{"id":9909,"date":"2022-02-02T13:03:02","date_gmt":"2022-02-02T11:03:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9909"},"modified":"2022-02-02T13:03:02","modified_gmt":"2022-02-02T11:03:02","slug":"teleologische-reduktion-des-sog-einstiegstests-nach-%c2%a7-13b-abs-2-satz-2-erbstg-bei-der-uebertragung-von-kapitalgesellschaftsanteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/02\/teleologische-reduktion-des-sog-einstiegstests-nach-%c2%a7-13b-abs-2-satz-2-erbstg-bei-der-uebertragung-von-kapitalgesellschaftsanteilen\/","title":{"rendered":"Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der \u00dcbertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9917\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9917\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9917\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Dotterweich_Sabrina.jpg 986w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9917\" class=\"wp-caption-text\">StB Sabrina Dotterweich, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann unternehmerisches Verm\u00f6gen in Deutschland grunds\u00e4tzlich steuerbeg\u00fcnstigt \u00fcbertragen werden. Um jedoch \u00fcberhaupt von der Beg\u00fcnstigung zu profitieren, muss zun\u00e4chst die H\u00fcrde des sog. Einstiegstests (90%-Test) gemeistert werden, \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Der Einstiegstest folgt dabei bisher dem sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip. Betr\u00e4gt der modifizierte Wert des Verwaltungsverm\u00f6gens mindestens 90% des gemeinen Werts des grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens, unterliegt die \u00dcbertagung \u2013 unabh\u00e4ngig von der Zusammensetzung des Verm\u00f6gens \u2013 in voller H\u00f6he der Besteuerung. Dies f\u00fchrt in der Praxis oftmals zu wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Das FG M\u00fcnster hat nun mit einem am 17.01.2022 ver\u00f6ffentlichten Urteil (3 K 2174\/19 Erb) entschieden, dass der Einstiegstest bei \u00dcbertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen ist, dass er bei einer origin\u00e4r gewerblichen Kapitalgesellschaft nicht zur Anwendung kommt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Einstiegstest zur Vermeidung missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen <\/strong><\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzlich steuerbeg\u00fcnstigte \u00dcbertragung von Unternehmensverm\u00f6gen wird durch den in \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geregelten Einstiegstest (90%-Test) eingeschr\u00e4nkt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG eingef\u00fchrt. \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG enth\u00e4lt nach seinem Sinn und Zweck einen speziellen Missbrauchstatbestand. Demgem\u00e4\u00df soll durch den Einstiegstest derartiges beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen von der Verschonung ausgenommen werden, welches (nahezu) ausschlie\u00dflich aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht (sog. Cash-GmbH). Andernfalls k\u00f6nnten mittels einer geringf\u00fcgigen land- und forstwirtschaftlichen, origin\u00e4r gewerblichen oder freiberuflichen T\u00e4tigkeit gro\u00dfe Werte an Verwaltungsverm\u00f6gen \u00fcbertragen werden, f\u00fcr die eine Teilverschonung wie z.B. f\u00fcr Finanzmittel i.H.v. 15% des gemeinen Werts des Betriebs beansprucht werden kann.<\/p>\n<p><strong>II. Wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Ergebnisse <\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Intention des Gesetzgebers nachvollziehbar ist, schlie\u00dft der Einstiegstest im Ergebnis jedoch eine Vielzahl von Betriebsverm\u00f6gens\u00fcbertragungen von jeglicher Verschonung aus, obwohl \u00fcberhaupt kein missbr\u00e4uchlicher Sachverhalt gegeben ist. Demzufolge ist es vollkommen unverst\u00e4ndlich, wieso die Schuldenverrechnung ebenfalls g\u00e4nzlich ausgeschlossen wird. Dadurch sind F\u00e4lle denkbar, in denen zwar nach Schuldenverrechnung \u00fcberhaupt kein Verwaltungsverm\u00f6gen vorhanden ist, jedoch durch den Einstiegstest jede Verschonungsm\u00f6glichkeit genommen wird.