{"id":9895,"date":"2022-01-18T17:40:31","date_gmt":"2022-01-18T15:40:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9895"},"modified":"2022-01-18T17:40:31","modified_gmt":"2022-01-18T15:40:31","slug":"spaltung-20-prozent-sind-nicht-10-prozent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/01\/18\/spaltung-20-prozent-sind-nicht-10-prozent\/","title":{"rendered":"Spaltung: 20 Prozent sind nicht 10 Prozent, sagt der BFH!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9894\" style=\"width: 127px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9894\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9894\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-117x168.jpg\" alt=\"\" width=\"117\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-117x168.jpg 117w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-440x630.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-755x1082.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-768x1100.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-1072x1536.jpg 1072w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander-209x300.jpg 209w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/01\/Pupeter_Alexander.jpg 1382w\" sizes=\"(max-width: 117px) 100vw, 117px\" \/><p id=\"caption-attachment-9894\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl. Kfm. Alexander Pupeter ist Gr\u00fcndungs-partner von BLOMBERG Legal &amp; Tax in M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Aufspaltung oder Abspaltung einer GmbH oder AG (\u00a7 123 UmwG) kann normalerweise steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, wenn bestimmte Verm\u00f6gensteile (Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, 100%-Beteiligungen) \u00fcbertragen werden, \u00a7 15 Abs. 1 UmwStG. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH best\u00e4tigt, dass ein Teilverkauf nach Spaltung erst ab einer Grenze von 20 Prozent sch\u00e4dlich ist (\u00a7 15 Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UmwStG; \u201eNachspaltungsver\u00e4u\u00dferungssperre\u201c) und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH vom 11.08.2021 \u2013 I R 39\/18).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Nachspaltungsver\u00e4u\u00dferungssperre<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat das Risiko gesehen, dass zun\u00e4chst ein Teilbetrieb\/Mitunternehmeranteil steuerneutral auf eine Schwestergesellschaft abgespalten (oder ggf. durch Aufspaltung \u00fcbertragen) wird und anschlie\u00dfend diese Schwestergesellschaft durch die gemeinsame Muttergesellschaft (fast) steuerneutral ver\u00e4u\u00dfert wird, w\u00e4hrend der Verkauf des Teilbetriebes\/Mitunternehmeranteiles die \u201enormale\u201c Beteuerung ausgel\u00f6st h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls in gr\u00f6\u00dferem Umfange nicht m\u00f6glich sein. Deshalb hat der Gesetzgeber eine \u201e<strong>Nachspaltungsver\u00e4u\u00dferungssperre<\/strong>\u201c (\u00a7 15 Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UmwStG) aufgenommen. Danach ist eine Buchwert\u00fcbertragung auf Ebene der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft nicht m\u00f6glich, \u201e\u2026. <em>wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren [\u2026] Anteile einer an der Spaltung beteiligten K\u00f6rperschaft, die mehr als 20 Prozent der [\u2026] Anteile ausmachen, ver\u00e4u\u00dfert werden<\/em>.\u201c (Die m\u00f6gliche Steuerneutralit\u00e4t der Spaltung auf Ebene der Gesellschafter der Spaltgesellschaft bleibt hiervon unber\u00fchrt.)<\/p>\n<p>Die Anwendung der 20%-Grenze ist in der praktischen Anwendung schon kompliziert genug. Ein weiteres Problem ergab sich bisher aus dem Wortlaut der Regelung. Der Wortlaut wurde \u00fcberwiegend so verstanden, dass <strong>nur <\/strong>unter den <strong>genannten Bedingungen<\/strong> (20 Prozent, f\u00fcnf Jahre) eine sch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung vorliegt. Die <strong>Finanzverwaltung<\/strong> hat hingegen zumindest seit 2014 die Regel so interpretiert, dass eine sch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferungsvorbereitung daneben <strong>auch<\/strong> vorliegen kann, wenn nach der Spaltung eine Ver\u00e4u\u00dferung erfolgt, die genannten Kriterien zwar nicht getroffen werden, aber bereits die Spaltung <strong>mit dem Ziel<\/strong> der Vorbereitung <strong>einer zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> erfolgte (FinBeh. Hamburg vom 13.04.2015, DStR 2015 S.\u00a01871; FinMin. Brandenburg vom 16.07.2014, DStR 2014 S.\u00a02180; der UmwStE 2011 enth\u00e4lt diese Aussage noch nicht, BMF vom 11.11.2011, Tz. 15.22 ff.)).