{"id":9867,"date":"2021-12-09T12:08:49","date_gmt":"2021-12-09T10:08:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9867"},"modified":"2021-12-09T12:08:49","modified_gmt":"2021-12-09T10:08:49","slug":"veraeusserungsgewinne-aus-bitcoins-und-anderen-krypto-assets-einkommensteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/12\/09\/veraeusserungsgewinne-aus-bitcoins-und-anderen-krypto-assets-einkommensteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Bitcoins und anderen Krypto-Assets einkommensteuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9866\" style=\"width: 153px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9866\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9866\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/12\/Frase_Henning-143x168.png\" alt=\"\" width=\"143\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/12\/Frase_Henning-143x168.png 143w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/12\/Frase_Henning-440x515.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/12\/Frase_Henning-256x300.png 256w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/12\/Frase_Henning.png 509w\" sizes=\"(max-width: 143px) 100vw, 143px\" \/><p id=\"caption-attachment-9866\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Henning Frase, Partner bei 3T.Law, K\u00f6ln\/Berlin<\/p><\/div>\n<p>W\u00e4hrend das Kreditwesengesetz sowie das Wertpapierrecht zwischenzeitlich mit Legaldefinitionen unter anderem f\u00fcr \u201eKryptowerte\u201c und \u201eKryptoverwahrgesch\u00e4fte\u201c und damit einem entstehenden Regulierungsrahmen aufwarten, bedient sich die Finanzverwaltung zur Erfassung von Gewinnen aus Krypto-Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften der bestehenden Steuergesetze. Nachdem in einstweiligen Rechtsschutzverfahren zun\u00e4chst 2019 das FG Berlin-Brandenburg eine Steuerpflicht von Gewinnen aus Krypto-Ver\u00e4u\u00dferungen als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft innerhalb der Jahresfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bejaht, dann aber 2020 das FG N\u00fcrnberg die Einkommensteuerpflicht aus verfahrens- und verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden verneint hatte, konnte nun mit dem FG Baden-W\u00fcrttemberg erstmals ein Finanzgericht im Hauptsacheverfahren zur Steuerpflicht von \u201eprivaten\u201c Krypto-Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften \u00fcber einschl\u00e4gige Plattformen (im Urteil im Einzelnen aufgef\u00fchrt) Stellung nehmen (Az. 5 K 1996\/19).\u00a0 <!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall (Streitjahr 2017) hatte der Sohn des Kl\u00e4gers treuh\u00e4nderisch f\u00fcr seinen Vater (den Kl\u00e4ger), f\u00fcr seine Mutter und f\u00fcr sich selbst mit Bitcoins und anderen Krypto-W\u00e4hrungen gehandelt. Den durch den Vater hieraus (vorsorglich) erkl\u00e4rten Gewinn von etwa 31.904 \u20ac unterwarf das Finanzamt der Einkommensteuer, wogegen dieser klagte. Im Kern trug der Kl\u00e4ger vor, dass (i) Bitcoin-Einheiten kein \u201eWirtschaftsgut\u201c im steuergesetzlichen Sinne seien sowie (ii) in Deutschland ein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erfassung von Krypto-Gewinnen bestehe. Da der Handel sich zumeist auf ausl\u00e4ndischen Plattformen und \u00fcber anonymisierte Konten abspiele, deren Daten nach kurzer Zeit gel\u00f6scht w\u00fcrden, und es der deutsche Steuergesetzgeber vers\u00e4umt habe, geeignete Instrumente zu schaffen, um bei den Plattformbetreibern f\u00fcr die Besteuerung relevante Informationen in Erfahrung zu bringen, h\u00e4nge eine Versteuerung letztlich von der eigenen Bereitschaft ab, Eink\u00fcnfte aus Krypto-Gesch\u00e4ften in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben. Im \u00dcbrigen sei unklar, wie das Finanzamt Gewinne nach Ma\u00dfgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der gleichm\u00e4\u00dfen Besteuerung konkret berechnen wolle.<\/p>\n<p><strong>FG Baden-W\u00fcrttemberg bejaht Steuerpflicht privater Krypto-Gewinne <\/strong><\/p>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg folgt dieser Rechtsauffassung nicht, sondern bejaht nun die Steuerpflicht der Krypto-Gewinne. Zum einen sei es \u201eganz herrschende Meinung\u201c im Fachschrifttum, gehandelte Krypto-Einheiten als \u201eandere Wirtschaftsg\u00fcter\u201c im Sinne von \u00a7 23 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG anzusehen. Zum anderen sei ein vermeintliches strukturelles Vollzugsdefizit dem Gesetzgeber nicht anzulasten, da steuergesetzliche Instrumente wie das Sammelauskunftsersuchen (\u00a7 93 Abs. 1 und Abs. 1a AO) und bei inl\u00e4ndischen Krypto-B\u00f6rsen auch ein Kontenabruf zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden sowie ein verbleibendes Vollzugsdefizit bei Sachverhalten mit Auslandsbezug aus der Souver\u00e4nit\u00e4t anderer Staaten folge und keine Verletzung des Verfassungsgebots der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung darstelle.<\/p>\n<p><strong>BFH am Zug<\/strong><\/p>\n<p>Im nun folgenden Revisionsverfahren wird sich der BFH positionieren m\u00fcssen, da bisher keine Entscheidung des h\u00f6chsten deutschen Steuergerichts zum Krypto-Handel vorliegt.