{"id":9797,"date":"2021-09-14T13:59:12","date_gmt":"2021-09-14T11:59:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9797"},"modified":"2021-09-14T13:59:12","modified_gmt":"2021-09-14T11:59:12","slug":"wann-sind-unterhaltsleistungen-und-gelegenheitsgeschenke-schenkung-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/09\/14\/wann-sind-unterhaltsleistungen-und-gelegenheitsgeschenke-schenkung-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Wann sind Unterhaltsleistungen und Gelegenheitsgeschenke (schenkung-)steuerfrei?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Es ist sicherlich kein Einzelfall, dass Personen, die in einer \u201eLebensgemeinschaft\u201c leben, sich die Kosten der gemeinsamen Lebensf\u00fchrung teilen bzw. sich dabei gegenseitig unterst\u00fctzen und sich gelegentlich \u201eGeschenke machen\u201c. Dies d\u00fcrfte unabh\u00e4ngig davon gelten, ob die Beteiligten unverheiratet zusammenleben, tats\u00e4chlich verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Gleichwohl kann damit die Frage einhergehen, ob das gemeinsame Bestreiten der Ausgaben f\u00fcr den eigenen oder gemeinsamen Unterhalt und auch die Geschenke zu schenkungsteuerlichen Konsequenzen f\u00fchren k\u00f6nnen, so z.B. wenn die Zahlungen oder das Geschenk \u201ezu hoch\u201c sind. Wie immer, kommt es dabei auf den Einzelfall an.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Liegt eine Schenkung vor?<\/strong><br \/>\nEin schenkungsteuerlich relevanter Tatbestand liegt immer dann vor, wenn die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Eine solche setzt voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und der Empf\u00e4nger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Dabei muss der Zuwendende diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.<\/p>\n<p><strong>Welche schenkungsteuerlichen Steuerbefreiungen kommen daf\u00fcr in Betracht?<\/strong><br \/>\nSoweit eine solche Schenkung vorliegt, kommt eine Besteuerung in Betracht, wenn keine sachliche Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 13, 13a, 13b ff. ErbStG greift oder eine Inanspruchnahme des pers\u00f6nlichen Freibetrages nach \u00a7 16 ErbStG m\u00f6glich ist. \u00a7 13 ErbStG enth\u00e4lt unterschiedliche sachliche Steuerbefreiungen, so z.B. f\u00fcr Hausrat oder andere bewegliche Gegenst\u00e4nde (wie z.B. des Autos), wobei auch die H\u00f6he dieser Freibetr\u00e4ge von der Steuerklasse abh\u00e4ngig sind. Bei Steuerklasse III wird stets nur ein Freibetrag von 12.000 \u20ac gew\u00e4hrt, wobei bei Schenkung eines Pkw jedenfalls ein Anteil steuerfrei \u00fcbertragen werden kann. Soweit danach ein steuerpflichtiger Betrag verbleibt, kommt eine Steuerbefreiung nach \u00a7 16 ErbStG in Betracht. Dabei ist dieser pers\u00f6nliche Freibeitrag bei \u201enicht verheirateten Personen\u201c (oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen) deutlich geringer als wenn eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen w\u00fcrde (12.000 \u20ac, ansonsten 500.000 \u20ac).<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr Unterhaltsleistungen (\u00a7 13 Nr. 12 ErbStG)<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 13 Nr. 12 ErbStG werden dar\u00fcber hinaus \u201eZuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten\u201c sowie nach Nr. 14 \u201e\u00fcbliche Gelegenheitsgeschenke\u201c von der Schenkungsteuer befreit. Dabei stellt sich nat\u00fcrlich die Frage, wann die Zuwendungen dem angemessenen Unterhalt dienen und wann (noch) ein \u00fcbliches Gelegenheitsgeschenk vorliegt. Die Antwort auf diese Frage ist sicherlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig.<br \/>\nIm Grundsatz gilt dabei, dass die Regelung nur auf Zuwendungen unter Lebenden und nur f\u00fcr laufende Zahlungen und i.d.R. nicht f\u00fcr Einmalzahlungen zur Anwendung kommt. In Einzelf\u00e4llen sind z.B. aufgrund des hohen Alters des Bedachten oder f\u00fcr Zahlungen zur Ausbildung des Bedachten Ausnahmen m\u00f6glich. Ansonsten sind Einmalzahlungen nicht beg\u00fcnstigt. Anders kann es sein, wenn ein einmaliger erheblicher Betrag als Vorauszahlung f\u00fcr den Unterhalt z.B. f\u00fcr ein Jahr geleistet wird.