{"id":9920,"date":"2022-02-09T15:49:55","date_gmt":"2022-02-09T13:49:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9920"},"modified":"2022-02-09T17:38:11","modified_gmt":"2022-02-09T15:38:11","slug":"erlassbescheide-im-rahmen-der-verschonungs-bedarfspruefung-nach-%c2%a7-28a-erbstg-vor-unklaren-nebenbestimmungen-wird-gewarnt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/09\/erlassbescheide-im-rahmen-der-verschonungs-bedarfspruefung-nach-%c2%a7-28a-erbstg-vor-unklaren-nebenbestimmungen-wird-gewarnt\/","title":{"rendered":"Erlassbescheide im Rahmen der Verschonungs-bedarfspr\u00fcfung nach \u00a7 28a ErbStG \u2013 vor unklaren Nebenbestimmungen wird gewarnt!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9373\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU.jpg 1232w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Martin Liebernickel, Partner bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Seit Jahresbeginn 2022 werden durch die Finanzverwaltung erstmals Erlassbescheide im Rahmen der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7\u00a028a ErbStG erteilt. Hier sollte besonderes Augenmerk auf die Nebenbestimmungen im Erlassbescheid gelegt werden, da S\u00e4umniszuschl\u00e4ge m\u00f6glicherweise r\u00fcckwirkend entstehen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verschonungsbedarfspr\u00fcfung <\/strong><strong>nach \u00a7 28a ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbersteigt der Erwerb beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens die Schwelle von 26 Mio. \u20ac, liegt ein sogenannter Gro\u00dferwerb vor. Dabei werden alle innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Erwerbe zusammengerechnet (\u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Bleibt der Gro\u00dferwerb unter einer gesetzlichen Grenze von 90 Mio. \u20ac (\u00a7 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG), hat der Erwerber die Wahl zwischen dem Abschmelzmodell des \u00a7 13c ErbStG und der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7 28a ErbStG. Betr\u00e4gt der Gro\u00dferwerb 90 Mio. \u20ac und mehr, kommt nur noch die Verschonungsbedarfspr\u00fcfung in Betracht. Der Steuerpflichtige beantragt dann, ihm die auf das \u00fcbertragene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer zu erlassen, soweit diese nicht mit seinem sogenannten verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen beglichen werden kann. Das zur Steuerzahlung einzusetzende verf\u00fcgbare Verm\u00f6gen besteht aus der H\u00e4lfte des aktuell miterworbenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, der H\u00e4lfte des beim Erwerber bereits vorhandenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens sowie der H\u00e4lfte des nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, das der Erwerber innerhalb der n\u00e4chsten zehn Jahre durch Schenkung oder von Todes wegen erh\u00e4lt (auch von Dritten!), das dann nachtr\u00e4glich zur Erbschaftsteuerzahlung einzusetzen ist. Der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Steuererlasses nach \u00a7 28a ErbStG notwendige Antrag des Erwerbers sollte bereits im Rahmen der entsprechenden Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuererkl\u00e4rung gestellt werden und kann zu einem teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Erlass der auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallenden Steuer f\u00fchren. Bislang wurden soweit ersichtlich keine Erlassbescheide nach \u00a7\u00a028a ErbStG erteilt (vgl. dazu <em>Liebernickel, <\/em><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/11\/30\/umfassende-aenderungsmoeglichkeiten-fuer-erbschaftsteuerliche-erlassbescheide-durch-das-jstg-2018\/\">Steuerboard vom 30.11.2018<\/a>). Dies scheint sich nunmehr ge\u00e4ndert zu haben. Allerdings m\u00fcssen die Nebenbestimmungen (also das \u201eKleingedruckte\u201c) in diesen Erlassbescheiden einer kritischen W\u00fcrdigung unterzogen werden. So ist u.a. aktuell folgende Nebenbestimmung in einem Erlassbescheid enthalten:<\/p>\n<p><em>\u201eDie infolge des Steuererlasses zun\u00e4chst erloschene Steuer lebt im Falle des Widerrufs mit Wirkung vom urspr\u00fcnglichen F\u00e4lligkeitstag an insoweit wieder auf. Sie ist nach Bekanntgabe des Widerrufs sofort zu zahlen und ohne Mahnung vollstreckbar. F\u00fcr jeden angefangenen Monat der versp\u00e4teten Zahlung ist zudem ein S\u00e4umniszuschlag von 1 Prozent des r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags zu entrichten (\u00a7 240 AO).\u201c <\/em><\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4dliches Ereignis \u00a7 28a Abs. 4 ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Der Erlass nach \u00a7 28a ErbStG steht unter der aufl\u00f6senden Bedingung des Eintritts eines Ereignisses gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ErbStG. Der Erlassbescheid wird dahingehend unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem\u00e4\u00df \u00a7 120 Abs. 2 Nr. 3 AO erlassen (\u00a7\u00a028a Abs. 4 Satz 2 ErbStG). Der Eintritt eines sch\u00e4dlichen Ereignisses i.S.v. \u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG ist dem zust\u00e4ndigen Erbschaft-\/Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen (\u00a7 28a Abs. 5 ErbStG). Die Anzeigefrist betr\u00e4gt im Fall der Unterschreitung der Mindestlohnsummen innerhalb der Lohnsummenfrist von sieben Jahren nach dem Erwerb (\u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ErbStG) sechs Monate nach Ablauf der Lohnsummenfrist. Im Fall eines Versto\u00dfes gegen die Behaltensbedingungen innerhalb der Behaltensfrist (\u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG) sowie eines sch\u00e4dlichen Nacherwerbs durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (\u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG) betr\u00e4gt die Anzeigefrist einen Monat nach der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestands.