{"id":9828,"date":"2021-10-26T13:06:00","date_gmt":"2021-10-26T11:06:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9828"},"modified":"2021-10-26T13:06:00","modified_gmt":"2021-10-26T11:06:00","slug":"wegzugsbesteuerung-ist-das-neue-ratenzahlungskonzept-europarechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/26\/wegzugsbesteuerung-ist-das-neue-ratenzahlungskonzept-europarechtswidrig\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung \u2013 Ist das neue Ratenzahlungskonzept europarechtswidrig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9521\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9521\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9521\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu.jpg 1160w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9521\" class=\"wp-caption-text\">StB Tobias Deschenhalm, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Wegzugsbesteuerung am 01.01.2022 stellt sich die Frage, ob \u00a7 6 AStG in der Fassung des ATAD-UmsG \u2013 insbesondere im Zusammenhang mit der Streichung der unbegrenzten Stundung und dem daf\u00fcr eingef\u00fchrten Ratenzahlungskonzept \u2013 gegen Europarecht verst\u00f6\u00dft.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Abschaffung der unbegrenzten Stundung<\/strong><\/p>\n<p>Gibt ein Steuerpflichtiger, welcher eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft h\u00e4lt, seinen Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zieht ins Ausland, unterliegen grunds\u00e4tzlich alle stillen Reserven in seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs der deutschen Besteuerung. Im Rahmen der bislang noch geltenden Norm besteht die M\u00f6glichkeit einer unbegrenzten, unverzinslichen Stundung der Wegzugssteuer ohne Sicherheitsleistungen f\u00fcr Umz\u00fcge von EU-\/EWR-B\u00fcrgern innerhalb der EU\/des EWRs (\u00a7 6 Abs. 5 AStG a.F.). Mit der Neufassung der Regelung zur Wegzugsbesteuerung, die erstmalig f\u00fcr Wegzugssteuertatbest\u00e4nde ab dem 01.01.2022 g\u00fcltig ist, f\u00e4llt diese Beg\u00fcnstigung allerdings weg. Nunmehr enth\u00e4lt das Gesetzt nur noch eine f\u00fcr Wegz\u00fcge in die EU\/EWR und in Drittstaaten einheitliche Norm (\u00a7 6 Abs. 4 AStG n.F.; sog. One-Fits-All-L\u00f6sung), welche eine unverzinsliche Ratenzahlung \u00fcber sieben Jahre vorsieht. Diese Ratenzahlung soll auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten sein, wobei der Finanzverwaltung nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen das Recht zusteht, die Stundung von Sicherheitsleistungen abh\u00e4ngig zu machen. Diese Regelung f\u00fchrt im Wegzugszeitpunkt zu einer Steuerlast, ohne dass dem Steuerpflichtigen entsprechende Liquidit\u00e4t zugeflossen ist (dry-income).<\/p>\n<p>Die Anpassung der Norm wurde im Rahmen des ATAD-UmsG vorgenommen. Dieses Gesetz soll grunds\u00e4tzlich eine EU-Richtlinie (ATAD-Richtlinie) umsetzen, was den Anschein erwecken k\u00f6nnte, dass die entsprechenden \u00c4nderungen unionsrechtskonform ausgestaltet sind. Allerdings beschr\u00e4nkte sich die ATAD-Richtlinie nur auf k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte, sodass die \u00c4nderung der Wegzugsbesteuerung nicht europ\u00e4isch vorgegeben, sondern vielmehr national motiviert war.<\/p>\n<p><strong>Unionsrechtswidrigkeit des neuen Ratenzahlungskonzepts<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH urteilte erst k\u00fcrzlich zur deutschen Wegzugsbesteuerung in der Rechtssache \u201eW\u00e4chtler\u201c und befand hierbei, dass eine Steuererhebung auf latente Wertzuw\u00e4chse, ohne entsprechenden Liquidit\u00e4tszufluss, Steuerpflichtige davon abh\u00e4lt wegzuziehen und dadurch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt wird. Zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Norm, der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Staaten, ist es laut dem EuGH ausreichend, wie im Fall der bislang anwendbaren unbegrenzten Steuerstundung, sowohl die H\u00f6he der entstandenen latenten Wertzuw\u00e4chse im Zeitpunkt des Wegzugs, als auch die zugeh\u00f6rige Steuerfestsetzung zu bestimmen. Einer tats\u00e4chlichen Steuerzahlung im Wegzugszeitpunkt, wie sie bei einem Ratenzahlungskonzept gegeben ist, bedarf es nach Auffassung des EuGH daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung begr\u00fcndet die Abschaffung der unbegrenzten Stundung mit einer ge\u00e4nderten Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen \u201eKommission\/Portugal\u201c, \u201eNational Grid Indus\u201c, \u201eDMC\u201c und \u201eVerder Labtec\u201c, in welchen eine Ratenzahlung vom EUGH akzeptiert