{"id":9880,"date":"2022-01-05T13:19:13","date_gmt":"2022-01-05T11:19:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9880"},"modified":"2022-01-05T13:19:13","modified_gmt":"2022-01-05T11:19:13","slug":"oecd-legt-finales-rahmenkonzept-fuer-globale-mindeststeuer-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/01\/05\/oecd-legt-finales-rahmenkonzept-fuer-globale-mindeststeuer-vor\/","title":{"rendered":"OECD legt finales Rahmenkonzept f\u00fcr globale Mindeststeuer vor"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9883\" style=\"width: 175px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9883\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9883\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Hundeshagen_Fuss-1.png\" alt=\"\" width=\"165\" height=\"114\" \/><p id=\"caption-attachment-9883\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Christian Hundeshagen ist Partner und Dr. Max Robert Fuss ist Associate bei Linklaters LLP in Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Nach Jahren intensiver Verhandlungen und politischen Absichtserkl\u00e4rungen hat die OECD nunmehr die <em>Model GloBE Rules under Pillar Two<\/em> vorgelegt, die die Grundlage f\u00fcr eine globale Mindeststeuer von 15% bilden sollen. Diese Modelregeln enthalten ein hochkomplexes Rahmenkonzept, das im kommenden Jahr noch weiter konkretisiert werden soll. Unternehmen sind indes gut beraten, sich bereits heute intensiv mit den Regelungen auseinanderzusetzen und globale Strukturen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I. Hintergrund<\/strong><br \/>\nDie OECD hat am 20.12.2021 ihr finales Rahmenkonzept f\u00fcr eine globale Mindeststeuer von 15% f\u00fcr internationale Konzerne ver\u00f6ffentlicht, auf deren Einf\u00fchrung sich die Staats- und Regierungschefs der G20 Ende Oktober in Rom geeinigt hatten. Durch die globale Mindeststeuer soll der Steuerwettbewerb unter den Staaten und die konzerninterne Gewinnverlagerung dauerhaft begrenzt werden. Neben Steuermehreinnahmen erhoffen sich G20 und OECD, dass die Bedeutung der Steuerbelastung bei der Standortentscheidung f\u00fcr Kapital und Produktionsmittel zur\u00fcckgedr\u00e4ngt (sog. Kapitalexportneutralit\u00e4t) und die internationale Unternehmensbesteuerung insgesamt als fairer wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>Die globale Mindeststeuer ist eine von zwei \u201eS\u00e4ulen\u201c zur Reform der Besteuerung von internationalen Konzernen. W\u00e4hrend die globale Mindeststeuer den Gro\u00dfteil aller internationalen Konzerne betreffen d\u00fcrfte (sog. <em>Pillar Two<\/em>), soll im Rahmen der ersten S\u00e4ule die konzerninterne Gewinnverteilung f\u00fcr die 100 gr\u00f6\u00dften und profitabelsten Unternehmen der Welt ge\u00e4ndert und ein Anteil des Konzerngesamtgewinns jenseits des klassischen Fremdvergleichsgrundsatzes dort besteuert werden, wo der Konzern seine Ums\u00e4tze generiert (sog.<em> Pillar One<\/em>).<\/p>\n<p><em>Pillar One<\/em> war der Ausgangspunkt der Reform (daher die \u201eerste\u201c S\u00e4ule) und eine Reaktion auf die Ausbreitung unilateraler <em>Digital Services Taxes<\/em> (DSTs). Digitalunternehmen sollten unabh\u00e4ngig von lokalen Betriebsst\u00e4tten oder Tochterunternehmen auch im Staat der Endverbraucher besteuert werden, was \u2013 wenig verwunderlich \u2013 aber vor allem seitens der USA auf Widerstand stie\u00df. Erst die <em>Biden Administration<\/em> gab dem BEPS 2.0 Projekt im Kontext der eigenen nationalen Steuerreform (<em>Build Back Better Act<\/em>) ein neues Momentum \u2013 allerdings nun mit einem klaren Fokus auf die Mindeststeuer unter <em>Pillar Two<\/em>. Seitdem kommt <em>Pillar One<\/em> eher die Rolle einer Begleitma\u00dfnahme zur \u201eStabilisierung\u201c des Gesamtsystems zu.