{"id":9849,"date":"2021-11-23T17:53:07","date_gmt":"2021-11-23T15:53:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9849"},"modified":"2021-11-23T17:53:07","modified_gmt":"2021-11-23T15:53:07","slug":"ausschuettungen-aus-eu-gesellschaften-einlagenrueckgewaehr-auch-ohne-antrag-nach-%c2%a7-27-abs-8-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/11\/23\/ausschuettungen-aus-eu-gesellschaften-einlagenrueckgewaehr-auch-ohne-antrag-nach-%c2%a7-27-abs-8-kstg\/","title":{"rendered":"Aussch\u00fcttungen aus EU-Gesellschaften \u2013 Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr auch ohne Antrag nach \u00a7 27 Abs. 8 KStG?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9561\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9561\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9561\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU.jpg 302w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9561\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Ist ein deutscher Gesellschafter an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt und t\u00e4tigt diese Aussch\u00fcttungen, stellt sich f\u00fcr den Gesellschafter die Frage, ob die Aussch\u00fcttungen zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren und welche praktischen Fallstricke zu beachten sind. Bei Aussch\u00fcttungen einer EU-Gesellschaft muss ein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG gestellt werden, um eine Steuerneutralit\u00e4t der Aussch\u00fcttung erreichen zu k\u00f6nnen. Wichtig dabei ist, dass der Antrag bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Jahr der Aussch\u00fcttung folgt, zu stellen ist \u2013 f\u00fcr das Jahr 2020 bleiben also noch rund f\u00fcnf Wochen, um die Antragsvoraussetzungen zu pr\u00fcfen und den Antrag einzureichen. Ohne einen entsprechenden Antrag fingiert das Gesetz eine Steuerpflicht der Aussch\u00fcttung. Diesem Worst-Case-Szenario ist der BFH jedoch j\u00fcngst mit zwei Urteilen vom 04.05.2021 \u2013 VIII R 14\/20 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1388671\">DB 2021 S. 2468<\/a>) und VIII R 17\/18 entgegengetreten und \u00f6ffnet mit diesen Verfahren die T\u00fcr f\u00fcr eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr auch ohne den Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn eine Kapitalgesellschaft eine Aussch\u00fcttung an ihre Anteilseigner t\u00e4tigt, ist zu pr\u00fcfen, ob die Aussch\u00fcttung zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrt. Zur Beantwortung dieser Frage bedient sich das deutsche Steuerrecht des steuerlichen Einlagekontos sowie der Verwendungsreihenfolge. Danach liegt eine steuerbare Aussch\u00fcttung vor, soweit die Gesellschaft sog. aussch\u00fcttbare Gewinne auskehrt. Liegt hingegen kein aussch\u00fcttbarer Gewinn vor oder kehrt die Gesellschaft einen h\u00f6heren Betrag aus (z.B. aus der Kapitalr\u00fccklage), liegt eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr deutsche Kapitalgesellschaften besteht eine Pflicht zur j\u00e4hrlichen Fortentwicklung des steuerlichen Einlagekontos. In diesem Zuge hat die Kapitalgesellschaft die Verwendungsreihenfolge zu beachten und dem Gesellschafter im Falle einer Aussch\u00fcttung eine Bescheinigung dar\u00fcber auszustellen, welcher Teil der Leistung als Gewinnaussch\u00fcttung und welcher Teil als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren ist. Dadurch ist eine zutreffende Besteuerung der Anteilseigner m\u00f6glich. Eine solche Pflicht besteht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gesellschaften jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Steuerneutralit\u00e4t einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr einer Drittstaatengesellschaft lehnt die Finanzverwaltung (noch immer) ab, obwohl die Finanzgerichte dieser Auffassung in zahlreichen F\u00e4llen eine Absage erteilt haben. Demnach ist den deutschen Gesellschaftern die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Rahmen des individuellen Veranlagungsverfahrens nachzuweisen (BFH vom 10.04.2019 \u2013 I R 15\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1315023\">DB 2019 S.\u00a02052<\/a>; vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/24\/alles-beim-alten-neues-zur-einlagenrueckgewaehr-von-drittstaatengesellschaften\/\">HB-Steuerboard vom 24.09.2019<\/a>). Ein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG ist hierf\u00fcr nicht m\u00f6glich, da das Verfahren auf EU-Gesellschaften beschr\u00e4nkt ist. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung hat sich das Thema zu einem echten \u201eDauerbrenner\u201c im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen entwickelt.<\/p>\n<p>Die steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr einer EU-Gesellschaft erfordert einen besonders zeitaufwendigen und formalistischen Antrag (\u00a7 27 Abs. 8 KStG). Mit diesem Antrag, den die ausl\u00e4ndische Gesellschaft zu stellen hat, kann festgestellt werden, ob und in welcher H\u00f6he eine Leistung als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren ist. Der Antrag ist sp\u00e4testens bis zum 31.12. des Jahres, welches auf das Jahr der Aussch\u00fcttung folgt, bei der zust\u00e4ndigen deutschen Finanzbeh\u00f6rde zu stellen. Andernfalls sind s\u00e4mtliche Leistungen als steuerpflichtige Gewinnaussch\u00fcttungen zu qualifizieren. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Liquidation einer EU-Gesellschaft. So setzt der Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG die rechtliche Existenz der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft voraus. Mit einer vollst\u00e4ndigen Aufl\u00f6sung der Gesellschaft sollte somit mindestens bis zur erfolgten Antragstellung gewartet werden.