{"id":9899,"date":"2022-01-20T11:51:06","date_gmt":"2022-01-20T09:51:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9899"},"modified":"2022-01-20T11:51:34","modified_gmt":"2022-01-20T09:51:34","slug":"erbschaften-und-schenkungen-steuerpflicht-in-deutschland-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/01\/20\/erbschaften-und-schenkungen-steuerpflicht-in-deutschland-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten\/","title":{"rendered":"Erbschaften und Schenkungen \u2013 Steuerpflicht in Deutschland bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kn\u00fcpft f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht nur an die Person des Erblassers\/Schenkers, sondern immer auch an die Person des Erben\/Beschenkten an und l\u00e4sst im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht die Belegenheit des Verm\u00f6gens im jeweiligen Staat ausreichen. So reicht es f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Deutschland schon, wenn eine der beiden beteiligten Personen Inl\u00e4nder i.S.d. ErbStG ist; in anderen Staaten ist bereits die Staatsangeh\u00f6rigkeit ausreichend f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. In einer Vielzahl der F\u00e4lle werden die Beteiligten daher von einer m\u00f6glichen Steuerpflicht in mehr als einem Staat sicherlich (nicht positiv) \u00fcberrascht sein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>(Erweiterte) unbeschr\u00e4nkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland f\u00fcr \u201eInl\u00e4nder\u201c <\/strong><\/p>\n<p>Als \u201eInl\u00e4nder\u201c i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten insb. nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Damit eine unbeschr\u00e4nkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht in Deutschland vorliegt, gen\u00fcgt es, wenn entweder der Erblasser\/Schenker oder der Erbe\/Beschenkte Inl\u00e4nder in diesem Sinne ist. Diese unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht betrifft das gesamte Verm\u00f6gen des Erblassers bzw. das geschenkte Verm\u00f6gen. Auf die Belegenheit des Verm\u00f6gens kommt es nicht an.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> A lebt in der Schweiz. Als dieser verstirbt hat sein Erbe B einen Wohnsitz im Inland (z.B. zum Studieren). Der Verm\u00f6gensanfall unterliegt im Inland der unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht (und sicherlich auch in der Schweiz). Immerhin besteht mit der Schweiz eines der wenigen Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- \/ Schenkungsteuer. Entsprechendes w\u00fcrde gelten, wenn ausschlie\u00dflich der Schenker (oder Beschenkte) C im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt h\u00e4tte. Der Aufenthalt des Beschenkten (oder Schenkers) D ist insoweit irrelevant, die Ans\u00e4ssigkeit des Schenkers gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dies gilt im \u00dcbrigen auch dann, wenn das ausl\u00e4ndische Steuerrecht keine Schenkungsteuer kennt (wie z.B. \u00d6sterreich oder Tschechien) und daher die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens nicht besteuert. Nichtsdestotrotz w\u00fcrde Deutschland ungeachtet der Belegenheit des Verm\u00f6gens und der fehlenden Steuerpflicht im Ausland die Schenkung besteuern, sofern der Beschenkte im Inland ans\u00e4ssig ist. Die steuerliche Behandlung der Schenkung im Ausland ist hierbei irrelevant. Auf die damit verbundenen Anzeigepflichten i.S.d. \u00a7 30 ErbStG ist zu achten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen deutsche Staatsangeh\u00f6rige auch der sog. erweitert unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG unterliegen. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass diese sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben und in dieser Zeit keinen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Art der Steuerpflicht f\u00fchrt dazu, dass in grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in (noch) mehr Staaten gegeben sein kann.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> A ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und wohnt seit vier Jahren nicht mehr in Deutschland, sondern in Spanien als er verstirbt. Sein Erbe ist in Frankreich ans\u00e4ssig. Durch diesen Erbfall wird die unbeschr\u00e4nkte Erbschaftsteuerpflicht in drei Staaten ausgel\u00f6st (Deutschland, Frankreich und Spanien).<\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht im Inland<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht hinaus k\u00f6nnen durch Schenkungen\/Erbschaften in grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten stets beschr\u00e4nkte Steuerpflichten begr\u00fcndet werden. Diese kn\u00fcpft an die Belegenheit des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens an und kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht (mangels Wohnsitz\/gew\u00f6hnlichem Aufenthalt oder aufgrund des Zeitablaufs mit der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Wegzug) nicht erf\u00fcllt sind. In Deutschland erfasst diese Steuerpflicht ausschlie\u00dflich das Inlandsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 121 BewG.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> E und F leben seit mehr als 10 Jahren in den USA, wo F verstirbt. Zum Nachlass geh\u00f6ren ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck sowie ein Depot bei der Hamburger Sparkasse. Der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt ausschlie\u00dflich das im Inland belegene Grundst\u00fcck. Das Depot geh\u00f6rt nicht zum Inlandsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 121 BewG.<\/p>\n<p>Auch die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht kennt eine sog. erweiterte Form, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige greift. Die Einzelheiten regelt \u00a7 4 AStG, der wiederum an \u00a7 2 Abs. 1 AStG ankn\u00fcpft. Damit setzt die erweitert beschr\u00e4nkte Steuerpflicht i.S.d. \u00a7 4 AStG voraus, dass die nat\u00fcrliche Person in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, unterf\u00e4llt der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nicht nur das Inlandsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 121 BewG, sondern auch das Verm\u00f6gen, das bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nicht zum ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde (sog. erweitertes Inlandsverm\u00f6gen), im Beispielsfall auch das Depot bei der Hamburger Sparkasse.