{"id":9805,"date":"2021-09-24T15:47:18","date_gmt":"2021-09-24T13:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9805"},"modified":"2021-09-24T15:47:18","modified_gmt":"2021-09-24T13:47:18","slug":"eugh-verkehrt-umsatzsteuerschuld-bei-auslaendischem-vermieter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/09\/24\/eugh-verkehrt-umsatzsteuerschuld-bei-auslaendischem-vermieter\/","title":{"rendered":"EuGH verkehrt: Umsatzsteuerschuld bei ausl\u00e4ndischem Vermieter"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9337\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9337\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9337\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg\" alt=\"David H\u00f6tzel\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9337\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH k\u00f6nnte mit einer Entscheidung zur Umsatzsteuer in einem \u00f6sterreichischen Fall ein kleines Beben im deutschen Immobilienmarkt ausgel\u00f6st haben. Mit Urteil vom 03.06.2021 (C-931\/19, Rechtssache \u201eTitanium\u201c) legte der EuGH den Grundstein f\u00fcr die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung einer inl\u00e4ndischen Immobilie durch einen im Ausland ans\u00e4ssigen Vermieter (B2B). Nach deutscher Rechtspraxis ist auch in diesen F\u00e4llen der Vermieter Schuldner der Umsatzsteuer.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass ein im Ausland ans\u00e4ssiger Vermieter allein aufgrund der im Inland umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie keine feste Niederlassung im Inland i.S.d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat. Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Vermieter kein eigenes Personal im Inland und der von ihm beauftragten Verwaltungsgesellschaft war es insbesondere nicht gestattet, \u00fcber Abschluss von Mietvertr\u00e4gen oder Investitionsentscheidungen zu befinden; diese Entscheidungen traf der ausl\u00e4ndische Vermieter selbst.<\/p>\n<p>Das \u00f6sterreichische BFG hatte im Vorabentscheidungsersuchen gefragt, unter welchen Voraussetzungen eine feste Niederlassung in \u00d6sterreich anzunehmen w\u00e4re: Ist stets eigenes Personal erforderlich? Welche Kompetenzanforderungen sind an im Inland beauftragte Dienstleister zu stellen? Ist dies kumulativ zu eigener technischer Ausstattung im Inland erforderlich? Der EuGH l\u00e4sst eine abschlie\u00dfende Klarheit zu diesen Fragen vermissen, d\u00fcrfte aber so zu verstehen sein, dass f\u00fcr eine feste Niederlassung (neben erforderlichen Sachmitteln) auch ein Personalbestand erforderlich ist (eigenes Personal oder Dienstleister), das bef\u00e4higt ist, autonom zu handeln, insbesondere Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen. Irrelevant d\u00fcrfte in diesem Zusammenhang sein, ob die konkrete Objektbewirtschaftung \u00fcberhaupt einen (dauerhaften) personellen Bestand erfordert. In einer weiteren anh\u00e4ngigen Rechtssache \u201eBerlin Chemie\u201c (C-333\/20) hat der EuGH Gelegenheit, die Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine feste Niederlassung weiter zu pr\u00e4zisieren.<\/p>\n<p>Das \u00f6sterreichische BFG folgte dem EuGH im fortgesetzten Verfahren und entschied, dass \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 \u00f6UStG unionsrechtskonform so auszulegen sei, dass nicht der in Jersey ans\u00e4ssige Vermieter Schuldner der Umsatzsteuer f\u00fcr die in Wien vermietete Immobilie sei, sondern die Steuerschuld auf die steuerpflichtigen Mieter \u00fcbergehe (Urteil vom 28.06.2021 \u2013 RV\/7103840\/2015).<\/p>\n<p><strong>Deutsche Rechtsauffassung (bisher)<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtslage und Ansicht der deutschen Finanzverwaltung entspricht bisher dem urspr\u00fcnglichen \u00f6sterreichischen Verst\u00e4ndnis. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass fingiert die Ans\u00e4ssigkeit eines ausl\u00e4ndischen Vermieters bereits aufgrund des im Inland liegenden Grundst\u00fccks (UStAE 13b.11 Abs.\u00a02 Satz\u00a02; 18.10 Abs.