<\/p>\n<p>Dieser sehr restriktiven Gesetzeslage ist der BFH bereits mit Urteil vom 27.10.2020 \u2013 VIII R 18\/17 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1357418\">DB 2021 S. 261<\/a>; vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/13\/einlagenrueckgewaehr-auslaendischer-kapitalgesellschaften-eine-unendliche-geschichte\/\">HB-Steuerboard vom 13.04.2021<\/a>) entgegengetreten und hat seine Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze durch die beiden Urteile vom 04.05.2021 fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungen vom 04.05.2021 <\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidungen war im Grunde die Frage, ob die Zuteilung von Aktien durch eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft an deren Anteilseigner mit einer deutschen (steuerneutralen) Abspaltung vergleichbar ist. Die Finanzgerichte haben dies in den vorliegenden Sachverhalten abgelehnt und sind von steuerpflichtigen Sachaussch\u00fcttungen ausgegangen.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte zwar, dass die ausl\u00e4ndischen Vorg\u00e4nge nicht mit einer deutschen (steuerneutralen) Abspaltung vergleichbar und somit grunds\u00e4tzlich als steuerpflichtige Sachaussch\u00fcttung zu qualifizieren seien. Jedoch k\u00f6nnten die Aussch\u00fcttungen, die als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr qualifizieren, zu nicht steuerbaren Eink\u00fcnften f\u00fchren. Da in den vorliegenden F\u00e4llen aber kein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG gestellt worden war, fingiert das deutsche Gesetz insgesamt eine Steuerpflicht der Aussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>Diese Fiktion k\u00f6nnte aber in Widerspruch zu den europ\u00e4ischen Grundfreiheiten stehen. Das Problem der Fiktion besteht n\u00e4mlich darin, dass der deutsche Anteilseigner von der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft abh\u00e4ngig ist, weil nur diese einen Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG stellen kann. Die steuerliche Kontrolle einer Aussch\u00fcttung ist aber auch durch eine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit im Rahmen der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung des deutschen Gesellschafters m\u00f6glich, weshalb die Fiktion nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0Satz\u00a09\u00a0KStG dementsprechend nicht mit den europ\u00e4ischen Grundfreiheiten vereinbar sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In den vorliegenden Verfahren haben sich die Finanzgerichte (noch) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob von einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr auszugehen ist. Eine Anrufung des EuGH war daher verfahrensrechtlich noch nicht m\u00f6glich und die F\u00e4lle wurden an die Finanzgerichte zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Es ist nun Aufgabe der Finanzgerichte zu pr\u00fcfen, ob eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliegt. F\u00fcr Aussch\u00fcttungen aus Drittstaatengesellschaften habe dies ausgehend von der H\u00f6he des aussch\u00fcttbaren Gewinns auf der Grundlage des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge zu erfolgen. Diese Grunds\u00e4tze haben die Finanzgerichte im zweiten Rechtsgang zu beachten und die deutschen Anteilseigner die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Voraussichtlich werden die Verfahren dann dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Trotz der erfreulichen Urteile des BFH sollte in der Praxis jede Aussch\u00fcttung einer EU-Gesellschaft sp\u00e4testens bis zum 31.12. des Folgejahres \u00fcberpr\u00fcft werden, um \u2013 soweit erforderlich \u2013 einen Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG rechtzeitig stellen zu k\u00f6nnen. So kann Rechtsstreitigkeiten von vorneherein aus dem Weg gegangen werden. Sofern Aussch\u00fcttungen aus 2020 noch nicht \u00fcberpr\u00fcft wurden, sollte dies schnellstm\u00f6glich nachgeholt werden \u2013 die Frist zur Antragstellung endet am 31.12.2021.<\/p>\n<p>Ist das Kind bereits in dem Brunnen gefallen und wurde kein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG gestellt, z.B., weil die EU-Gesellschaft vor Antragstellung aufgel\u00f6st wurde oder die Frist vers\u00e4umt wurde, bietet die BFH-Rechtsprechung einen Ausweg aus dieser ungl\u00fccklichen Situation. Die Aussch\u00fcttungen k\u00f6nnen nach den allgemeinen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen \u00fcberpr\u00fcft werden und eine Steuerneutralit\u00e4t einer Aussch\u00fcttung unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit auch ohne Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG erreicht werden. Die entsprechenden individuellen Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerbescheide sollten verfahrensrechtlich \u201eoffengehalten\u201c und die relevanten Aussch\u00fcttungen entsprechend gepr\u00fcft werden. In der Praxis werden solche F\u00e4lle weiterhin in Klageverfahren m\u00fcnden, bis der EuGH und diesem folgend die deutschen Finanzgerichte \u00fcber entsprechende F\u00e4lle entschieden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein deutscher Gesellschafter an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt und t\u00e4tigt diese Aussch\u00fcttungen, stellt sich f\u00fcr den Gesellschafter die Frage, ob die Aussch\u00fcttungen zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren und welche praktischen Fallstricke zu beachten sind. 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