<\/p>\n<p>Neben Familienunternehmen, die sich im Wesentlichen \u00fcber Gesellschafterdarlehen finanzieren, sind vor allem Handels- und Dienstleistungsunternehmen von der Regelung des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG betroffen. Bereits durch ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit weisen diese Unternehmen einen hohen Bestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung oder liquiden Mitteln (Finanzmittel) sowie einen hohen Bestand von Schulden aus, der jedoch nicht mit dem hohen Forderungs-\/Cash-Bestand saldiert werden darf. Nachdem der Zufluss an Liquidit\u00e4t oft nicht beeinflusst werden kann, stellt sich die H\u00f6he des Finanzmittelbestands zum jeweiligen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertungsstichtag als zuf\u00e4llige Momentaufnahme dar. Durch das Alles-oder-Nichts-Prinzip f\u00fchrt die Regelung in der Praxis somit zu willk\u00fcrlichen, wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, die sich auch nicht durch die intendierte Missbrauchsbek\u00e4mpfung rechtfertigen lassen.<\/p>\n<p><strong>III. Entscheidung des FG M\u00fcnster vom 24.11.2021<\/strong><\/p>\n<p>Erstmals Zweifel in Bezug auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung des \u00a7 13b Abs.\u00a02 Satz 2 ErbStG hat das FG M\u00fcnster in seinem rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 03.06.2019 (3 V 3697\/18) zur Aussetzung der Vollziehung ge\u00e4u\u00dfert (vgl. hierzu<em> Lipp, <\/em><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/08\/28\/ausschluss-der-beguenstigung-in-der-erbschaftsteuer-trotz-vorliegens-der-voraussetzungen-einer-vollverschonung\/\">Steuerboard vom 28.08.2020<\/a>). Nun hat das FG M\u00fcnster auch mit dem am 17.01.2022 ver\u00f6ffentlichten Urteil (3 K 2174\/19 Erb) im Hauptsachverfahren entschieden. Danach ist der Einstiegstest nach \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der \u00dcbertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der teleologischen Reduktion einschr\u00e4nkend dahin gehend auszulegen, dass die Regelung dann nicht anzuwenden ist, sofern die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nachgeht.<\/p>\n<p>Im Streitfall wurden Anteile an einer origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tigen GmbH \u00fcbertragen. Der Substanzwert der Gesellschaft wurde auf rd. 556.000\u00a0\u20ac festgestellt. Zudem wurden Finanzmittel \u2013 haupts\u00e4chlich bestehend aus Forderungen aus Lieferung und Leistung \u2013 auf 2,5 Mio. \u20ac, Schulden auf. 3,1 Mio. \u20ac und Verwaltungsverm\u00f6gen auf 0,00 \u20ac festgestellt. Durch die starre Bruttobetrachtung f\u00fchrt der Einstiegstest zu einer Verwaltungsverm\u00f6gensquote von 473% und dem absurden Resultat, dass trotz eines festgestellten Verwaltungsverm\u00f6gens von 0,00 \u20ac und einem Unternehmenswert von mehr als 500.000 \u20ac die 90%-Grenze des Verwaltungsverm\u00f6gens \u00fcberschritten wird. Obwohl in dem \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen rein rechnerisch nach Schuldenverrechnung (Finanzmittel 2,5 Mio. \u20ac abz\u00fcglich Schulden 3,1 Mio. \u20ac) die Netto-Finanzmittel bei 0,00 \u20ac gelegen h\u00e4tten und auch sonst kein Verwaltungsverm\u00f6gen vorlag, w\u00e4re \u2013 wie vom Finanzamt im Schenkungsteuerbescheid geschehen \u2013 nach dem Gesetzeswortlaut jegliche Beg\u00fcnstigung zu versagen. Nachdem der Hauptzweck der T\u00e4tigkeit der GmbH im vorliegenden Fall ein origin\u00e4r gewerblicher ist, hat der Einstiegstest durch die teleologische Reduktion zu unterbleiben.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Teleologische Reduktion des Einstiegstests <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Zum Erfordernis der teleologischen Reduktion des Einstiegstests nach \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG f\u00fchrt das FG M\u00fcnster in seinem Urteil aus, dass gemessen am Gesetzeszweck (Missbrauchsvermeidung) die Anwendung des Einstiegstests streng nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebniss f\u00fchre, wenn der Einstiegstest bezogen auf beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr. 3 ErbStG) auch in derartigen F\u00e4llen angewendet wird, in denen die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit nachgeht. Das FG M\u00fcnster nennt in diesem Zusammenhang insbesondere Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die aus ihrer gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Finanzmitteln ausweisen. In diesen F\u00e4llen besteht die vom Gesetzgeber gesehene Missbrauchsgefahr \u2013 \u00dcbertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Verm\u00f6gen ganz \u00fcberwiegend aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht \u2013 jedoch gerade nicht.