vorstehenden Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze erf\u00fcllen. Steuerlich sind diese Finanzprodukte regelm\u00e4\u00dfig als \u201esonstige Kapitalforderungen\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG einzustufen, deren Ver\u00e4u\u00dferung, Einl\u00f6sung oder Abtretung zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a07, Satz\u00a02 EStG).<\/p>\n<p>Ferner sind viele weitere Finanzprodukte vorstellbar, die eine mittelbare Abbildung des Goldpreises bezwecken und im Grundsatz nach \u00a7\u00a020 EStG zu besteuern sind, jedoch hier nicht n\u00e4her beleuchtet werden sollen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Investition in Gold und in entsprechende Finanzprodukte ist die steuerliche Behandlung der Kapitalanlage im Privatverm\u00f6gen zu beachten, da abh\u00e4ngig vom jeweiligen Finanzprodukt sehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Demjenigen, der hierin eine Ungleichbehandlung sieht, ist entgegenzuhalten, dass die Nichtsteuerbarkeit von Wertver\u00e4nderungen bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter im Privatverm\u00f6gen historische Hintergr\u00fcnde hat und per se keine unangemessene Privilegierung ist. Dennoch strebt(e) das BMF eine Gleichbehandlung aller Finanzprodukte an, die den Goldpreis direkt oder indirekt abbilden. So war im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 eine Erweiterung des Kapitalforderungsbegriffs i.S.v. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG vorgesehen, welcher jedoch keinen Eingang in das verabschiedete Gesetz gefunden hat. M.E. sind diese Bestrebungen nicht sinnvoll, da sie eher weitere Fragen aufwerfen, als zur stringenten L\u00f6sung des Problems beitragen. Vielmehr sollte auf Grundlage der \u00fcber Jahre entwickelten, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klaren Abgrenzungskriterien des BFH der Status-Quo der Besteuerung beibehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gold galt schon immer als Krisenw\u00e4hrung und erfreut sich als recht best\u00e4ndiges Anlagegut nicht erst seit der Finanzkrise von 2008, sondern insbesondere in Zeiten wie der Corona-Krise einer gewissen Beliebtheit. 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