<\/p>\n<p><strong>Widerrufsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall eines sch\u00e4dlichen Ereignisses i.S.d. \u00a7 28a Abs. 4 ErbStG erfolgt ein ganz oder teilweiser Widerruf des Erlassbescheids mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit (\u00a7 28a Abs. 4 Satz 3 ErbStG). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 28a ErbStG entf\u00e4llt mit dem Widerruf kraft Gesetzes r\u00fcckwirkend die Erl\u00f6schenswirkung des Erlasses (\u00a7 47 AO). Die Widerrufsregelung verdr\u00e4nge insoweit \u00a7 131 Abs. 2 AO, der den Widerruf eines (im Zeitpunkt seines urspr\u00fcnglichen Ergehens) rechtm\u00e4\u00dfigen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakts nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>S\u00e4umniszuschlag<\/strong><\/p>\n<p>Unklar erscheint, auf welchen Zeitpunkt sich die Berechnung eines m\u00f6glichen S\u00e4umniszuschlags bezieht. Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr jeden angefangenen Monat einer versp\u00e4teten Zahlung ein S\u00e4umniszuschlag von 1% des jeweils r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerbetrags angeordnet (\u00a7 240 AO).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 240 Abs. 1 AO folgen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge grunds\u00e4tzlich dem F\u00e4lligkeitstag der Steuer. Da diese vom urspr\u00fcnglichen F\u00e4lligkeitstag an wiederauflebt, w\u00e4re f\u00fcr jeden angefangenen Monat seit diesem Zeitpunkt ein S\u00e4umniszuschlag von 1% der urspr\u00fcnglich erlassenen Steuer festzusetzen. Bei einem sch\u00e4dlichen Nacherwerb zum Ende der zehnj\u00e4hrigen Nacherwerbsfrist (\u00a7 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG) w\u00e4re damit nach Bekanntgabe des Widerrufs m\u00f6glicherweise ein S\u00e4umniszuschlag von <strong>120%<\/strong> des urspr\u00fcnglich erlassenen Steuerbetrags anzusetzen. Dies w\u00fcrde zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen, wohl nicht beabsichtigten H\u00e4rten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Selbst wenn mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung in h\u00e4lftiger H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags zu gew\u00e4hren ist (BFH vom 26.5.2021 \u2013 VII B 13\/21) k\u00f6nnte im Einzelfall weiterhin ein wohl unbilliges Ergebnis vorliegen. Denkbar w\u00e4re dann noch ein Billigkeitsverfahren nach \u00a7 227 AO.<\/p>\n<p>Angemessener erscheint die Bemessung des S\u00e4umniszuschlags ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids.<\/p>\n<p><strong>Erneuter Antrag nach \u00a7 28a Abs. 1 ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nicht geregelt, wie die Veranlagung eines erneuten Antrags auf Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach Widerruf eines zuvor ergangenen Erlassbescheides zeitlich erfolgt. Im Fall eines sch\u00e4dlichen Ereignisses nach \u00a7 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 ErbStG kann der Erwerber einen erneuten Antrag nach \u00a7 28a Abs.1 ErbStG stellen.<\/p>\n<p>Infolge des Widerrufs aufgrund eines sch\u00e4dlichen Ereignisses w\u00e4re die ausstehende Steuer sofort zu zahlen und ohne Mahnung vollstreckbar. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re der S\u00e4umniszuschlag festzusetzen. Bei darauffolgender Erteilung eines weiteren Erlassbescheides infolge des erneuten Antrags auf Verschonungsbedarfspr\u00fcfung w\u00fcrde die gezahlte Steuer m\u00f6glicherweise jedoch wieder (teilweise) erlassen. Ein solches Zahlungskarussell ist wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers. Wie in der Zwischenzeit und nach Bekanntgabe oder Ablehnung des erneuten Erlassbescheids mit S\u00e4umniszuschl\u00e4gen verfahren wird, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Bei einem sch\u00e4dlichen Nacherwerb (\u00a7 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG) treffen die Anzeigepflicht und das Recht auf einen erneuten Antrag nach \u00a7 28a Abs. 1 ErbStG zusammen, sodass diese grunds\u00e4tzlich gleichzeitig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnten. Ein sch\u00e4dlicher Nacherwerb ist jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen, wobei ein erneuter Antrag nach \u00a7 28a Abs. 1 ErbStG regelm\u00e4\u00dfig erst im Rahmen der Erkl\u00e4rung des Nacherwerbs erfolgen k\u00f6nnen wird, was der gleichzeitigen Anzeige des Nacherwerbs und Neubeantragung der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung zumindest in komplexen Nacherwerbsf\u00e4llen entgegensteht. Besteht der Nacherwerb z.B. aus Unternehmensverm\u00f6gen, muss ggf. erst aufwendig ermittelt werden, welcher Teil davon nicht beg\u00fcnstigt und damit zum Nacherwerb zu z\u00e4hlen ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Bis die dargestellten Friktionen im Rahmen eines Nacherwerbs nach \u00a7 28a ErbStG nicht durch die Finanzverwaltung klargestellt werden, bleibt zu hoffen, dass die Finanz\u00e4mter mit Augenma\u00df vom Mittel des Widerrufs eines Erlassbescheides Gebrauch machen werden. Dem Steuerpflichtigen und seinem Berater ist zu empfehlen, die jetzt ergehenden Erlassbescheide und ihre Nebenbestimmungen einer genauen Pr\u00fcfung zu unterziehen und im Zweifel Einspruch dagegen einzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Jahresbeginn 2022 werden durch die Finanzverwaltung erstmals Erlassbescheide im Rahmen der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7\u00a028a ErbStG erteilt. 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