<br \/>\nEine Steuerbefreiung f\u00fcr Unterhaltsleistungen ist nur m\u00f6glich, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden, andernfalls w\u00fcrde es schon an einer freigebigen Zuwendung, d.h. einer Schenkung, fehlen. Gleichwohl muss f\u00fcr die Zuwendung von Unterhalt ein rechtfertigender Grund vorhanden sein (sog. Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit). So kommt eine Befreiung nach \u00a7 13 Nr. 12 ErbStG nicht in Betracht, wenn der Bedachte durch eigenes Einkommen oder Verm\u00f6gen sich selbst \u201eunterhalten\u201c kann. So erkl\u00e4rt sich auch, dass lediglich laufende Zahlungen bzw. die Zuwendung von Nutzungsrechten (z.B. an Wohnungen) steuerfrei sein k\u00f6nnen, nicht aber z.B. die Finanzierung von Einrichtungsgegenst\u00e4nden oder anderen Gegenst\u00e4nden, sofern sich diese nicht verbrauchen und die Nutzung die Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit nicht \u00fcberschreiten. Mittel zum Kauf einer Eigentumswohnung oder die Gew\u00e4hrung der finanziellen Mittel unterfallen dagegen nicht der Steuerbefreiung. Die Frage der Angemessenheit richtet sich allein nach den Verdienstm\u00f6glichkeiten und Lebenshaltungskosten des Bedachten und danach, was in dessen Lebenskreis \u00fcblich ist (vgl. J\u00fclicher, in: Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7 13 Rn. 135 ff.).<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr \u201e\u00fcbliche Gelegenheitsgeschenke\u201c (\u00a7 13 Nr. 14 ErbStG)<\/strong><br \/>\nAuch bei der Steuerbefreiung f\u00fcr \u201e\u00fcbliche Gelegenheitsgeschenke\u201c stellt sich die Frage, wann ein solches vorliegt. Hierbei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie der Anlass der Zuwendung (Geburtstag, Heirat, Abitur, Silberhochzeit), die Art des Geschenks (was ist \u00fcblich, wenn damit nicht die eigene Nachfolge geregelt werden soll) und der Wert des Geschenks. Als typische Gelegenheitsgeschenke kommen daher Beteiligungen an Unternehmen oder auch Anteile an Grundst\u00fccken nicht in Betracht, sondern eher technische Ger\u00e4te, Schmuck oder auch Geldgeschenke. Ob und inwieweit ein Geschenk noch \u00fcblich ist, bestimmt sicherlich auch der Wert des Geschenks, wobei gerade hier keine einheitliche Beurteilung f\u00fcr alle F\u00e4lle m\u00f6glich sein wird. H\u00f6chstgrenzen oder die Bemessung anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Verm\u00f6gens hat die Rechtsprechung abgelehnt. Damit kommt es wohl auf eine Vielzahl von Faktoren an, wie z.B. auf die Beziehung zwischen dem Schenker und Beschenkten, die Besonderheit des Anlasses, die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schenkers, die Wiederholbarkeit des Geschenkes (vgl. J\u00fclicher, in: Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7 13 Rn. 135 ff.).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>\nWie gezeigt, kommt es (wie so h\u00e4ufig) auf den Einzelfall an. Unter Ber\u00fccksichtigung der aufgezeigten Grenzen ist eine Steuerbefreiung von der Schenkungsteuer durchaus m\u00f6glich, wenn die laufenden Zahlungen tats\u00e4chlich f\u00fcr den Unterhalt gezahlt (und ben\u00f6tigt) werden und es sich um angemessene und \u00fcbliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Sicherlich werden zu den damit verbundenen Fragen, wann z.B. eine solche Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit vorliegt oder ein Geschenk noch \u00fcblich sein, unterschiedliche Auffassungen bestehen k\u00f6nnen. Dabei gelten die dargestellten Grunds\u00e4tze unabh\u00e4ngig davon, ob die Beteiligten tats\u00e4chlich verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben oder nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist sicherlich kein Einzelfall, dass Personen, die in einer \u201eLebensgemeinschaft\u201c leben, sich die Kosten der gemeinsamen Lebensf\u00fchrung teilen bzw. sich dabei gegenseitig unterst\u00fctzen und sich gelegentlich \u201eGeschenke machen\u201c. 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