{"id":9845,"date":"2021-11-17T10:58:25","date_gmt":"2021-11-17T08:58:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9845"},"modified":"2021-11-17T10:58:25","modified_gmt":"2021-11-17T08:58:25","slug":"zur-verzinsung-von-gesellschafterdarlehen-warum-der-drittvergleich-kein-bankvergleich-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/11\/17\/zur-verzinsung-von-gesellschafterdarlehen-warum-der-drittvergleich-kein-bankvergleich-ist\/","title":{"rendered":"Zur Verzinsung von Gesellschafterdarlehen: Warum der Drittvergleich kein Bankvergleich ist"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9585\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9585\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9585\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-168x125.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"125\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-168x125.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-440x328.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-755x562.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-768x572.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-403x300.png 403w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu.png 999w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9585\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Ermittlung von fremd\u00fcblichen Darlehenszinsen bei Gesellschafterdarlehen bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und wird regelm\u00e4\u00dfig in Betriebspr\u00fcfungen aufgegriffen. Die Pr\u00fcfer vertreten in letzter Zeit zunehmend (auch unter Verweis auf ein Urteil des FG K\u00f6ln vom 29.06.2017 \u2013 10 K 771\/16) die Auffassung, dass die mit dem Gesellschafter vereinbarte Verzinsung nicht angemessen und deshalb zu korrigieren sei. Als (Vergleichs-)Ma\u00dfstab f\u00fcr fremd\u00fcbliche Zinsen wird dabei von den Betriebspr\u00fcfern regelm\u00e4\u00dfig ein meist vorrangig zu bedienendes und voll besichertes Bankdarlehen herangezogen und in H\u00f6he der Zinsdifferenz eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) angenommen. Dieser Praxis hat der BFH nun in einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (BFH vom 18.05.2021 \u2013 I R 62\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1389847\">DB 2021 S.\u00a02604<\/a>) in aller Deutlichkeit widersprochen, indem er das oben genannte Urteil des FG K\u00f6ln aufhob und mit einer umfangreichen \u201e<em>Segelanweisung<\/em>\u201c an das FG K\u00f6ln zur\u00fcckverwies.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitjahr nahm die A-GmbH (Kl\u00e4gerin) zur Finanzierung eines Anteilskaufs mehrere Darlehen auf. Dabei erhielt die A-GmbH ein Bankdarlehen, welches mit durchschnittlich 4,78% p.a. verzinst wurde, eine Laufzeit von ca. 5 Jahren hatte und vorrangig und vollumf\u00e4nglich besichert war. Au\u00dferdem erhielt die A-GmbH ein Verk\u00e4uferdarlehen, welches mit 10% p.a. verzinst, gegen\u00fcber dem Bankdarlehen nachrangig, sowie unbesichert war und eine Laufzeit von ca. 6 Jahren hatte. Zuletzt erhielt die A-GmbH noch ein Gesellschafterdarlehen ihrer alleinigen Gesellschafterin (der B-GmbH). Dieses Gesellschafterdarlehen hatte eine Laufzeit von ca. 9,5 Jahren, war sowohl gegen\u00fcber dem Bank- als auch dem Verk\u00e4uferdarlehen nachrangig, unbesichert und mit 8% p.a. verzinst.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung bei der A-GmbH vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Gesellschafterdarlehen der B-GmbH lediglich ein Zinssatz von 5% angemessen (fremd\u00fcblich) sei und orientierte sich insoweit trotz k\u00fcrzerer Laufzeit, Vorrang und voller Besicherung am Zinssatz des Bankdarlehens.