\u00a01 Satz\u00a04). Folge dieser Fiktion ist, dass bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung die Vermietungsums\u00e4tze beim ausl\u00e4ndischen Vermieter zu besteuern sind. Die im Ausland ans\u00e4ssige Vermietungsgesellschaft wird mit eigener Steuernummer in Deutschland gef\u00fchrt und nimmt am Umsatzsteuerveranlagungsverfahren teil. Die f\u00fcr die Vermietung erhaltene Umsatzsteuer wird dem Finanzamt angemeldet und Vorsteuern aus Eingangsleistungen werden entsprechend geltend gemacht.<\/p>\n<p><strong>Folgen der EuGH-Entscheidung f\u00fcr das deutsche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung d\u00fcrfte auf Grundlage der EuGH-Entscheidung ebenfalls europarechtswidrig sein.<\/p>\n<p>Konsequente Folge w\u00e4re, dass bei ausl\u00e4ndischen Vermietern das Vorliegen einer inl\u00e4ndischen festen Niederlassung zu pr\u00fcfen ist. Ist dies zu verneinen, w\u00e4re anstatt des Vermieters der Mieter im Reverse-Charge-Verfahren als Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen (aufgrund der ertragsteuerlichen Bestrebungen, in diesen Strukturen gerade keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte zu begr\u00fcnden, d\u00fcrfte das regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein). Stellt der Vermieter dennoch Rechnungen mit Umsatzsteuer, steht dem Mieter ein Vorsteuerabzug aus diesen (fehlerhaften) Rechnungen nicht zu (\u00a7\u00a014c UStG, UStAE 13b.14 Abs. 1 Satz 5; das gilt jedenfalls seit 01.01.2020). Ungeachtet der fehlerhaften Rechnung schuldet der Mieter gleichwohl seinerseits die Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Weitere Folge w\u00e4re, dass die im Ausland ans\u00e4ssigen Vermieter k\u00fcnftig die auf an sie f\u00fcr die Immobilie erbrachten Eingangsleistungen anfallende Vorsteuer (f\u00fcr CapEx-Ma\u00dfnahmen etc.) grunds\u00e4tzlich nicht mehr im Veranlagungsverfahren geltend machen k\u00f6nnten, sondern ihnen das Verg\u00fctungsverfahren beim BZSt zust\u00fcnde (es gibt wenige Ausnahmef\u00e4lle, in denen weiterhin das Veranlagungsverfahren in Betracht kommt). Hierbei w\u00e4ren die Antragsfristen und weiteren Voraussetzungen des Verg\u00fctungsverfahrens zu beachten, die sich vom bisherigen Veranlagungsverfahren unterscheiden (\u00a7\u00a7\u00a059-61a UStDV). Diese Umstellung w\u00fcrde nicht nur Steuerabteilungen \/ Steuerberater der Vermieter fordern, sondern w\u00fcrde vor allem zu einem kaum zu bew\u00e4ltigenden Mehraufwand beim BZSt f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbergangsregelungen erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4re die Entscheidung f\u00fcr das deutsche Umsatzsteuerrecht \u2013 ohne weiteren Eingriff des Gesetzgebers \u2013 auch f\u00fcr die Vergangenheit anzuwenden, ginge damit ein volkswirtschaftlich sinnloser Mehraufwand f\u00fcr Vermieter, Mieter sowie die Finanzverwaltung einher.<\/p>\n<p>Erinnert sei an die durch die BFH-Rechtsprechung 2013 zur Steuerschuldnerschaft bei Bautr\u00e4gern ausgel\u00f6sten umfangreichen \u201eRegresskreisel\u201c, die die Finanz\u00e4mter noch heute besch\u00e4ftigen (dazu <em>Reckwardt<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/01\/29\/bfh-beendet-anwendung-des-reverse-charge-verfahrens-auf-bautrager\/\">HB-Steuerboard vom 29.01.2014<\/a>)<\/p>\n<p>Es bleibt insoweit der dringende Appell an die Finanzverwaltung bzw. den Gesetzgeber, die Entscheidung des EuGH abzufedern und \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur im Rahmen einer ausk\u00f6mmlichen \u00dcbergangsregelung anzuwenden. Auch eine Abweichung von den Vorgaben der Mehrwersteuersystemrichtlinie w\u00e4re denkbar durch Schaffung einer gesetzlichen Ausnahme von der umgekehrten Steuerschuldnerschaft; dies w\u00e4re europarechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH k\u00f6nnte mit einer Entscheidung zur Umsatzsteuer in einem \u00f6sterreichischen Fall ein kleines Beben im deutschen Immobilienmarkt ausgel\u00f6st haben. Mit Urteil vom 03.06.2021 (C-931\/19, Rechtssache \u201eTitanium\u201c) legte der EuGH den Grundstein f\u00fcr die Anwendung des sog. 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