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Hauptzweckbetrachtung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das FG M\u00fcnster \u00e4u\u00dfert sich auch zu dem Umstand, dass der sog. Hauptzwecktest im Regierungsentwurf zun\u00e4chst noch vorgesehen war, letztlich aber gestrichen wurde. Aus der Streichung sei nicht zu folgern, dass die teleologische Reduktion dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen w\u00fcrde. Denn Gegenstand der Betrachtung f\u00fcr Zwecke der teleologischen Reduktion sei nicht, wie noch im Regierungsentwurf enthalten, das einzelne Wirtschaftsgut, sondern die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaft als Ganzes. Diese Betrachtung sei eine typisierende, \u00fcbergreifende Betrachtung. Sie beziehe sich ausschlie\u00dflich auf die Frage, ob eine Beg\u00fcnstigung im Ergebnis auszuschlie\u00dfen ist. Die Gesetzgeberische Konzeption bliebe dadurch unber\u00fchrt. Eine Pr\u00fcfung des konkreten Einzelfalls auf das etwaige Vorliegen einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung wird hierdurch nicht eingef\u00fchrt.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Teleologische Reduktion durch den allgemeinen Gleichheitssatz geboten<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Zudem sei die teleologische Reduktion auch durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. \u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ERBSTG&amp;p=13B\">13b<\/a>\u00a0Abs.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ERBSTG&amp;p=13B&amp;x=2\">2<\/a>\u00a0Satz 2 ErbStG sei bezogen auf die \u00dcbertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dann mit\u00a0Art.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;a=3&amp;g=GG\">3<\/a>\u00a0Abs.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;a=3&amp;g=GG&amp;x=1\">1<\/a>\u00a0GG\u00a0unvereinbar, wenn bei der Auslegung der Vorschrift nicht danach unterschieden wird, welchem Hauptzweck die T\u00e4tigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft dient. Durch die Verschonung betrieblichen Verm\u00f6gens soll die vorhandene Besch\u00e4ftigung in den \u00fcbergehenden Betrieben gesichert und die ausgewogene deutsche Unternehmenslandschaft mit ihren gewachsenen Unternehmensstrukturen bewahrt werden. Vor diesem Hintergrund fehle es an einem vern\u00fcnftigen und einleuchtenden Grund, f\u00fcr \u00fcbertragene Anteile an Kapitalgesellschaften im Wege des sog. Einstiegstests jegliche Verg\u00fcnstigung zu versagen, wenn die T\u00e4tigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaften nach ihrem Hauptzweck land- und forstwirtschaftlich, origin\u00e4r gewerblich oder freiberuflich ist. Schlie\u00dflich werden dadurch die Beg\u00fcnstigungen im Ergebnis gerade f\u00fcr diejenigen versagt, deren F\u00f6rderung sie dienen sollten.<\/p>\n<p><strong>IV. Folgen f\u00fcr die Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnster ist in der Praxis zu begr\u00fc\u00dfen. Ohne die teleologische Reduktion f\u00fchrt der Einstiegstest zu willk\u00fcrlichen, wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Unternehmen sehen sich gezwungen, entgegen ihrem gewachsenen und \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu w\u00e4hlen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 49\/21 anh\u00e4ngig. Bis zur Entscheidung des BFH ist davon auszugehen, dass f\u00fcr \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle eine Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren ist und dem Ruhen von Einspr\u00fcchen zugestimmt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann unternehmerisches Verm\u00f6gen in Deutschland grunds\u00e4tzlich steuerbeg\u00fcnstigt \u00fcbertragen werden. 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