<\/p>\n<p>Die globale Mindeststeuer ist also der zentrale Teil des Reformkonzepts \u2013 sie soll bereits ab dem Jahr 2023 f\u00fcr jeden Staat gelten, in dem ein Konzern durch Betriebsst\u00e4tten oder Tochterunternehmen pr\u00e4sent ist.<\/p>\n<p><strong>II. Funktionsweise der Mindeststeuer<\/strong><br \/>\nIn krassem Kontrast zur einfach klingenden Idee einer globalen Mindeststeuer von 15% steht allerdings die technische Komplexit\u00e4t des nun ver\u00f6ffentlichten Rahmenkonzepts. Denn einerseits wird an eine \u201eeffektive\u201c (nicht nominale!) Niedrigbesteuerung angekn\u00fcpft, andererseits soll nur diejenige Zuschlagsteuer ermittelt und erhoben werden, die erforderlich ist, um die Steuerbelastung in jedem Staat exakt auf die vereinbarten 15% anzuheben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen die Eink\u00fcnfte und die darauf anfallenden Steuern international ann\u00e4hernd einheitlich ermittelt werden. Die Eink\u00fcnfteermittlung und damit die Mindeststeuer soll grunds\u00e4tzlich auf den IFRS-Abschl\u00fcssen (oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards) basieren, was schon aufgrund der stark informationsorientierten Ausrichtung der IFRS-Rechnungslegung und der damit verbundenen Fair-Value-Bilanzierung nicht unproblematisch ist. Steht die effektive Steuerlast fest, kann die betragsm\u00e4\u00dfig erforderliche Zuschlagsteuer (sog. <em>top up tax<\/em>) f\u00fcr jeden Staat ermittelt werden. Auch wenn sich dies einfach anh\u00f6rt, ist es alles andere als einfach. Die Komplexit\u00e4t wird zus\u00e4tzlich auch noch um die mitunter komplizierten Erhebungs-Mechanismen erh\u00f6ht, mit denen die Staaten untereinander koordiniert und somit im Ergebnis nur einmal die erforderlichen Zuschlagsteuern (nach-)erheben sollen.<\/p>\n<p>All dies ist im fast 70 Seiten umfassenden Rahmenkonzept der OECD nun konzeptionell dargelegt. Detaillierte Auslegungs- und Anwendungsregeln sollen im neuen Jahr folgen.<\/p>\n<p><strong>Anwendungsbereich<\/strong><br \/>\nDie Mindestbesteuerung gilt f\u00fcr alle Konzerne, die in zwei von vier Jahren vor der ersten Anwendung mindestens 750 Mio. \u20ac Umsatz im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen haben. Grunds\u00e4tzlich sind alle Konzernunternehmen erfasst, die im Konzernabschluss vollkonsolidiert werden. Die Mindeststeuer kennt zwar keine Sektorenausnahmen; ausgeklammert werden aber insb. Pensions- und Investmentfonds, letztere sofern sie Konzernobergesellschaft sind.<\/p>\n<p><strong>Staatenbezogene ETR-Ermittlung<\/strong><br \/>\nIst der Anwendungsbereich er\u00f6ffnet, muss die Unternehmensgruppe ihre effektive Steuerquote (ETR) f\u00fcr alle Tochtergesellschaften und Betriebsst\u00e4tten in jedem Staat gesondert ermitteln und mit dem Mindeststeuersatz von 15% vergleichen. Die staatenbezogene Berechnung der ETR basiert grunds\u00e4tzlich auf dem Nettoeinkommen aller Tochtergesellschaften und Betriebsst\u00e4tten im jeweiligen Staat, wie es f\u00fcr Zwecke der Konsolidierung \u2013 aber vor der Eliminierung von konzerninternen Leistungsbeziehungen \u2013 ermittelt wurde. Allerdings ist eine Vielzahl von Anpassungen vorzunehmen. Weiterhin sind Wahlrechte f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zufluss-\/Abflussrechnung oder eine zeitliche Streckung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen etc. vorgesehen. Die auf diese Eink\u00fcnfte entfallenden Ertragsteuern und vergleichbare Steuern, die in den Jahresabschl\u00fcssen erfasst wurden, sowie latente Steuern (mit zahlreichen Anpassungen) bilden im Wesentlichen den \u201eZ\u00e4hler\u201c der ETR-Rechnung. Aus einem Vergleich zwischen ETR und 15% Mindeststeuersatz ergibt sich der Zuschlagsteuersatz. Mit diesem Zuschlagsteuersatz wird \u2013 nach Abzug einer