{"id":9819,"date":"2021-10-18T10:56:42","date_gmt":"2021-10-18T08:56:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9819"},"modified":"2021-10-18T10:56:42","modified_gmt":"2021-10-18T08:56:42","slug":"neues-zur-besteuerung-der-inlaendischen-destinataere-auslaendischer-stiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/18\/neues-zur-besteuerung-der-inlaendischen-destinataere-auslaendischer-stiftungen\/","title":{"rendered":"Neues zur Besteuerung der inl\u00e4ndischen Destinat\u00e4re ausl\u00e4ndischer Stiftungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9493\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9493\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9493\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu.jpg 1280w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9493\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., Partner bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Besteuerung von in Deutschland ans\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten ausl\u00e4ndischer Stiftungen wirft seit jeher eine Reihe ungel\u00f6ster Rechtsfragen auf. Diskutiert wurde in der Vergangenheit, ob und unter welchen Voraussetzungen Stiftungsleistungen an die im Inland lebenden Beg\u00fcnstigten der deutschen Einkommensteuer oder der deutschen Schenkungsteuer \u2013 oder m\u00f6glicherweise beiden Steuerarten zugleich \u2013 unterliegen. Daneben betraf der Diskurs die sog. Zurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AStG, eine Form der \u201eDurchgriffsbesteuerung\u201c auf die thesaurierten Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer Stiftungen, d.h. deren (anteilige) Einbeziehung in das steuerpflichtige Einkommen der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten der Stiftung. Zu den angesprochenen Themenkreisen existierten vor zehn Jahren nur wenige finanzgerichtliche Urteile und auch kaum Verlautbarungen der Finanzverwaltung. Dieses Bild hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Viele der lange ungel\u00f6sten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Beg\u00fcnstigten ausl\u00e4ndischer Stiftungen sind in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung angekommen und wurden auf die eine oder andere Weise entschieden. Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass die Rechtssicherheit f\u00fcr die betroffenen Steuerpflichtigen und ihre Berater in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, wenngleich nicht immer nach Wunsch der Steuerpflichtigen. Drei aktuelle finanzgerichtliche Urteile best\u00e4tigen diesen Trend.<!--more--><\/p>\n<p><strong>FG Hessen vom 25.05.2021 \u2013 10 K 707\/20<\/strong><\/p>\n<p>Leistungen einer ausl\u00e4ndischen Stiftung an seine inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten unterliegen nach den gesetzlichen Vorschriften als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Einkommensteuer, wenn diese Leistungen \u201eGewinnaussch\u00fcttungen\u201c einer Kapitalgesellschaft \u201ewirtschaftlich vergleichbar sind\u201c (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG). Seit Jahren herrscht Streit dar\u00fcber, wann Leistungen einer Stiftung in diesem Sinne dividenden\u00e4hnlich sind. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer Dividende jedenfalls dann anzunehmen, wenn der inl\u00e4ndische Leistungsempf\u00e4nger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Aussch\u00fcttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (BFH vom 03.11.2010 \u2013 I R 98\/09, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0404920\">DB 2011 S. 451<\/a>), etwa weil er Mitglied des Stiftungsbeirates ist und dadurch die Aussch\u00fcttungspolitik der Stiftung mitgestaltet.<\/p>\n<p>Mit sog. Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass \u00fcber die bisherige Rechtsprechung des BFH hinaus grunds\u00e4tzlich jegliche Stiftungsleistungen an inl\u00e4ndische Destinat\u00e4re unabh\u00e4ngig von einer etwaigen Einflussnahmem\u00f6glichkeit des Empf\u00e4ngers wirtschaftlich vergleichbar mit Gewinnaussch\u00fcttungen sind. Nach Ansicht des FG Hessen sollen nur solche Leistungen ausnahmsweise nicht der Besteuerung nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterliegen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Empf\u00e4ngers gegen\u00fcbersteht. In der Sache folgt das FG Hessen damit der Haltung der Finanzverwaltung, die dem (vom Gesetzgeber nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzten) Kriterium der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit einer Gewinnaussch\u00fcttung bereits bislang keine einschr\u00e4nkende Qualit\u00e4t beigemessen hat (BMF vom 27.06.2006 \u2013 IV B 7 &#8211; S 2252 &#8211; 4\/06, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0145323\">DB 2006 S. 1464<\/a>).