{"id":9815,"date":"2021-10-01T12:54:58","date_gmt":"2021-10-01T10:54:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9815"},"modified":"2021-10-01T12:54:58","modified_gmt":"2021-10-01T10:54:58","slug":"privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-unentgeltlicher-uebertragung-grundsaetzlich-kein-gestaltungsmissbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/01\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-unentgeltlicher-uebertragung-grundsaetzlich-kein-gestaltungsmissbrauch\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach unentgeltlicher \u00dcbertragung grunds\u00e4tzlich kein Gestaltungsmissbrauch"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9814\" style=\"width: 177px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9814\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9814\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/10\/Dorn_Drews-167x115-1.png\" alt=\"\" width=\"167\" height=\"115\" \/><p id=\"caption-attachment-9814\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und Anna Drews, Steuerassistentin, sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1377022\">DB 2021 S. 2061<\/a>) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach einer unentgeltlichen \u00dcbertragung um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO handelt. Entgegen der Rechtsauffassung des zust\u00e4ndigen Finanzamts und des FG N\u00fcrnberg als Vorinstanz wurde diese Frage vom BFH verneint.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 ein Grundst\u00fcck, welches sie im Folgejahr unentgeltlich jeweils zu h\u00e4lftigem Miteigentum auf ihre beiden vollj\u00e4hrigen Kinder \u00fcbertrug. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften diese das Grundst\u00fcck an Z. Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgte je zur H\u00e4lfte an die beiden Kinder. S\u00e4mtliche Verkaufsverhandlungen mit Z wurden allein von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt. In ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 gab die Kl\u00e4gerin den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks nicht an. Das zust\u00e4ndige Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass der entstandene Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.H.v. 97.591\u20ac der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sei. Des Weiteren sah das Finanzamt in der Schenkung einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S.v. \u00a7 42 AO. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 blieb erfolglos. Auch das FG N\u00fcrnberg wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2019 (6 K 551\/17) als unbegr\u00fcndet ab. Daraufhin ging die Kl\u00e4gerin in die Revision \u2013 mit Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH vom 23.04.2021<\/strong><br \/>\nStreitig waren die Besteuerung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks sowie, als Voraussetzung daf\u00fcr, das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach \u00a7 42 Abs. 1 AO.<\/p>\n<p>Der BFH hielt die Revision f\u00fcr begr\u00fcndet und hob die Vorentscheidung auf. Das FG sei f\u00e4lschlicherweise davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat. Die Kl\u00e4gerin habe das Grundst\u00fcck jedoch nicht ver\u00e4u\u00dfert, wonach auch der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht bei ihr zu erfassen sei. Vielmehr sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei den beiden vollj\u00e4hrigen Kindern entstanden. Die steuerliche Erfassung des Gewinns sei daher jeweils h\u00e4lftig bei diesen vorzunehmen. Entgegen der Annahme des FG liege nach Einsch\u00e4tzung des BFH auch kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. \u00a7 42 AO vor.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung der Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH begr\u00fcndete seine Entscheidung mit Verweis auf den Anwendungsbereich des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. Demnach stelle die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks auf einen Dritten, der das Grundst\u00fcck anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dfert, ungeachtet der zeitlichen N\u00e4he zwischen \u00dcbertragung und Weiterver\u00e4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Anbahnung der Ver\u00e4u\u00dferung allein durch den Steuerpflichtigen erfolgt ist.<\/p>\n<p>Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei der Kl\u00e4gerin. Der BFH verwies dabei auf das Recht der Steuerpflichtigen, ihre Verh\u00e4ltnisse im Rahmen des rechtlich M\u00f6glichen so einzurichten, dass sich f\u00fcr sie eine m\u00f6glichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Somit habe die Kl\u00e4gerin lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten Gebrauch gemacht, diese aber nicht missbraucht (\u00a7 42 AO).<\/p>\n<p><strong>Praxisrelevanz<\/strong><br \/>\nAus Sicht der Praxis ist die Entscheidung ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen. Denn sie schafft Klarheit. Steuerlich g\u00fcnstige Gestaltungen k\u00f6nnen nicht per se als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden. Es ist also m\u00f6glich ein Grundst\u00fcck, das zum Verkauf bestimmt ist, vorab unentgeltlich auf eine andere Person zu \u00fcbertragen, wenn damit z.B. ein Z\u00e4hlobjekt bei dem Schenker verhindert und \/ oder eine geringere Ertragsteuerbelastung ausgel\u00f6st wird. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass die Entscheidung des BFH auf der Regelung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 EStG basiert, welche er als Missbrauchsvermeidungsvorschrift einstuft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8\/20, DB 2021 S. 2061) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach einer unentgeltlichen \u00dcbertragung um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO handelt. 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