{"id":9822,"date":"2021-10-21T11:16:57","date_gmt":"2021-10-21T09:16:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9822"},"modified":"2021-10-21T11:16:57","modified_gmt":"2021-10-21T09:16:57","slug":"konkrete-zweckbestimmung-einer-zuwendung-steht-spendenabzug-nicht-entgegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/21\/konkrete-zweckbestimmung-einer-zuwendung-steht-spendenabzug-nicht-entgegen\/","title":{"rendered":"Konkrete Zweckbestimmung einer Zuwendung steht Spendenabzug nicht entgegen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9438\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9438\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian.jpg 1455w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9438\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Julian Schick, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.03.2021 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/f5b3a4dd-6cdd-4df2-89ff-48efcb1e40f9\">X R 37\/19<\/a>) entschieden, dass Zuwendungen an eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die unter einer konkreten Zweckbestimmung vorgenommen werden, nicht notwendigerweise vom Spendenabzug ausgeschlossen sind. Als solche ist die Aussage des BFH zwar nicht g\u00e4nzlich neu (vgl. nur BFH vom 20.03.2017 \u2013 X R 13\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1246131\">DB 2017 S. 1879<\/a>), doch verbinden sich mit ihr erfreulich klare Signale sowohl in Richtung einer emanzipierten spendenwilligen Zivilgesellschaft als auch in Richtung einer oftmals restriktiven Veranlagungspraxis der Finanz\u00e4mter.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Generelle Voraussetzungen des Spendenabzugs<\/strong><br \/>\nZuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge) zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung k\u00f6nnen bis zu einem bestimmten H\u00f6chstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist, dass sie an einen beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger geleistet werden, wozu insbesondere inl\u00e4ndische steuerbefreite K\u00f6rperschaften geh\u00f6ren (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 EStG). Besonderheiten gelten etwa bei Sachzuwendungen (\u00a7 10b Abs. 3 EStG) und Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock von Stiftungen (\u00a7 10b Abs. 1a EStG).<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH setzt eine abzugsf\u00e4hige Spende eine freiwillige und unentgeltliche, d.h. ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzige Leistung zur F\u00f6rderung anerkannter gemeinn\u00fctziger Zwecke voraus, bei der die Spendenmotivation des Leistenden im Vordergrund stehen muss (vgl. nur BFH vom 02.08.2006 \u2013 XI R 6\/03, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0189962\">DB 2006 S. 2442<\/a> m.w.N.). Der Zuwendende muss durch die Zuwendung endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet worden sein (vgl. nur BFH vom 20.02.1991 \u2013 X R 191\/87, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0088966\">DB 1991 S. 2016<\/a>). Die Vorlage einer Zuwendungsbest\u00e4tigung nach dem amtlichen Muster ist eine zus\u00e4tzliche materiell-rechtliche Voraussetzung (vgl. nur BFH vom 19.07.2011 \u2013 X R 32\/10, BFH\/NV 2012 S. 179).<\/p>\n<p><strong>Zugrundeliegender Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Jahr 2015 begehrte die Kl\u00e4gerin einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung i.H.v. 5.000 \u20ac an einen Tierschutzverein. Die Zahlung sollte der Unterbringung eines Sch\u00e4ferhundes in einer gewerblichen Tierpension dienen. Der Hund war der Kl\u00e4gerin zuvor w\u00e4hrend ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Tierschutzverein besonders ans Herz gewachsen und galt als \u201enicht mehr ohne weiteres vermittelbar\u201c und daher als \u201eProblemtier\u201c. Deshalb erschien der Kl\u00e4gerin die dauerhafte Unterbringung in einer Tierpension als sinnvoll. Der Tierschutzverein war zu einer derart kostenintensiven Unterbringung eines einzelnen Tieres i.H.v. 5.000 \u20ac weder bereit noch im Stande, schloss jedoch wegen der Bereitschaft der Kl\u00e4gerin zur Kostentragung einen entsprechenden Tierpflegevertrag mit der Tierpension ab. Streitig blieb, ob die Kl\u00e4gerin nach Abschluss des Tierpflegevertrags den Betrag i.H.v. 5.000 \u20ac unmittelbar der Tierpension oder zun\u00e4chst einer Verantwortlichen des Tierschutzvereins mit der Ma\u00dfgabe \u00fcbergab, ihn zur Erf\u00fcllung der Leistungspflicht aus dem Tierpflegevertrag zu verwenden. F\u00fcr die Zahlung erhielt die Kl\u00e4gerin vom Tierschutzverein eine Zuwendungsbest\u00e4tigung \u00fcber eine Sachzuwendung.