<\/p>\n<p>Die Empf\u00e4nger von Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen m\u00fcssen somit davon ausgehen, dass von ihnen empfangene Leistungen bestenfalls in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen nicht der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG unterliegen.<\/p>\n<p>Als ein solcher Ausnahmefall d\u00fcrfte bei Stiftungen meist nur die Auskehrung von Leistungen aus der Verm\u00f6genssubstanz der Stiftung in Frage kommen. Nach zwei finanzgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 (FG M\u00fcnster vom 16.01.2019 \u2013 9 K 1107\/17 F, DStRE 2019 S. 755; FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2019 \u2013 1 K 1505\/15, DStRE 2019 S. 1384) ist f\u00fcr deutsche Familienstiftungen ein steuerliches Einlagekonto festzustellen. Folge hiervon ist, dass Auszahlungen aus diesem Einlagekonto nicht der Einkommensteuer unterliegen. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Finanzverwaltung diese Urteile nicht anerkennt (vgl. LfSt Niedersachsen vom 26.09.2019 \u2013 S 2836 &#8211; 1 &#8211; St 241, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1317089\">DB 2019 S. 2268<\/a>), existiert bislang keine entsprechende Entscheidung f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Stiftung. Dabei d\u00fcrfte die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.\u00a063\u00a0AEUV) f\u00fcr ausl\u00e4ndische Stiftungen genauso gelten wie f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften. Im Hinblick auf den in der Praxis erforderlichen Nachweis der \u201eEinlagenr\u00fcckgew\u00e4hr\u201c bestehen jedoch leider gr\u00f6\u00dfte Unsicherheiten. F\u00e4lle, in denen die Finanzverwaltung die ertragsteuerneutrale Substanzr\u00fcckzahlung einer ausl\u00e4ndischen Stiftung anerkannt hat, sind vermutlich deshalb bislang \u00f6ffentlich nicht bekannt.<\/p>\n<p>Ein ganz anderer \u2013 im Interesse der Rechtssicherheit positiver \u2013 Befund f\u00fcr die Besteuerung von Stiftungsleistungen ergibt sich indes aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheids des FG Hessen vom 25.05.2021: Die Finanzverwaltung hatte die Leistungen der ausl\u00e4ndischen Familienstiftung im Streitfall zun\u00e4chst als freigebige Zuwendungen behandelt und der Schenkungsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 03.07.2019 (II R 6\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1317369\">DB 2019 S. 2616<\/a>) hatte der BFH allerdings zum einen festgestellt, dass Zuwendungen einer ausl\u00e4ndischen Stiftung nur dann nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck versto\u00dfen. Zum anderen hatte der BFH entschieden, dass eine Besteuerung der Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Hs. 2 ErbStG nur in Betracht kommt, wenn die Beg\u00fcnstigten als sog. \u201eZwischenberechtigte\u201c \u00fcber einen rechtlich verfestigten Titel am Verm\u00f6gen der Stiftung verf\u00fcgen. Nicht schenkungsteuerpflichtig auf die erhaltenen Leistungen ist demnach, wer keine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Stiftung hat. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil mit Verf\u00fcgung vom 05.03.2020 anerkannt (LfSt Bayern vom 05.03.2020 \u2013 S 3806.2.1 &#8211; 104\/42 St 34, DStR 2020 S. 599). Im Entscheidungsfall des FG Hessen wurde der Schenkungsteuerbescheid demgem\u00e4\u00df wieder aufgehoben. In den meisten F\u00e4llen droht den Empf\u00e4ngern von Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen somit in Deutschland keine Mehrfachbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer mehr.