<\/p>\n<p>In der Fachliteratur hat diese Auffassung zwar einige gewichtige Bef\u00fcrworter (z.B. <em>Schie\u00dfl,<\/em> in: Widmann\/Mayer, UmwR, \u00a7 15 UmwStG Rz. 294 ((M\u00e4rz 2016)), aber nicht die Mehrheit gefunden (z.B. <em>Vogt,<\/em> in: Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl. 2018, \u00a7 15 Rz. 284; <em>H\u00f6rtnagl,<\/em> in: Schmitt\/H\u00f6rtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, \u00a7 15 UmwStG Rz. 149 m.w.N.); selbst verwaltungsnahe Autoren konnten sich ihr nicht anschlie\u00dfen (z.B. <em>D\u00f6tsch\/Stimpel;<\/em> in: D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock; KStG, \u00a7 15 UmwStG Tz. 277, ((Nov. 2019)).<\/p>\n<h2><strong>BFH entscheidet<\/strong><\/h2>\n<p>Der BFH hat hier klar Stellung bezogen und entschieden, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung unterhalb der Schwelle von 20 Prozent unsch\u00e4dlich ist, selbst wenn sie bereits bei der Spaltung beabsichtigt gewesen sein sollte (Urteil vom 11.08.2021 \u2013 I R 39\/18). Gleiches gilt f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung nach Ablauf der 5-Jahres-Frist. Der Gesetzeswortlaut gibt es nicht her, neben den ausdr\u00fccklich genannten Kriterien noch eine allgemeine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht als sch\u00e4dlich anzusehen. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist also kein eigenst\u00e4ndiger Ausschlussgrund, sondern ist nur zusammen mit Satz 4 anzuwenden.<\/p>\n<p>Das FG Hamburg (Urteil vom 18.09.2018 \u2013 6 K 77\/16, EFG 2019 S.\u00a0140) hatte dies in der ersten Instanz noch anders gesehen; in einem anderen Verfahren hatte das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.05.2018 \u2013 9 K 9143\/16, EFG 2018 S.\u00a01681, (in der Revision offen gelassen vom BFH-Urteil vom 11.08.2021 \u2013 I R 27\/18)) allerdings auch schon so wie jetzt der BFH in diesem Verfahren entschieden. Der BFH hatte seine Auffassung vor l\u00e4ngerer Zeit bereits angedeutet, ohne damals abschlie\u00dfend entschieden zu haben (Urteil vom 03.08.2005 \u2013 I R 62\/04, BStBl. II 2006 S.\u00a0391).<\/p>\n<h2><strong>Bewertung<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist dieses Urteil sehr hilfreich. Die Unsicherheit, die durch die Verwaltungsauffassung im Zusammenhang mit Spaltungen entstanden ist, war kontraproduktiv auch f\u00fcr \u201enormale\u201c, nicht steuergetriebene Spaltungen. Denn im wirklichen Leben gibt es nicht nur die eindeutigen F\u00e4lle, in denen eine Ver\u00e4u\u00dferung kurz nach einer Spaltung bereits von vornherein feststeht. H\u00e4ufiger sind vielmehr die F\u00e4lle, in denen nach einer Spaltung eine von mehreren Handlungsalternativen eine Ver\u00e4u\u00dferung sein kann. Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen dann bereits von einer sch\u00e4dlichen Absicht auszugehen gewesen w\u00e4re, war in der Praxis nicht vorhersehbar.<\/p>\n<h2><strong>Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO)?<\/strong><\/h2>\n<p>Wenn es um solche \u201eGestaltungen\u201c geht, stellt sich immer auch die Frage, ob und wie \u00a7 42 AO eine Rolle spielt. Das ist auch nach diesem Urteil noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Zwar hat der BFH dem im Urteilsfall entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung eine klare Absage erteilt. Der Gesetzgeber hat mit \u00a7 15 Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UmwStG das Feld \u201egesichtet\u201c und entschieden, was dort geht und was nicht mehr geht. Diese Entscheidung kann nicht durch Anwendung des \u00a7 42 AO unterlaufen werden.<\/p>\n<p>Allerdings galt im Streitjahr noch \u00a7 42 AO in seiner alten Fassung. Seit 2008 ist in \u00a7 42 Abs. 1 AO geregelt, dass die Anwendung gesperrt ist, wenn der Tatbestand einer speziellen Missbrauchsvermeidungsnorm erf\u00fcllt ist. Soweit dies (wie hier) nicht der Fall ist, bleibt \u00a7 42 AO grunds\u00e4tzlich anwendbar. Allerdings erfordert er (immer noch) eine \u201eunangemessene rechtliche Gestaltung\u201c. Und somit stellt sich weiterhin die Frage, ob eine Gestaltung unangemessen sein kann, wenn der Gesetzgeber in diesem Bereich \u201eGut\u201c und \u201eB\u00f6se\u201c unterschieden hat und die gew\u00e4hlte Vorgehensweise danach zu den \u201eguten\u201c geh\u00f6rt.<\/p>\n<h2><strong>Ausblick<\/strong><\/h2>\n<p>Gegenw\u00e4rtig bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil des BFH allgemein akzeptiert, also im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht. Und dann bleibt immer noch die Frage, in welchem Umfang die Verwaltung k\u00fcnftig, quasi als Ersatz, in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen auf \u00a7 42 AO zur\u00fcckgreifen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aufspaltung oder Abspaltung einer GmbH oder AG (\u00a7 123 UmwG) kann normalerweise steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, wenn bestimmte Verm\u00f6gensteile (Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, 100%-Beteiligungen) \u00fcbertragen werden, \u00a7 15 Abs. 1 UmwStG. 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