{"id":9888,"date":"2022-01-11T19:03:59","date_gmt":"2022-01-11T17:03:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9888"},"modified":"2022-01-11T19:03:59","modified_gmt":"2022-01-11T17:03:59","slug":"bekannte-norm-ewige-baustelle-neues-vom-bfh-zu-%c2%a7-50d-abs-3-estg-bei-maeanderstrukturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/01\/11\/bekannte-norm-ewige-baustelle-neues-vom-bfh-zu-%c2%a7-50d-abs-3-estg-bei-maeanderstrukturen\/","title":{"rendered":"Bekannte Norm \u2013 ewige Baustelle? Neues vom BFH zu \u00a7 50d Abs. 3 EStG bei M\u00e4anderstrukturen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9890\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9890\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9890\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-2048x1365.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Haeussler_Michael-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9890\" class=\"wp-caption-text\">RA Michael H\u00e4u\u00dfler, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Obwohl \u00a7 50d Abs. 3 EStG eigentlich auf die Abwehr einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens (sog. Treaty-Shopping) bzw. einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme einer EU-Richtlinie (sog. Directive-Shopping) abzielt, legt die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der Norm weit aus und versagt in vielen F\u00e4llen die Freistellung von deutscher Kapitalertragsteuer bzw. deren Erstattung. In der Vergangenheit war die Vorschrift daher schon h\u00e4ufig Gegenstand streitiger Auseinandersetzung zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen vor dem EuGH. Daran kn\u00fcpft eine aktuelle Entscheidung des BFH zu sog. M\u00e4anderstrukturen an (BFH vom 09.06.2021 \u2013 I B 60\/20). Als M\u00e4anderstrukturen werden solche Strukturen bezeichnet, in welchen zwischen zwei inl\u00e4ndische Gesellschaften (Mutter- und Enkelgesellschaft) eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft \u201ezwischengeschalten\u201c wird.<!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Dem Streitfall lag (verk\u00fcrzt) folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine niederl\u00e4ndische B.V., die Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH (Enkelgesellschaft) war. Nach einer konzerninternen Umstrukturierung Ende 2015 waren an der Kl\u00e4gerin eine franz\u00f6sische S.A.S. und eine (transparente) niederl\u00e4ndische C.V. beteiligt. Gesellschafter der (transparenten) C.V. wiederum war u.a. eine deutsche Holding GmbH (Muttergesellschaft). Im Streitjahr 2016 nahm die Enkelgesellschaft eine Aussch\u00fcttung an die Kl\u00e4gerin vor. Da zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlag, behielt die Enkelgesellschaft von der Aussch\u00fcttung zun\u00e4chst Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag ein und f\u00fchrte den entsprechenden Betrag an das zust\u00e4ndige Finanzamt ab. Auf den Erstattungsantrag der Kl\u00e4gerin hin lehnte das BZSt die Erstattung des auf die Muttergesellschaft entfallenden Teils der einbehaltenen Steuern unter Verweis auf \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2011) ab.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtet Klage hatte Erfolg (FG K\u00f6ln vom 30.06.2020 \u2013 2 K 140\/18). Das Finanzgericht entschied in erster Instanz, dass der Kl\u00e4gerin (i) eine Erstattung der einbehalten Steuer zustehe und (ii) diesem Anspruch auch \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2011) nicht entgegenstehe, da dieser in seiner streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung sowohl gegen europ\u00e4isches Prim\u00e4r- (Niederlassungsfreiheit \/ Kapitalverkehrsfreiheit) als auch gegen Sekund\u00e4rrecht (Mutter-Tochter-Richtlinie) versto\u00dfe. Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Das BZSt legte hiergegen Beschwerde ein und berief sich dabei auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie auf das Erfordernis der Fortbildung des Rechts (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO).<\/p>\n<p><strong>II. Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte hierzu im Wesentlichen folgendes aus:<\/p>\n<p><strong>1. Die Aufgeworfene Rechtsfrage ist durch den EuGH bereits gekl\u00e4rt<\/strong><\/p>\n<p>Der Sache fehle es schon an grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die vom BZSt aufgeworfene Rechtsfrage sei sp\u00e4testens seit dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache GS (EuGH vom 14.06.2018 \u2013 C-440\/17) abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2011) sei danach auch bei Vorliegen einer M\u00e4anderstruktur im Lichte des Europarechts insoweit geltungserhaltend zu reduzieren, dass dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden m\u00fcsse, im Einzelfall einen fehlenden Rechtsmissbrauch nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei sei es offensichtlich und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass es f\u00fcr einen solchen Gegenbeweis ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige auf die hypothetische Anrechnungsm\u00f6glichkeit des mittelbaren Anteilseigners (d.h. der Muttergesellschaft) verweist. Die \u201eZwischenschaltung\u201c einer gebietsfremden Gesellschaft (wie im vorliegenden Fall) k\u00f6nne dabei schon nicht zu einer missbr\u00e4uchlichen Steuerreduktion f\u00fchren, da die Steuerbelastung bei einem Direktbezug gerade wegen der M\u00f6glichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls null gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>2. Das BZSt h\u00e4tte eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme darlegen m\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<p>Insoweit w\u00e4re es Sache des BZSt gewesen, gegenl\u00e4ufige Indizien f\u00fcr eine rein k\u00fcnstliche Gestaltung vorzubringen. Dies setze nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache T-Danmark (EuGH vom 26.02.2019 \u2013 C-116\/16, C-117\/16) voraus, dass das Ziel der in Anspruch genommen Unionsregelung unterlaufen wurde (objektives Element), um absichtlich mithilfe einer k\u00fcnstlichen Gestaltung in den Genuss eines Vorteils zu kommen (subjektives Element). Die insoweit vom BZSt vorgebrachten Argumente habe das FG K\u00f6ln (auch) gepr\u00fcft aber im Ergebnis als nicht stichhaltig befunden.