<\/p>\n<p>Generell gilt, dass eine Steuerpflicht von Gewinnen einen konkreten steuergesetzlichen Tatbestand voraussetzt. Bei \u201eprivaten\u201c (nicht gewerblich erwirtschafteten) Krypto-Gewinnen nimmt die Finanzverwaltung an, dass diese nach \u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung h\u00f6chstens ein Jahr betr\u00e4gt. Der BFH muss entscheiden, ob eine Krypto-Einheit tats\u00e4chlich ein \u201eWirtschaftsgut\u201c im Sinne von \u00a7 23 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG ist, oder ob der Gesetzgeber einen eigenen steuergesetzlichen Tatbestand noch schaffen muss. Tats\u00e4chlich ist dies im Fachschrifttum umstritten. Was macht den greifbaren Verm\u00f6gensvorteil, die Substanz einer Krypto-Einheit aus? Der BFH wird dies kl\u00e4ren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist privat erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne (als auch -Verluste!) aus dem Krypto-Handel sind steuerlich grunds\u00e4tzlich unerheblich. Im Entscheidungsfall hatte der Sohn des Kl\u00e4gers allerdings auch f\u00fcr fremde Rechnung (f\u00fcr seine Eltern) gehandelt. Dies k\u00f6nnte dem BFH Anlass bieten zu kl\u00e4ren, ab wann die private Krypto-Spekulation auch au\u00dferhalb der Jahresfrist nach \u00a7 15 EStG in einen steuerpflichtigen gewerblichen Krypto-Handel umschl\u00e4gt. Hierf\u00fcr reicht, \u00e4hnlich wie bei Daytradern, ein h\u00e4ufiger An- und Verkauf noch nicht aus, sondern es kommt darauf an, inwieweit etwa (i) ein in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteter Gesch\u00e4ftsbetrieb daf\u00fcr unterhalten oder eben (ii) auf fremde Rechnung (\u00fcber den engsten Familienkreis hinaus) gehandelt wird.<\/p>\n<p><strong>Verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit bei der Krypto-Besteuerung?<\/strong><\/p>\n<p>Hochspannend wird sodann sein, ob der BFH, wie schon 2020 das FG N\u00fcrnberg, ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Krypto-Gewinnen erkennt. Zur Erinnerung: 2004 hatte das BVerfG auf Vorlage des BFH die Besteuerung von privaten Aktien-Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Dem lag zugrunde, dass nach Erkenntnissen des Bundesrechnungshofs<\/p>\n<ul>\n<li>Spekulationsgewinne durch die Steuerpflichtigen \u201e\u00fcberwiegend unbefriedigend\u201c erkl\u00e4rt worden waren,<\/li>\n<li>die Finanz\u00e4mter den Angaben von Steuerpflichtigen zu Spekulationsgewinnen ohne erkennbare eigene Pr\u00fcfung folgten,<\/li>\n<li>Kontrollen der Finanz\u00e4mter, ob Eink\u00fcnfte erzielt wurden, kaum stattfanden sowie<\/li>\n<li>die Finanzverwaltung seinerzeit auch keine geeigneten Instrumente zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung besa\u00df (BVerfG, Urteil vom 9. 3. 2004 &#8211; 2 BvL 17\/02).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Defizite sind tats\u00e4chlich erst mit Einf\u00fchrung von Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer behoben worden.<\/p>\n<p>\u00c4hnlichkeiten zur heutigen \u201eDurchsetzung\u201c einer Besteuerung von Krypto-Spekulationsgewinnen liegen auf der Hand. Bis heute liegt keine verbindliche Anweisung des BMF an die Finanz\u00e4mter zur Krypto-Besteuerung vor. \u00dcberhaupt erst am 17.06.2020 wurde der Entwurf eines BMF-Schreibens ver\u00f6ffentlicht. Dieser harrt weiter der Finalisierung. Von Verfassungswegen sollte der BFH nun aufkl\u00e4ren, ob (und falls ja, seit wann) die deutsche Finanzverwaltung in der Lage ist, erkl\u00e4rte (und nicht erkl\u00e4rte) Krypto-Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne mit der gebotenen Systematik zu erfassen und zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Andere Brennpunkte der Krypto-Besteuerung weiter ungekl\u00e4rt<\/strong><\/p>\n<p>Zu zahlreichen weiteren Streitfragen der Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen ist noch keine Kl\u00e4rung durch die Rechtsprechung in Sicht, auch wenn der (durch die Verb\u00e4nde kritisierte) Entwurf des BMF-Schreibens einen Orientierungsrahmen bieten mag. Die neue Bundesregierung w\u00e4re gut beraten, die dr\u00e4ngendsten Streitfragen (auch ob sich durch Lending oder Staking mit Krypto-Einheiten eine Spekulationsfrist auf zehn Jahre verl\u00e4ngert) einer steuergesetzlichen Regelung zuzuf\u00fchren, anstatt sich auf ein Verwaltungsschreiben und den Ausgang von Finanzgerichtsverfahren zu verlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend das Kreditwesengesetz sowie das Wertpapierrecht zwischenzeitlich mit Legaldefinitionen unter anderem f\u00fcr \u201eKryptowerte\u201c und \u201eKryptoverwahrgesch\u00e4fte\u201c und damit einem entstehenden Regulierungsrahmen aufwarten, bedient sich die Finanzverwaltung zur Erfassung von Gewinnen aus Krypto-Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften der bestehenden Steuergesetze. Nachdem in einstweiligen Rechtsschutzverfahren zun\u00e4chst 2019 &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/12\/09\/veraeusserungsgewinne-aus-bitcoins-und-anderen-krypto-assets-einkommensteuerpflichtig\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[60211,2241],"tags":[44954,60212,3319,60213],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9867"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9867"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9867\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9869,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9867\/revisions\/9869"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9867"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}