substanzbasierten Reduktion der Eink\u00fcnfte, die eine Routineverzinsung von eingesetzten Wirtschaftsg\u00fctern und Personalkosten von der Mindeststeuer freistellen soll \u2013 das Einkommen in diesem Staat multipliziert, um den Zuschlagsteuerbetrag zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Erhebungsregeln<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Erhebung der Zuschlagsteuern sind zwei Regelungssysteme vorgesehen:<\/p>\n<p>Vorrangig soll die Zuschlagsteuer \u2013 \u00e4hnlich wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung \u2013 auf Ebene der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn diese sog.<em> Income Inclusion Rule<\/em> (IIR) nicht die erforderliche Zuschlagsteuer einbringt, weil z.B. der Sitzstaat der Konzernmutter die Mindeststeuer nicht anwendet, greift subsidi\u00e4r ein zweites Regelungssystem. Nach diesem ist der Zuschlagsteuerbetrag im Verh\u00e4ltnis der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer und eingesetzten Wirtschaftsg\u00fcter formelhaft auf die Tochtergesellschaften und Betriebsst\u00e4tten in einem Staat aufzuteilen und von diesen zu erheben. Diese sog. <em>Under-taxed Payments Rule<\/em> (UTPR) war umstritten und hat nunmehr offenbar Anleihen bei der formelhaften Gewinnaufteilung nach dem GKKB-Konzept genommen.<\/p>\n<p><strong>III. Bedeutung f\u00fcr Unternehmen \u2013 und den deutschen Gesetzgeber<\/strong><br \/>\nDie globale Mindeststeuer wird in der EU durch eine Richtlinie umgesetzt und soll grunds\u00e4tzlich bereits ab dem Jahr 2023 in Kraft treten. Auf diesen \u00e4u\u00dferst ambitionierten Zeitplan m\u00fcssen sich der deutsche Gesetzgeber und die Unternehmen jetzt einstellen.<\/p>\n<p>Vordringliche Aufgabe des deutschen Gesetzgebers sollte es sein, die angek\u00fcndigte EU-Richtlinie mit Augenma\u00df und Weitsicht in nationales Recht zu \u00fcberf\u00fchren. Nach dem am 22.12.2021 vorgelegten Richtlinienentwurf soll die globale Mindeststeuer auch auf reine Inlandsf\u00e4lle ausgedehnt werden, um eine offensichtliche EU-Rechtswidrigkeit auszuschlie\u00dfen. Ob es damit getan ist, bleibt allerdings zu bezweifeln.<\/p>\n<p>\u00dcber die rein fiskalischen Belastungen hinaus, m\u00fcssen sich Unternehmen und deren Steuerabteilungen auf die mit der globalen Mindeststeuer einhergehende Informationsbeschaffung und deren Deklaration in einer Vielzahl von L\u00e4ndern vorbereiten. Steuerabteilungen und deren Berater haben sich auch darauf einzustellen, die nun auch steuerlichen Konsequenzen der IFRS-Bilanzierung in ihre Betrachtungen einzubeziehen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrften auch die operativen und die organisatorischen Konzernstrukturen kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. anzupassen sein, um zus\u00e4tzliche Steuerlasten auf ein Minimum zu begrenzen. Die aus der globalen Mindesteuer resultierende zus\u00e4tzliche Steuerbelastung in einzelnen Niedrigsteuerl\u00e4ndern kann auch zu einer Neubewertung von Standortvorteilen f\u00fchren und deshalb konzerninterne Wertsch\u00f6pfungsketten ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Klar ist aber auch, dass betroffene Unternehmen versuchen werden, die aus der zus\u00e4tzlichen Steuerbelastung resultierenden Kostensteigerungen zu \u00fcberw\u00e4lzen. Steigende Absatzpreise, aggressivere Einkaufsverhandlungen bzw. weniger Spielraum bei anstehenden Lohnverhandlungen sollten jedenfalls niemanden \u00fcberraschen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Jahren intensiver Verhandlungen und politischen Absichtserkl\u00e4rungen hat die OECD nunmehr die Model GloBE Rules under Pillar Two vorgelegt, die die Grundlage f\u00fcr eine globale Mindeststeuer von 15% bilden sollen. 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