<\/p>\n<p><strong>Vermeidung der Doppelbesteuerung?!<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Ans\u00e4ssigkeit und Staatsangeh\u00f6rigkeit der nat\u00fcrlichen Personen und\/oder der Belegenheit des Verm\u00f6gens k\u00f6nnen anl\u00e4sslich einer Schenkung oder eines Erbfalls mehrere Staaten Besteuerungsrechte haben. In grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten k\u00f6nnen dabei auch mehr als zwei Staaten beteiligt sein, wodurch es zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kommen kann.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> G hat seinen Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland und verstirbt. Sein Erbe H wohnt in Frankreich. Zum Nachlass geh\u00f6ren Grundst\u00fccke in Griechenland und den Niederlanden sowie in \u00d6sterreich. In Deutschland und Frankreich w\u00e4ren, sofern das Erbschaftsteuerrecht in Frankreich mit dem in Deutschland vergleichbar ist, jeweils die Voraussetzungen f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erf\u00fcllt. Damit m\u00fcsste in diesen Staaten der gesamte Verm\u00f6gensanfall besteuert werden. In Griechenland w\u00fcrde das dort belegene Grundst\u00fcck die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht ausl\u00f6sen. Da \u00d6sterreich keine Erbschaftsteuer mehr erhebt und in den Niederlanden die beschr\u00e4nkte Erbschaftsteuerpflicht aufgehoben wurde, w\u00fcrden dort keine Steuerpflichten ausgel\u00f6st, gleichwohl wird auch die \u00dcbertragung dieser Grundst\u00fccke im Rahmen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in Deutschland und Frankreich erfasst.<\/p>\n<p>Die Vermeidung einer solchen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kann grunds\u00e4tzlich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen erreicht werden. Allerdings hat Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer lediglich sechs solcher Abkommen abgeschlossen (vgl. BMF 18.02.2021, BStBl. I 2021 S. 265). Liegt ein solches nicht vor, kann eine Doppelsteuerung nur durch Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer entsprechend \u00a7 21 ErbStG verhindert werden. Dabei erm\u00f6glicht diese Regelung im Grundsatz eine Anrechnung der Steuer, soweit diese auf das Auslandsverm\u00f6gen entf\u00e4llt (im Beispiel die Besteuerung der Grundst\u00fccke in Griechenland). Zu beachten ist, dass die Definition des Auslandsverm\u00f6gens in \u00a7 21 Abs. 2 ErbStG in Abh\u00e4ngigkeit von der Ans\u00e4ssigkeit des Erblassers\/Schenkers erfolgt. Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden: Sollte die Steuerpflicht in Deutschland auf der Ans\u00e4ssigkeit des Erblassers\/Schenkers basieren, findet der sog. enge Auslandsverm\u00f6gensbegriff Anwendung, der die Anrechnung einschr\u00e4nkt und in vielen F\u00e4llen zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchren kann, wenn Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird, welches nicht unter diese Definition f\u00e4llt. Zudem kann eine Doppelbesteuerung auch aus der Mehrfachans\u00e4ssigkeit (hier in Deutschland und Frankreich) resultieren. Sollte, wie z.B. in \u00d6sterreich und in den Niederlanden, keine Erbschaftsteuer erhoben werden, ist keine Anrechnung notwendig. Hier kann Deutschland in vollem Umfang besteuern. Auch dann kann es zu einer Mehrfachbesteuerung (im Beispiel in Deutschland und Frankreich) kommen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Schenkungen und \u00dcbertragungen von Todes wegen werden in einer Vielzahl von F\u00e4llen die Steuerpflicht in mehreren Staaten zur Folge haben, weil es insbesondere f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer unbeschr\u00e4nkten Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nicht auf die Belegenheit des Verm\u00f6gens, sondern vielmehr auf die Ans\u00e4ssigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung oder wie in Deutschland f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren vor dem Erbfall ankommt. Dazu sind die Besteuerungsrechte der Staaten zu ber\u00fccksichtigen, in welchen das Verm\u00f6gen belegen ist. In einer Vielzahl der F\u00e4lle wird sich daraus eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung ergeben, die sich nicht immer durch die Anwendung der (wenigen bestehenden) Doppelbesteuerungsabkommen oder einer Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer auf die inl\u00e4ndische Steuer nach \u00a7 21 ErbStG verhindern lassen wird. Im Zusammenhang mit internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerf\u00e4llen sollte daher stets genau gepr\u00fcft werden, in welchen Staaten ein Besteuerungsrecht durch die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung er\u00f6ffnet wird, schon um die damit verbundenen Steuer- und Anzeigepflichten erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Auch eine m\u00f6gliche Wegzugsbesteuerung nach \u00a7 6 AStG sollte bedacht werden. Soweit m\u00f6glich, sollten bereits zu Lebzeiten geeignete (Gegen-)Ma\u00dfnahmen eingeleitet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kn\u00fcpft f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht nur an die Person des Erblassers\/Schenkers, sondern immer auch an die Person des Erben\/Beschenkten an und l\u00e4sst im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht die Belegenheit des Verm\u00f6gens im jeweiligen Staat &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/01\/20\/erbschaften-und-schenkungen-steuerpflicht-in-deutschland-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59981,2241],"tags":[3128,60231,59875,60232,7796],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9899"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9899"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9902,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9899\/revisions\/9902"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}