<\/p>\n<p><strong>FG K\u00f6ln vom 24.02.2021 \u2013 4 K 1184\/18<\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat sich am 24.02.2021 sowohl mit der Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 AStG als auch mit der Einkommensbesteuerung von Leistungen einer liechtensteinischen Stiftung an eine deutsche Beg\u00fcnstigte auseinandergesetzt. Besonderheit des Sachverhalts war der Umstand, dass die mit dem Stifter in der Nebenlinie verwandte inl\u00e4ndische Beg\u00fcnstigte laut der urspr\u00fcnglichen Stiftungssatzung \u201ezu einem Viertel\u201c der Ertr\u00e4ge als Beg\u00fcnstigte eingesetzt war. Nach dem Tod des Stifters errichtete ein Dienstleistungsunternehmen in Liechtenstein eine neue Stiftung zugunsten der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten sowie einer anderen Verwandten des Stifters. Die neue Stiftung erhielt von der alten Stiftung zwei Wertpapierdepots. Die Ertr\u00e4ge des einen Depots sollten der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten \u201eallein auf Lebenszeit\u201c zustehen; aus den Ertr\u00e4gen des anderen Depots sollte die andere Verwandte monatlich 1.030 \u20ac erhalten. Nach dem Ableben der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten sollte das Verm\u00f6gen der neuen Stiftung im Wesentlichen an eine gemeinn\u00fctzige Stiftung fallen. Die Finanzbeh\u00f6rde rechnete s\u00e4mtliche Ertr\u00e4ge des der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten zugewiesenen Wertpapierdepots dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AStG f\u00fcr Zwecke der Einkommensbesteuerung zu.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FG K\u00f6ln war die Zurechnungsbesteuerung tatbestandlich nicht anwendbar. Zwar war der Stifter der alten Stiftung nach Ansicht des Gerichts auch als Stifter der neuen Stiftung anzusehen, obwohl diese erst nach seinem Tod von einem Dienstleistungsunternehmen errichtet worden war. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Gericht war hierf\u00fcr der Umstand, dass mit der Satzung der neuen Stiftung der urspr\u00fcngliche und unwiderrufliche Stifterwille im Grunde fortgef\u00fchrt wurde. Die Zuwendungsbesteuerung sei jedoch nicht anwendbar, da es sich bei der neuen Stiftung nicht um eine \u201eFamilienstiftung\u201c im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 AStG gehandelt habe. Ausweislich der Satzung der alten Stiftung sei die inl\u00e4ndische Beg\u00fcnstigte nur \u201ezu einem Viertel\u201c beg\u00fcnstigt gewesen und die andere Verwandte des Stifters gar nicht. Dieser Stifterwille sei auch f\u00fcr die neue Stiftung weiter ma\u00dfgeblich, weshalb es der neuen Stiftung an einer mehr als h\u00e4lftigen Bezugs- oder Anfallsberechtigung von Angeh\u00f6rigen des Stifters oder deren Abk\u00f6mmlingen fehlte.<\/p>\n<p>Eine Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG kam ebenfalls nicht in Frage, da diese Bestimmung erst ab 2009 auf ausl\u00e4ndische Stiftungen erstreckt worden war und die Streitjahre im Urteilsfall vor 2009 lagen. Es blieb die Besteuerung der von der inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten bezogenen Stiftungsleistungen als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Buchst.\u00a0a EStG. Hiernach bleibt festzuhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei ausl\u00e4ndischen Stiftungen mit einer Vielzahl von (insb. auch gemeinn\u00fctzigen) Beg\u00fcnstigten und komplexer Zuweisung der Bezugsberechtigungen muss genau gepr\u00fcft werden, ob der Stifter, seine Angeh\u00f6rigen und deren Abk\u00f6mmlinge zu mehr als der H\u00e4lfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Das Kriterium der \u201eFamilienstiftung\u201c hat sich damit als einschr\u00e4nkendes Tatbestandsmerkmal der Zurechnungsbesteuerung bew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich bezogene Stiftungsleistungen unterliegen selbst dann, wenn sie vor 2009 bezogen wurden oder wenn sie im Einzelfall nicht mit Gewinnaussch\u00fcttungen wirtschaftlich vergleichbar sein sollten, der Einkommensbesteuerung, und zwar als sonstige Eink\u00fcnfte. Auch insoweit d\u00fcrfte allerdings die (bislang theoretisch gebliebene) Ausnahme der \u201eEinlagenr\u00fcckgew\u00e4hr\u201c bestehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>FG Hamburg vom 17.12.2020 \u2013 6 K 307\/19<\/strong><\/p>\n<p>In einer vielbeachteten Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 17.12.2020 hat sich das Gericht einerseits mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Verm\u00f6gen einer liechtensteinischen Stiftung besch\u00e4ftigt und andererseits aufschlussreiche Ausf\u00fchrungen zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stiftungen im EU-\/EWR-Ausland von der Zurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AStG gemacht.