{"id":9871,"date":"2021-12-15T16:31:09","date_gmt":"2021-12-15T14:31:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9871"},"modified":"2021-12-15T16:31:09","modified_gmt":"2021-12-15T14:31:09","slug":"keine-erbschaftsteuerpause-beim-erwerb-von-privatvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/12\/15\/keine-erbschaftsteuerpause-beim-erwerb-von-privatvermoegen\/","title":{"rendered":"Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9705\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9705\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9705\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/07\/Fischnaler_Samen.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9705\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner und Christoph Samen, LL.B., Professional bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 06.05.2021 (II R 1\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1391051\">DB 2021 S.\u00a02809<\/a>) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob die \u00dcbertragung von Privatverm\u00f6gen von Todes wegen innerhalb des Zeitraums zwischen der Verabschiedung des ErbStAnpG 2016 vom 09.11.2016 und dessen r\u00fcckwirkendem Inkrafttreten zum 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegt. Im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung des FG K\u00f6ln und der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde diese Frage vom II. Senat des BFH bejaht. Die R\u00fcckwirkung sei verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Alleinerbin nach ihrer am 28.08.2016 verstorbenen Tante und erbte von dieser ausschlie\u00dflich Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihrer Rechte dahingehend geltend, dass es zum Tag des Erwerbes an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Erbschaftbesteuerung gefehlt habe. Denn mit Urteil vom 17.12.2014 habe das BVerfG die Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7\u00a7 13a und 13b ErbStG a.F. f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis sp\u00e4testens zum 30.06.2016 zu schaffen. Dieser Pflicht sei der Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb am Tag des Erwerbs (28.08.2016) nicht mehr mit einer Besteuerung zu rechnen gewesen sei. Insofern sei die R\u00fcckwirkung zum 01.07.2016 (\u00a7 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016) unzul\u00e4ssig und somit verfassungswidrig. Das beklagte Finanzamt trug hingegen vor, dass die Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG ausdr\u00fccklich nicht befristet worden sei. Die R\u00fcckwirkung sei zul\u00e4ssig, da angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens und des begleitenden Verwaltungshandelns kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen dahingehend habe entstehen k\u00f6nnen, dass es einen erbschaftsteuerfreien Zeitraum nach dem 30.06.2016 geben werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Keine zwingende Koppelung an die dem Gesetzgeber zur Neuregelung einger\u00e4umte Frist<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach Auffassung des BFH ist die Fortgeltungsanordnung des BVerfG nicht zwingend an die dem Gesetzgeber zur Neuregelung einger\u00e4umte Frist gekoppelt. Vielmehr k\u00f6nne sie auch \u2013 unabh\u00e4ngig von einer Verpflichtung des Gesetzgebers \u2013 bis zu einem bestimmten Datum gelten. Das BVerfG vertrat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Auffassung, dass \u201edas bisherige Erbschaftsteuerrecht bis zu seiner Neuregelung weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung sp\u00e4testens bis zum 30.06.2016 zu treffen\u201c. Nach Auffassung des BFH handele es sich hierbei um eine unbefristete Fortgeltungsanordnung. Dementsprechend beziehe sich die Frist lediglich auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Neuregelung zu schaffen, nicht aber auf die Wirksamkeit der Fortgeltungsdauer im Falle einer versp\u00e4teten Neuregelung. Eine explizite Anwendungssperre, die bei Unt\u00e4tigkeit des Gesetzgebers innerhalb der gesetzten Frist eintreten soll, wurde durch das BVerfG nicht angeordnet.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> \u00dcbergehendes Privatverm\u00f6gen unterlag keiner Neuregelung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Dar\u00fcber hinaus argumentierte der BFH, dass die Neuregelungen des ErbStG 2016 (\u00a7\u00a7 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a ErbStG 2016) das Betriebsverm\u00f6gen betrafen. Die im Streitfall angewendeten Rechtsnormen (\u00a7\u00a7 1-3, 9 ff., 13, 16 und 19 ErbStG) wurden durch das ErbStAnpG 2016 hingegen inhaltlich nicht ge\u00e4ndert, weshalb sie nicht Gegenstand einer r\u00fcckwirkenden Neuregelung waren. Somit seien die Vorschriften f\u00fcr die Besteuerung des Privatverm\u00f6gens \u00fcber den 30.06.2016 hinaus anwendbar gewesen.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Rund f\u00fcnf Jahre nach Verabschiedung des ErbStAnpG 2016 \u00e4u\u00dferte sich der BFH erstmals zu einer vermeintlich bestehenden \u201eErbschaftsteuerpause\u201c in dem Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Gesetzesverk\u00fcndigung am 09.11.2016. Das Urteil wurde von der Praxis mit Spannung erwartet, insbesondere, weil die Auslegung der Fortgeltungsanordnung intensiv in der Literatur diskutiert wurde (vgl. <em>Wachter<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1296850\">DB 2019 S.\u00a0688<\/a>). Zudem hatte man sich in dem Urteil auch eine Stellungnahme zur vermeintlichen \u201eErbschaftsteuerpause\u201c f\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen erhofft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erwerb von Privatverm\u00f6gen stellte der BFH nun klar, dass das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz \u00fcber die Frist des 30.06.2016 hinaus anzuwenden ist. F\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen blieb ein obiter dictum hingegen leider aus, da diese Frage nach Auffassung des BFH f\u00fcr die Urteilsfindung nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Insofern besteht diesbez\u00fcglich weiterhin Rechtsunsicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob und wann der BFH eine m\u00f6gliche Erbschaftsteuerpause f\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen beurteilen wird. Zwar sind aktuell weitere F\u00e4lle zur Erbschaftsteuerpause beim BFH anh\u00e4ngig (II R 17\/21, II 18\/21), allerdings geht es auch in diesen F\u00e4llen um den Erwerb von Privatverm\u00f6gen. Verfahren zum Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen sind derzeit, soweit ersichtlich, nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 06.05.2021 (II R 1\/19, DB 2021 S.\u00a02809) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob die \u00dcbertragung von Privatverm\u00f6gen von Todes wegen innerhalb des Zeitraums zwischen der Verabschiedung des ErbStAnpG 2016 vom 09.11.2016 und dessen r\u00fcckwirkendem &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/12\/15\/keine-erbschaftsteuerpause-beim-erwerb-von-privatvermoegen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59899,2241,60130],"tags":[2508,60214,60215],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9871"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9871"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9871\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9873,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9871\/revisions\/9873"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9871"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9871"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9871"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}