{"id":9792,"date":"2021-09-09T12:11:58","date_gmt":"2021-09-09T10:11:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9792"},"modified":"2021-09-09T13:41:01","modified_gmt":"2021-09-09T11:41:01","slug":"aktuelle-entwicklungen-beim-wechsel-des-durchfuehrungswegs-der-pensionszusage-zu-einem-pensionsfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/09\/09\/aktuelle-entwicklungen-beim-wechsel-des-durchfuehrungswegs-der-pensionszusage-zu-einem-pensionsfonds\/","title":{"rendered":"Aktuelle Entwicklungen beim Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs der Pensionszusage zu einem Pensionsfonds"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8961\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8961\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8961\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-440x440.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-768x768.jpeg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-755x755.jpeg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-300x300.jpeg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu.jpeg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8961\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Assoziierter Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die \u00dcbertragung aus einer Direktzusage resultierender Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds erfreut sich in der Praxis einer zunehmenden Beliebtheit. Insbesondere aus Sicht des Arbeitgebers bietet der Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs eine Reihe von Vorteilen. Hierzu z\u00e4hlen neben der Befreiung von der \u00a7\u00a06a EStG-Pensionsr\u00fcckstellung u.a. der niedrigere Beitrag f\u00fcr die gesetzliche Insolvenzsicherung sowie die externe Durchf\u00fchrung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge. Die k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung vom 19.04.2021 (VI R 45\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1377020\">DB 2021 S.\u00a02059<\/a>) sowie die am 12.08.2021 ver\u00f6ffentlichte Neufassung der Verwaltungsgrunds\u00e4tze zur steuerlichen F\u00f6rderung der betrieblichen Altersvorsorge betreffen zwei wichtige praktische Fragestellungen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Keine Begrenzung der Steuerfreiheit gem. \u00a7 3 Nr. 66 EStG auf die auf Antrag zu verteilenden Betriebsausgaben gem. \u00a7 4e Abs. 3 EStG <\/strong><\/p>\n<p>Die BFH-Entscheidung vom 19.04.2021 (VI R 45\/18, a.a.O.) betrifft die aus dem Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs resultierenden lohnsteuerlichen Folgen auf Ebene des pensionsberechtigten Arbeitnehmers. In dem Verfahren war streitig, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreistellung des von dem Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beitrags (im Wege der Abtretung der R\u00fcckdeckungsversicherung) f\u00fcr die \u00dcbernahme der Versorgungsverpflichtung i.H.v. 233.680\u00a0\u20ac auf Ebene des Arbeitnehmers gem. \u00a7 3 Nr. 66 EStG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der aus dem Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs resultierenden lohnsteuerlichen Folgen best\u00e4tigt die aktuelle Entscheidung des BFH die st\u00e4ndige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer \u2013 mit der \u00dcbernahme der Versorgungsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds \u2013 einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den externen Versorgungstr\u00e4ger auf Versorgungsleistungen erlangt. Von dem Arbeitgeber an den Pensionsfonds f\u00fcr die \u00dcbernahme der Versorgungsverpflichtung geleistete Beitr\u00e4ge haben daher grunds\u00e4tzlich einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn gem. \u00a7\u00a019 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Folge.<\/p>\n<p>Um eine f\u00fcr den Arbeitnehmer steuerfreie \u00dcbernahme von Versorgungsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds zu erm\u00f6glichen, hat der Gesetzgeber die Regelung des \u00a7 3 Nr. 66 EStG eingef\u00fchrt. Allerdings hat der Gesetzgeber die Lohnsteuerfreiheit des \u00dcbertragungsbeitrags gem. \u00a7\u00a03 Nr. 66 EStG daran gekn\u00fcpft, dass der Arbeitgeber einen (unwiderruflichen) Antrag auf Verteilung des Betriebsausgabenabzugs des an den Pensionsfonds zu leistenden \u00dcbertragungsbeitrags \u00fcber 10 Jahre gem. \u00a7\u00a04e Abs. 3 EStG stellt. Im Streitfall ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden. Der Arbeitgeber ist irrt\u00fcmlich davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung der Pensionsverpflichtung kein steuerwirksamer Aufwand entstanden ist. Tats\u00e4chlich hatte der \u00dcbertragungsvorgang im Streitfall aber einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Aufwand i.H.v. 23.964\u00a0\u20ac (Differenz zwischen der erfolgswirksam aufgel\u00f6sten \u00a7\u00a06a EStG-R\u00fcckstellung und der an den Pensionsfonds abgetretenen Forderung aus der R\u00fcckdeckungsversicherung) zur Folge.