<\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall geh\u00f6rten die inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten der ausl\u00e4ndischen Stiftung dem Kuratorium der Stiftung an und hatten damit als Mitglieder eines Stiftungsorgans weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens und der Gestaltung der Aussch\u00fcttungspolitik der Stiftung. Das Finanzamt hatte f\u00fcr das Jahr 2014 die Zurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AStG angewendet.<\/p>\n<p>Das FG Hamburg f\u00fchrte zun\u00e4chst aus, dass die Frage des wirtschaftlichen Eigentums gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO und damit der prim\u00e4ren Eink\u00fcnftezurechnung gegen\u00fcber der Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 AStG vorrangig zu pr\u00fcfen ist. Im Ergebnis bejahte das FG Hamburg das wirtschaftliche Eigentum der liechtensteinischen Stiftung, da die Befugnisse der Beg\u00fcnstigten im Kuratorium zur Begr\u00fcndung wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichten. Daf\u00fcr spreche der Vergleich mit der Position eines Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH; letzterer habe die M\u00f6glichkeit, sich jederzeit s\u00e4mtliches Verm\u00f6gen der GmbH auskehren zu lassen, ohne dass dies eine steuerliche Durchbrechung des Trennungsprinzips rechtfertigt.<\/p>\n<p>Mangels wirtschaftlichen Eigentums der Stiftungsbeg\u00fcnstigten war damit der Anwendungsbereich der Zuwendungsbesteuerung im Streitfall er\u00f6ffnet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Stiftungen mit Sitz im EU-\/EWR-Ausland allerdings von der Zurechnungsbesteuerung befreit, wenn \u201enachgewiesen wird, dass das Stiftungsverm\u00f6gen der Verf\u00fcgungsmacht\u201c der Beg\u00fcnstigten \u201erechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist\u201c (\u00a7 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG). Die Voraussetzungen dieser Befreiung hat das FG Hamburg im Streitfall verneint. Nach Ansicht des Gerichts deckt sich das Merkmal der \u201eEntziehung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsmacht\u201c nicht mit den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums. Vielmehr m\u00fcsse das Merkmal weiter ausgelegt werden, so dass bereits eine Stimmrechtsmehrheit in einem Stiftungsgremium sch\u00e4dlich f\u00fcr die Befreiung von der Zurechnungsbesteuerung sei. Weitreichende Eingriffsrechte der Stiftungsbeg\u00fcnstigten k\u00f6nnen somit der vom Gesetz f\u00fcr die EU-\/EWR-Befreiung geforderten unwiderruflichen Verm\u00f6genstrennung zwischen der Stiftung einerseits und ihrem Stifter und den Beg\u00fcnstigten andererseits entgegenstehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG Hamburg spielt f\u00fcr die Praxis eine gro\u00dfe Rolle, da dem Merkmal der \u201eEntziehung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsmacht\u201c damit \u2013 soweit ersichtlich \u2013 erstmalig eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung beigemessen wird, welche den Anwendungsbereich der EU-\/EWR-Befreiung potentiell stark einschr\u00e4nkt. Vermutlich aus diesem Grund wurde gegen die Entscheidung des FG Hamburg Revision zum BFH unter Az. I R 11\/21 eingelegt. Die Entscheidung des BFH darf mit Spannung erwartet werden. Stiftungen im EU-\/EWR-Ausland mit inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten m\u00fcssen sich damit jedenfalls bis auf weiteres mit der (kaum rechtssicher zu beantwortenden) Frage besch\u00e4ftigen, in welcher Weise ihre (inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen) Beg\u00fcnstigten k\u00fcnftig \u00fcberhaupt noch an der internen Willensbildung der Stiftung als Mitglied eines Stiftungsorgans teilnehmen k\u00f6nnen, ohne damit die Befreiung der deutschen Beg\u00fcnstigten von der Zurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 AStG zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Besteuerung von in Deutschland ans\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten ausl\u00e4ndischer Stiftungen wirft seit jeher eine Reihe ungel\u00f6ster Rechtsfragen auf. 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