<\/p>\n<p><strong>3. Ein blo\u00dfer \u201eSteuerstundungseffekt\u201c ist hierbei unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Auch der vom BZSt hervorgehobene \u201eSteuerstundungseffekt\u201c bezogen auf das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des \u00a7 8b Abs. 5 KStG (sog. Schachtelstrafe) f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis, denn dieser tempor\u00e4re Effekt sei unionsrechtlich dann hinzunehmen, wenn die gew\u00e4hlte Struktur sich nicht als rein k\u00fcnstlich darstelle, sondern wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde i.S.d. genannten EuGH-Rechtsprechung vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>III. Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Beschluss l\u00e4sst R\u00fcckschl\u00fcsse auf \u00a7 50d Abs. 3 EStG n.F. zu<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der vorstehende Beschluss des BFH noch zu \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2011) erging, sollte die Entscheidung dennoch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die k\u00fcrzlich \u00fcberarbeitete und bereits in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift erlauben. Mit der Neufassung der Vorschrift durch das AbzStEntModG (BGBl. I 2021 S. 1259) hat der Gesetzgeber \u00a7 50d Abs. 3 EStG umfassend \u00fcberarbeitet und dabei die pers\u00f6nliche und sachliche Entlastungsberechtigung deutlich eingeschr\u00e4nkt. In seiner aktuellen Fassung muss dem Anteilseigner des Antragsstellers ein Entlastungsanspruch aus \u201ederselben\u201c Rechtsgrundlage zustehen wie dem Antragsteller selbst (Wortlaut: \u201edieser Anspruch\u201c). Das sollte insbesondere bei den angesprochenen M\u00e4anderstrukturen nicht der Fall sein. In einem solchen Fall sieht die aktuelle Fassung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG nun aber ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises vor. \u00dcbertr\u00e4gt man nun die Grunds\u00e4tze der oben dargestellten BFH-Entscheidung auf die aktuelle Fassung der Norm, muss eine (hypothetische) Anrechnungsm\u00f6glichkeit der inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft im Falle einer M\u00e4anderstruktur ausreichend sein um einen solchen Gegenbeweis zu f\u00fchren, denn hier kann die Steuer im Vergleich zu einem reinen Inlandsfall (aufgrund einer m\u00f6glichen Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung) nicht weiter reduziert werden; ein Missbrauch ist mithin ausgeschlossen. Insoweit w\u00e4re es dann Sache der Finanzverwaltung, begr\u00fcndete gegenl\u00e4ufige Indizien vorzubringen und einen Missbrauch zu belegen.<\/p>\n<p><strong>2. Unionsrechtlicher Zinsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der Kl\u00e4gerin in erster Instanz (FG K\u00f6ln vom 30.06.2020 \u2013 2 K 140\/18) ein Zinsanspruch auf Basis des Unionsrechts zugesprochen wurde. Dies hat das BZSt in seiner Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht aufgegriffen und scheint damit (zumindest auf den ersten Blick) insoweit der Auffassung der Vorinstanz zu folgen. Auch bemerkenswert ist, dass nach Ansicht des FG K\u00f6ln die Verzinsung dabei bereits am Tag nach der Einreichung des Erstattungsantrags beginnen soll. Dies sollten betroffene Steuerpflichtige demnach im Hinterkopf behalten und bei der Formulierung eines entsprechenden Antrags auf diesen Zinsbeginn achten.<\/p>\n<p><strong>3. Verbleibende Unklarheiten<\/strong><\/p>\n<p>Ob sich die aufgezeigten Grunds\u00e4tze auch auf eine M\u00e4anderstruktur \u00fcbertragen lassen, bei welcher eine Drittstaatengesellschaft als Zwischengesellschaft eingesetzt wird, bleibt indes offen, da es sich im vom BFH entschiedenen Fall um eine niederl\u00e4ndische BV (d.h. eine EU-Gesellschaft) gehandelt hat. Das FG K\u00f6ln hat diese Frage im Zusammenhang mit einer Schweizer Zwischengesellschaft noch verneint (FG K\u00f6ln vom 17.03.2021 \u2013 2 K 476\/17).<\/p>\n<p>Daneben bleibt abzuwarten, ob die aktuelle Fassung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG \u2013 trotz der in den Gesetzestext aufgenommenen M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises \u2013 genauso streitanf\u00e4llig bleibt wie die Vorg\u00e4ngerversion(en) und ob sie \u2013 wie vom Gesetzgeber behauptet \u2013 den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Zumindest letzteres d\u00fcrfte eher angezweifelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Obwohl \u00a7 50d Abs. 3 EStG eigentlich auf die Abwehr einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens (sog. Treaty-Shopping) bzw. einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme einer EU-Richtlinie (sog. 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