<\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln folgte in erster Instanz der Auffassung des Finanzamts (FG K\u00f6ln vom 29.06.2017 \u2013 10 K 771\/16) und sah dabei die unterschiedliche Ausgestaltung von Gesellschafter- und Bankdarlehen als unbeachtlich an. Die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens im Insolvenzfall sei gesetzlich angeordnet (\u00a7 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und rechtfertige daher keinen Zinsaufschlag. Auch k\u00f6nne die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit im Insolvenzfall nicht durch eine Besicherung des Darlehens umgangen werden. Daher rechtfertige auch der Umstand, dass das Gesellschafterdarlehen unbesichert sei, keinen Zinsaufschlag. Dar\u00fcber hinaus sei im Verm\u00f6gen der A-GmbH letztlich gen\u00fcgend Substanz vorhanden um der Darlehensgeberin (d.h. der B-GmbH) als Sicherheit zu dienen. Letztlich k\u00f6nne auch der Umstand, dass das Verk\u00e4uferdarlehen trotz geringerer Laufzeit h\u00f6her verzinst werde, nicht zinserh\u00f6hend beim Gesellschafterdarlehen ber\u00fccksichtigt werden, da bei dem Verk\u00e4uferdarlehen die M\u00f6glichkeit bestehe, dass der Zinssatz durch andere Interessenlagen wie z.B. der Kompensation eines niedrigeren Kaufpreises beeinflusst sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Die gegen diese Entscheidung des FG K\u00f6ln gerichtete Revision der A-GmbH hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dabei begr\u00fcndete der BFH seine Entscheidung im Wesentlichen (verk\u00fcrzt) wie folgt:<\/p>\n<p><strong>Besichertes Bankdarlehen ist kein Vergleichsma\u00dfstab<\/strong><\/p>\n<p>Indem das FG K\u00f6ln das vorrangige und voll besicherte Bankdarlehen als Ma\u00dfstab f\u00fcr seine Pr\u00fcfung herangezogen hat, habe es gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen, sofern es ohne gegenteilige Feststellungen annimmt, dass ein fremder Dritter f\u00fcr ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins (\u201ePreis\u201c) vereinbaren w\u00fcrde, wie f\u00fcr ein besichertes und vorrangiges Darlehen. Dieser Versto\u00df lasse sogar die Bindung des BFH (als Revisionsinstanz) an die tatrichterlichen Feststellungen des FG entfallen.<\/p>\n<p><strong>Rangminderung im Insolvenzfall f\u00fcr den Fremdvergleich rechtlich unbeachtlich <\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung eines fremd\u00fcblichen Darlehenszinssatzes f\u00fcr ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen stehe die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit f\u00fcr Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall (\u00a7 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag nicht entgegen. Da bei dem anzustellenden Fremdvergleich das \u201eNahestehen\u201c wegzudenken ist, sei der Darlehensgeber nicht als Gesellschafter, sondern als fremder Dritter zu betrachten. Die Darlehensforderung eines fremden Dritten unterliege aber keiner gesetzlichen Rangminderung im Insolvenzfall. Soweit sich ein Dritter daher im Verhandlungswege freiwillig auf den Vorrang einer anderen Forderung vor der eigenen Forderung einlasse, w\u00fcrde er f\u00fcr die Hinnahme dieses Nachteils einen finanziellen Ausgleich verlangen.<\/p>\n<p><strong>Ausfallrisiko h\u00e4ngt wesentlich von zuk\u00fcnftiger Entwicklung des Darlehensnehmers ab<\/strong><\/p>\n<p>Auch der vom Finanzamt in erster Instanz vorgebrachte Einwand, dass das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin (Darlehensnehmerin) \u00fcber ausreichend Substanz verf\u00fcge und damit der Darlehensgeberin (d.h. der B-GmbH; Alleingesellschafterin) ausreichend Sicherheiten f\u00fcr eine Darlehensr\u00fcckzahlung zur Verf\u00fcgung standen, sei vorliegend unbeachtlich.<\/p>\n<p>Ein fremder Dritter w\u00fcrde bei der Festlegung der Darlehensbedingungen nicht nur auf die aktuelle Verm\u00f6genssituation seines Schuldners abstellen, sondern vor allem auf dessen zuk\u00fcnftige wirtschaftliche Entwicklung. Denn das Ausfallrisiko eines Darlehensgebers h\u00e4nge im Wesentlichen von dessen zuk\u00fcnftigen Entwicklungen ab. Da ein Darlehensgeber die wirtschaftliche Zukunft seines Schuldners aber allenfalls prognostizieren k\u00f6nne, liege es nahe, dass er bei gegebener Sachlage (Nachrangigkeit des Darlehens, fehlender Sicherheiten) einen h\u00f6heren \u201ePreis\u201c f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitals fordern w\u00fcrde als ein abgesicherter Gl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gab der BFH dem FG K\u00f6ln folgende Hinweise f\u00fcr den zweiten Rechtsgang mit auf den Weg:<\/p>\n<p><strong>Preisvergleich bei Nachrangigkeit und fehlender Besicherung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit das FG K\u00f6ln sich im zweiten Rechtsgang f\u00fcr die Feststellung des fremd\u00fcblichen Zinssatzes der Preisvergleichsmethode bedienen wolle, setze dies voraus, dass der zu beurteilende Preis einerseits und der als Ma\u00dfstab anzulegende Vergleichspreis andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen. Sofern das FG K\u00f6ln dabei \u2013 wie im ersten Rechtsgang \u2013 das nachrangige und unbesicherte Gesellschafterdarlehen mit dem vorrangigen und besicherten Bankdarlehen vergleichen wolle (sog. interner Preisvergleich), seien entsprechende Anpassungen bei der Preisfindung erforderlich. Au\u00dferdem m\u00fcsse das FG im Rahmen des Fremdvergleichs auch das Verk\u00e4uferdarlehen ber\u00fccksichtigen, denn der Verk\u00e4ufer sei beim Fehlen entgegenstehender Indizien als \u201efremder Dritter\u201c anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Markt f\u00fcr nachrangige Kredite<\/strong><\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich habe das FG K\u00f6ln im Rahmen der Preisfindung das (substantiierte) Vorbringen der A-GmbH zu w\u00fcrdigen, dass es einen Markt f\u00fcr nachrangige Kredite gebe. Sofern das nach den \u2013 vom FG K\u00f6ln noch zu treffenden \u2013 Feststellungen der Fall sei, gebe eben dieser Markt den zutreffenden Ma\u00dfstab f\u00fcr einen etwaigen sog. externen Preisvergleich her. Dabei erscheine es nicht fernliegend, dass fremde Dritte auf diesem Markt bereit seien, gegen Zahlung eines h\u00f6heren \u201ePreises\u201c unbesicherte Nachrangdarlehen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>Feststellungslast tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das Finanzamt<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei es Sache des Finanzamts nachzuweisen, dass der vereinbarte Zinssatz eben nicht fremd\u00fcblich sei, denn dieses (d.h. das Finanzamt) treffe dabei grunds\u00e4tzlich die Feststellungslast.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat die Klage zwar aus verfahrenstechnischen Gr\u00fcnden zur\u00fcckverwiesen, in seinen Ausf\u00fchrungen dem FG K\u00f6ln aber ungew\u00f6hnlich umfangreiche Hinweise f\u00fcr den zweiten Rechtsgang mit auf den Weg gegeben, die fast die H\u00e4lfte des Entscheidungstextes ausmachen. Dies d\u00fcrfte darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass der BFH in der Entscheidung der Vorinstanz grobe M\u00e4ngel in der Ermittlung eines fremd\u00fcblichen Darlehenszinssatzes erkennt. In diesem Zusammenhang stellt der BFH deutlich klar, dass ein Drittvergleich eben kein Bankenvergleich ist und ein Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinsh\u00f6he zum Ausgleich fehlender Besicherung oder eines Nachrangs grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen sei. Auch wenn noch offen ist, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil allgemein anerkennt, entzieht es ihrer bisherigen Argumentation im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen jedoch unzweifelhaft jegliche Grundlage. Zuk\u00fcnftig wird die Latte f\u00fcr die Finanz\u00e4mter daher h\u00f6her liegen, wenn sie nachweisen und begr\u00fcnden wollen, dass ein vereinbarter Zinssatz dem Drittvergleich eben nicht standh\u00e4lt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der BFH ganz zum Schluss dazu berufen f\u00fchlte, die Finanzverwaltung nochmals daran zu erinnern, dass ihr hierbei die Feststellungslast zukommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ermittlung von fremd\u00fcblichen Darlehenszinsen bei Gesellschafterdarlehen bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und wird regelm\u00e4\u00dfig in Betriebspr\u00fcfungen aufgegriffen. 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