<br \/>\nDas Finanzamt lehnte die Abzugsf\u00e4higkeit der Zahlung als Spende an den Tierschutzverein ab.<\/p>\n<p><strong>Die Argumente von FA und Vorinstanz<\/strong><br \/>\nDas Finanzamt hielt die Voraussetzungen in beiden Konstellationen, die aufgrund des streitigen Sachverhalts m\u00f6glich waren, f\u00fcr nicht gegeben:<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin die Zahlung direkt an die Hundepension geleistet h\u00e4tte, habe es wegen ihrer Gewerblichkeit bereits an einem empfangsberechtigten steuerbeg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger gefehlt. F\u00fcr den Fall, dass die Zahlung zun\u00e4chst an den Tierschutzverein gegangen w\u00e4re, seien die Mittel jedenfalls nicht f\u00fcr einen gemeinn\u00fctzigen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck verwendet worden. Denn bei einer Mittelweiterleitung an ein gewerbliches Unternehmen werde ebenfalls nicht, wie erforderlich, die Allgemeinheit gef\u00f6rdert. Au\u00dferdem habe es an einem erforderlichen Entscheidungsspielraum des Tierschutzvereins gefehlt, in dem die Kl\u00e4gerin die zugewendeten Mittel ausschlie\u00dflich dem Wohl des Problemtieres gewidmet habe.<br \/>\nDas in der Erstinstanz zust\u00e4ndige FG K\u00f6ln folgte der Entscheidung des Finanzamts und lehnte die Spendeneigenschaft der Zahlung der Kl\u00e4gerin ebenfalls ab (FG K\u00f6ln vom 11.12.2018 \u2013 10 K 1568\/17, EFG 2020 S. 1003). Es erkannte als Voraussetzung f\u00fcr den Spendenabzug, dass eine so beg\u00fcnstigte Zuwendung jedenfalls \u201ein den Verf\u00fcgungsbereich\u201c einer empfangsberechtigten Stelle \u00fcbergangen sein m\u00fcsse, auch wenn die empfangende Stelle nicht notwendigerweise selbst \u00fcber Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Mittelverwendung verf\u00fcgen m\u00fcsse. Da es hieran ungeachtet des streitigen Vortrags jedenfalls gemangelt habe, seien die zugewendeten Mittel nicht f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet worden. Denn \u2013 so das FG weiter \u2013 die vorliegende zweckgebundene Zuwendung an das \u201eProblemtier\u201c sei einer direkten Unterhaltsleistung an eine bed\u00fcrftige Person vergleichbar (die schon begrifflich keine Spende ist) und sei entsprechend genauso zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><br \/>\nDer BFH stellte zun\u00e4chst klar, dass die konkrete Zweckbestimmung der Zuwendung \u2013 im Streitfall die Unterst\u00fctzung eines ausdr\u00fccklich genannten Tieres \u2013 nicht automatisch zum Ausschluss des Spendenabzugs f\u00fchre (Rz. 19).<br \/>\n\u00dcberzeugend begr\u00fcndete der BFH seine Auffassung mit der normativen Annahme, die der gesetzlich abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung zul\u00e4ssiger Zuwendungsempf\u00e4nger zugrunde liege: Die dort genannten Zuwendungsempf\u00e4nger w\u00fcrden wegen ihrer eigenen Steuerbeg\u00fcnstigung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass sie die ihnen zugeflossenen Mittel auch tats\u00e4chlich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zweck verwenden (Rz. 23).<br \/>\nNegativ l\u00e4sst sich m.E. formulieren, dass die steuerlichen Beg\u00fcnstigungen gerade nicht deshalb gew\u00e4hrt werden, weil die so beg\u00fcnstigten Organisationen ihre abstrakten Zwecke mit jeder Mittelverwendung im Rahmen eines gewissen Spielraums konkretisieren (bzw. weiter konkretisieren, vgl. \u00a7 60 Abs. 1 AO). Entscheidend ist lediglich, dass sie im Rahmen der Mittelverwendung diesen Spielraum nicht verlassen. Daraus folgt, dass es f\u00fcr den Spendenabzug keine Rolle spielt, wer die Konkretisierungsleistung erbringt. Hierf\u00fcr kommt also auch die Spenderin in Betracht. Denn jedenfalls \u2013 so auch der BFH \u2013 kann eine mittelempfangende steuerbeg\u00fcnstigte Organisation die Annahme einer solchen Zuwendung ablehnen, die an einen konkreten Zweck gebunden ist, der au\u00dferhalb ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke liegt (und muss dies auch, wenn sie nicht ihre Steuerbeg\u00fcnstigung gef\u00e4hrden will). Insoweit verbleibe ihr stets das Letztentscheidungsrecht \u00fcber die Mittelverwendung (Rz. 23 ff.).<br \/>\nAusschlaggebend f\u00fcr die Qualifizierung als abzugsf\u00e4hige Spende war mithin die Unentgeltlichkeit der Spende bzw. die vorrangige Spendenmotivation des Spenders. Denn \u2013 so der BFH \u2013 \u201edie steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppenn\u00fctzig, sondern ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig, d.h. zur F\u00f6rderung des Gemeinwohls verwendet wird\u201c (Rz. 29).