wurde. Festzustellen ist allerdings, dass sich die drei letztgenannten Urteile mit der Entstrickungsbesteuerung von Betriebsverm\u00f6gen besch\u00e4ftigt haben und nicht, wie die deutsche Wegzugsbesteuerung, mit Privatverm\u00f6gen, sodass diese Urteile nicht hinreichend vergleichbar sind. Der Gesetzgeber erkennt zwar in seiner Gesetzesbegr\u00fcndung den Widerspruch gegen\u00fcber dem neueren Urteil in der Rechtssache \u201eW\u00e4chtler\u201c, gleichwohl seien aber keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine abweichende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung im Hinblick auf eine differenzierte Handhabung von Betriebs- und Privatverm\u00f6gen erkennbar, sodass die Bundesregierung davon ausgeht, dass eine ratierliche Stundung dennoch unionsrechtskonform sei.<\/p>\n<p>Dieser Aussage kann so allerdings nicht gefolgt werden, da die Entstrickungsbesteuerung bei abschreibungsf\u00e4higem Betriebsverm\u00f6gen zu einer sofortigen Abmilderung des Liquidit\u00e4tsnachteils, aufgrund von einem erh\u00f6hten Abschreibungspotenzial im Ausland, f\u00fchrt. Bei der deutschen Wegzugsbesteuerung ist dies dagegen nicht der Fall, da ein etwaiger Step-Up in den Anschaffungskosten im Ausland erst bei tats\u00e4chlicher Ver\u00e4u\u00dferung zum Tragen kommt. Daher sind die Liquidit\u00e4tseinbu\u00dfen im Betriebsverm\u00f6gen ertr\u00e4glicher und auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zudem fehlt es meist an der notwendigen sonstigen Liquidit\u00e4tsausstattung im Privatverm\u00f6gen f\u00fcr die Steuerbegleichung, da die im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligungen im Gegensatz zu Betriebsverm\u00f6gen meist nicht in einem unternehmerischen Zusammenhang zur Erzielung regelm\u00e4\u00dfiger Einnahmen eingesetzt werden. Die Kapitalgesellschaftsbeteiligung wird ferner meist einen erheblichen Teil des Gesamtverm\u00f6gens ausmachen, sodass sich die Besteuerung besonders intensiv auswirkt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist sich der EuGH der Diskrepanz in seiner Rechtsprechung bewusst, da er in seinem Urteil zur Rechtssache \u201eW\u00e4chtler\u201c auf die anderen Urteile in der Rechtssache \u201eGrid Indus\u201c, \u201eDMC\u201c und \u201eVerder LabTec\u201c direkten Bezug nimmt. Dies sollte daf\u00fcr sprechen, dass der EuGH einen Unterschied in der Behandlung von Privatverm\u00f6gen und Betriebsverm\u00f6gen sieht.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Historie der unbegrenzten Stundung ist festzustellen, dass deren Einf\u00fchrung urspr\u00fcnglich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die EuGH-Urteile in den Rechtssachen \u201eHughes de Lasteyrie du Saillant\u201c und \u201cN\u201c war, nach welchen eine unbegrenzte Steuerstundung f\u00fcr entstricktes Privatverm\u00f6gen erforderlich war. Demnach war die urspr\u00fcngliche Einf\u00fchrung der Regelung europarechtlich geboten. Das j\u00fcngst ergangene Urteil in der Rechtssache \u201eW\u00e4chtler\u201c setzte lediglich die st\u00e4ndige Rechtsprechung des EuGH zu der Entstrickung von Privatverm\u00f6gen fort.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Neben den unionsrechtlichen Zweifeln im Zusammenhang mit der Ratenzahlung bestehen dar\u00fcber hinaus weitere unionsrechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Norm. Angesichts dieser Zweifel und den hier gemachten Ausf\u00fchrungen zum Ratenzahlungskonzept wird es nicht lange dauern, bis sich die deutschen Gerichte als auch der EuGH erneut mit der Unionsrechtskonformit\u00e4t der Norm auseinandersetzen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Wegzugsbesteuerung am 01.01.2022 stellt sich die Frage, ob \u00a7 6 AStG in der Fassung des ATAD-UmsG \u2013 insbesondere im Zusammenhang mit der Streichung der unbegrenzten Stundung und dem daf\u00fcr eingef\u00fchrten Ratenzahlungskonzept \u2013 gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/26\/wegzugsbesteuerung-ist-das-neue-ratenzahlungskonzept-europarechtswidrig\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[51729,2241],"tags":[60195,60194,45628,3752],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9828"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9828"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9828\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9833,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9828\/revisions\/9833"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9828"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9828"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9828"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}