<\/p>\n<p>Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 66 EStG f\u00fcr einen Betrag i.H.v. 233.680\u00a0\u20ac \u2013 aufgrund der nicht erfolgten Stellung eines Antrags gem. \u00a7 4e Abs. 3 EStG durch den Arbeitgeber \u2013 auch dann zu versagen ist, wenn bei dem Arbeitgeber nur ein steuerwirksamer Aufwand i.H.v. 23.964\u00a0\u20ac verbleibt. Auch ist der vom Arbeitnehmer zu versteuernde \u201e\u00dcbertragungsbeitrag\u201c i.H.v. 233.680\u00a0\u20ac nicht auf den Betrag der Betriebsausgaben begrenzt, die auf Ebene des Arbeitgebers im Zuge der \u00dcbertragung anfallen. Denn \u00a7 3 Nr. 66 EStG l\u00e4sst sich keine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung auf die auf Antrag zu verteilenden Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04e Abs. 3 EStG entnehmen.<\/p>\n<p>Im Streitfall stellte sich daher (hilfsweise) die Frage, ob der Steuerpflicht des an den Pensionsfonds geleisteten \u00dcbertragungsbeitrags das \u00fcberwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der \u00dcbertragung der Verpflichtung entgegensteht. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass mit der \u00dcbertragung der Pensionsverpflichtung f\u00fcr den Arbeitgeber die o.g. Vorteile verbunden sind. Dieser Sichtweise hat sich der BFH \u2013 wie auch schon das FG K\u00f6ln als Vorinstanz \u2013 allerdings nicht angeschlossen. Aus Sicht des BFH \u00fcberwiegt, dass der Arbeitnehmer mit dem Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs einen eigenen (vor einer Insolvenz des Arbeitgebers gesch\u00fctzten) Anspruch gegen einen Dritten (den Pensionsfonds) auf Versorgungsleistungen erlangt.<\/p>\n<p>Es bleibt somit dabei, dass ein steuerfreier Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs von einer Direktzusage zu einem Pensionsfonds voraussetzt, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Verteilung gem. \u00a7\u00a04e Abs. 3 EStG stellt. Unterbleibt ein solcher Antrag, k\u00f6nnen die steuerlichen Folgen \u2013 im Hinblick auf die Steuerpflicht des gesamten an den Pensionsfonds geleisteten \u00dcbertragungsbeitrags \u2013 erheblich ausfallen.<\/p>\n<p><strong>BMF erlaubt die Nach\u00fcbertragung zwischenzeitlich erdienter Anwartschaften<\/strong><\/p>\n<p>Sollen die Versorgungsverpflichtungen gegen\u00fcber aktiven Arbeitnehmern auf einen Pensionsfonds \u00fcbertragen werden, ist zu beachten, dass nach der \u00dcbertragung zuk\u00fcnftige Beitragsleistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds nur im Rahmen des \u00a7\u00a03 Nr. 63 EStG (d.h. i.H.v. von 8% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung) lohnsteuerfrei sind; f\u00fcr Zwecke der Sozialversicherung ist die Beitragsfreiheit auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die danach steuer- bzw. beitragsfreien Betr\u00e4ge reichen allerdings h\u00e4ufig f\u00fcr die Ausfinanzierung der Zusage nicht aus.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, dass zun\u00e4chst nur eine \u00dcbertragung der bereits erdienten Anwartschaft (des sog. past-service) erfolgt. Dies ist gem. \u00a7\u00a03 Nr. 66 EStG i.V.m. \u00a7\u00a04e Abs. 3 EStG m\u00f6glich, ohne steuerliche Folgen f\u00fcr den Arbeitnehmer auszul\u00f6sen. Es stellt sich dann allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Nach\u00fcbertragung zwischenzeitlich erdienter past-service Anteile der Verpflichtung erfolgen kann. Der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 66 EStG sowie des \u00a7 4e Abs. 3 EStG stehen Nach\u00fcbertragungen nicht entgegen. Die Finanzverwaltung hat wiederkehrende \u00dcbertragungen allerdings bislang unter dem Aspekt eines steuersch\u00e4dlichen Gesamtplans problematisiert (s. BMF vom 06.12.2017, BStBl. I 2018 S.\u00a0147, Rn. 56). Diese Wertung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch eine solche Struktur die Regelung des \u00a7\u00a03 Nr. 63 EStG im Ergebnis unterlaufen wird; zudem stellt sich in Bezug auf die \u00a7\u00a06a EStG-R\u00fcckstellung die Frage, ob noch die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. In Tz. 56 des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 hat sich die Finanzverwaltung nun richtigerweise dahingehend positioniert, dass eine zweite \u00dcbertragung zwischenzeitlich erdienter past-service Anteile der Verpflichtung nicht steuersch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerfreiheit des \u00dcbertragungsbeitrags gem. \u00a7 3 Nr. 66 EStG sein soll.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die mit den Verwaltungsgrunds\u00e4tzen erfolgte Klarstellung ist zu begr\u00fc\u00dfen. Denn in der Praxis ist h\u00e4ufig die Situation anzutreffen, dass sich der Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs auch auf die Zusagen gegen\u00fcber aktiven Arbeitnehmern erstrecken soll. Dies kann dann zuk\u00fcnftig in der Weise erfolgen, dass der \u00dcbertragung bereits erdienter Anspr\u00fcche (im Zeitpunkt des Wechsels des Durchf\u00fchrungswegs) eine zweite \u00dcbertragung zwischenzeitlich erdienter Anspr\u00fcche im Zeitpunkt des Renteneintritts nachfolgt. Sog. revolvierende \u00dcbertragungen des \u201epast-service\u201c d\u00fcrfte die Finanzverwaltung aber weiterhin unter dem Aspekt eines Gesamtplans als steuersch\u00e4dlich f\u00fcr die Inanspruchnahme des \u00a7 3 Nr. 66 EStG einstufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbertragung aus einer Direktzusage resultierender Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds erfreut sich in der Praxis einer zunehmenden Beliebtheit. Insbesondere aus Sicht des Arbeitgebers bietet der Wechsel des Durchf\u00fchrungswegs eine Reihe von Vorteilen. 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