<br \/>\nBei zweckgebundenen Spenden bed\u00fcrfen diese Merkmale zwar besonders eingehender Pr\u00fcfung, aber auch hier m\u00fcssen sich Hinweise auf eine Gegenleistung aus sonstigen Gr\u00fcnden ergeben. Sch\u00e4dlich seien demnach nicht nur vom Empf\u00e4nger, sondern auch von Dritten gew\u00e4hrte Vorteile und zwar auch dann, wenn sie nicht wirtschaftlicher Natur seien. Unsch\u00e4dlich seien jedoch subjektive Beweggr\u00fcnde wie das Streben nach einem \u201eguten Gef\u00fchl\u201c, die Mehrung gesellschaftlichen Ansehens sowie ein n\u00e4herer Kontakt zu Verantwortlichen einer gef\u00f6rderten Einrichtung. Als unsch\u00e4dlichen emotionalen Beweggrund f\u00fcr die Zuwendung ordnete der BFH hier die blo\u00dfe pers\u00f6nliche Sympathie der Kl\u00e4gerin zum ihr nicht geh\u00f6renden Sch\u00e4ferhund ein (Rz. 28 ff.).<br \/>\nAuf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen hatte der BFH dann Gelegenheit festzustellen, dass in allen denkbaren Sachverhaltsvarianten ein Mittelzufluss beim Tierschutzverein stattgefunden habe. Denn auch wenn die Kl\u00e4gerin die Zahlung direkt an die Tierpension geleistet h\u00e4tte, h\u00e4tte sie damit den Tierschutzverein von einer Verbindlichkeit befreit, ihm daher erforderliche Ausgaben erspart und somit eine Geldzuwendung erbracht (Rz. 31 f.).<br \/>\nFerner hindere die unzutreffend \u00fcber eine Sachzuwendung ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht den Spendenabzug, da aus dieser gleichwohl alle f\u00fcr den Abzug einer Geldspende erforderlichen Angaben hervorgingen. Sinn und Zweck der unterschiedlichen Muster f\u00fcr Sach- und Geldzuwendungsbest\u00e4tigungen sei, die besonderen Anforderungen an Sachzuwendungen bei der Veranlagung ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen, auf die es hier aber gerade nicht ankomme (Rz. 33 ff.).<br \/>\nDer BFH wies die Sache an das FG zur\u00fcck, damit dieses Feststellung dazu trifft, ob die dauerhafte Unterbringungen des Sch\u00e4ferhundes in einer gewerblichen Tierpension vom satzungsm\u00e4\u00dfigen und steuerbeg\u00fcnstigten Zweck des Tierschutzvereins (Tierschutz i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO) gedeckt war (Rz. 37).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>\nInsbesondere bei Gro\u00dfspenderinnen und Gro\u00dfspendern besteht regelm\u00e4\u00dfig der Wunsch, dass die zugewendeten Mittel f\u00fcr ein von ihnen vorgegebenes mehr oder weniger konkretes Projekt verwendet werden. Oftmals liegen diesem Wunsch eine besondere Identifizierung mit bestimmten Themen und Projekten sowie ein aufgekl\u00e4rtes, gestaltungswilliges Selbstverst\u00e4ndnis zugrunde. Gleichzeitig d\u00fcrfte das pers\u00f6nliche Einbringen im Rahmen einer Zuwendung auch in vielen F\u00e4llen den Interessen von auf Spenden angewiesenen steuerbeg\u00fcnstigten Organisationen entsprechen. Denn die M\u00f6glichkeit, bei der Spende eigene Akzente zu setzen, kann langfristiges Engagement bef\u00f6rdern und auf diese Weise k\u00fcnftiges Spendenaufkommen sichern. Die Entscheidung des BFH unterstreicht insoweit in erfreulicher Weise, dass Spendern und Spenderinnen solche zivilrechtlich ohnehin bestehenden Freiheitsr\u00e4ume bei Zuwendungen auch aus der Perspektive des eher rigiden Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts offenstehen.<br \/>\nGleichwohl ist bei der Annahme solcher zweckgebundenen Zuwendungen aus Sicht der Spendenempf\u00e4ngerorganisationen Vorsicht geboten. Denn im Falle von Mittelfehlverwendungen und unrichtig ausgestellten Zuwendungsbest\u00e4tigungen drohen der Verlust der Steuerbeg\u00fcnstigung und die Spendenhaftung. Die spendenempfangenden Organisationen m\u00fcssen genau pr\u00fcfen, ob die Zweckbindung der jeweiligen Zuwendung zu den eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken passt und, ob der jeweiligen Zuwendung nicht doch eine Gegenleistung gegen\u00fcbersteht. Insoweit sind die Kriterien zur Abgrenzung sch\u00e4dlicher immaterieller Vorteile von unsch\u00e4dlichen subjektiven Beweggr\u00fcnden auch nach dieser Entscheidung des BFH leider nicht trennsch\u00e4rfer geworden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.03.2021 (X R 37\/19) entschieden, dass Zuwendungen an eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die unter einer konkreten Zweckbestimmung vorgenommen werden, nicht notwendigerweise vom Spendenabzug ausgeschlossen sind. 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