{"id":9942,"date":"2022-02-16T18:27:12","date_gmt":"2022-02-16T16:27:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9942"},"modified":"2022-02-16T19:26:47","modified_gmt":"2022-02-16T17:26:47","slug":"nanos-gigantum-umeris-insidentes-drei-corollarien-zum-begriff-der-entgeltlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/16\/nanos-gigantum-umeris-insidentes-drei-corollarien-zum-begriff-der-entgeltlichkeit\/","title":{"rendered":"Nanos gigantum umeris insidentes \u2013 Drei Corollarien zum Begriff der Entgeltlichkeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9465\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9465\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9465\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Tischendorf_Michael-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9465\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Michael Tischendorf, Ma\u00eetre en droit, Senior Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p><em>\u201eObwohl das deutsche Steuerrechtssystem ein Vielsteuersystem ist, gibt es kein entwickeltes Konkurrenzsystem.\u201c<\/em> Dieser kurze Satz enth\u00e4lt bereits die vollst\u00e4ndige Beschreibung eines der wohl dr\u00e4ngendsten Kernprobleme des deutschen Steuerrechts. Er stammt von <em>Georg Crezelius<\/em>, der am 23.10.2021 verstorben ist (ZEV\u00a02015 S.\u00a0392). <em>Crezelius<\/em> hat es nat\u00fcrlich nicht bei einer blo\u00dfen Problemfeststellung belassen, sondern \u2013\u00a0im Gegenteil\u00a0\u2013 Entscheidendes dazu beigetragen, dass wir heute besser in der Lage sind, tatbestandliche \u00dcberlappungen im Interesse einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung aufzul\u00f6sen. Dies gilt im Besonderen f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Einkommen- zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Folgenden sollen einige \u00dcberlegungen von <em>Crezelius<\/em> aufgegriffen werden, um in diesem Licht sodann drei aktuelle Problemf\u00e4lle zu besprechen. Es wird sich zeigen, dass das Nebeneinander von Einkommensteuer einerseits und Erbschaft- und Schenkungsteuer andererseits beherrschbar wird, sobald man sich Klarheit \u00fcber den dieses Verh\u00e4ltnis ordnenden Begriff der Entgeltlichkeit verschafft hat. Alles Weitere ergibt sich dann wie von selbst. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Begriff der Entgeltlichkeit und seine Bedeutung f\u00fcr das Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Das Einkommensteuerrecht setzt den Begriff der Entgeltlichkeit voraus. Ein Lebenssachverhalt ist nur dann einkommensteuerbar, wenn er sich unter eine der sieben Einkunftsarten des \u00a7 2\u00a0Abs.\u00a01 EStG subsumieren l\u00e4sst. Deren gemeinsames Merkmal ist der Zuwachs der Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen auf Basis entgeltlicher Vorg\u00e4nge (<em>Crezelius<\/em>, a.a.O.). Entgeltlichkeit meint dabei, dass der Steuerpflichtige im Austausch f\u00fcr den erhaltenen Zuwachs seiner Leistungsf\u00e4higkeit seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Erforderlich ist damit eine \u2013\u00a0wie auch immer geartete\u00a0\u2013 Verkn\u00fcpfung von Leistung und Gegenleistung, d.h. eine Teilnahme des Steuerpflichtigen am Marktgeschehen im Sinne eines <em>quid pro quo<\/em>. Grunds\u00e4tzlich kann der Einkommensteuer somit nur eine solche Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit unterfallen, die ihre Ursache im Einsatz der Arbeitskraft oder des Kapitals des Steuerpflichtigen hat.<\/p>\n<p>An alle sonstigen \u2013\u00a0das hei\u00dft unentgeltlichen\u00a0\u2013 Leistungsf\u00e4higkeitssteigerungen des Steuerpflichtigen ist demgegen\u00fcber der Ma\u00dfstab des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts anzulegen. Auch auf unentgeltlicher Basis erlangte Verm\u00f6gensvorteile erh\u00f6hen die individuelle Leistungsf\u00e4higkeit, weshalb keine Bedenken dagegen bestehen, auch diese einer Besteuerung zu unterwerfen. Letztlich kann man vor diesem Hintergrund auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer als funktionale \u201eEinkommensteuer\u201c begreifen. Theoretisch w\u00e4re daher eine Zusammenfassung in einer einheitlichen Kodifikation denkbar (<em>Crezelius<\/em>, a.a.O.). Andere L\u00e4nder (z.B. Kanada) haben diesen Weg bereits beschritten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dem Begriff der Entgeltlichkeit eine entscheidende Koordinierungsfunktion im deutschen Vielsteuersystem zukommt. Es liegt auf der Hand, dass ein und dieselbe Einnahme \u2013\u00a0gleichviel, ob entgeltlich oder unentgeltlich\u00a0\u2013 die Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen nur einmal erh\u00f6ht und daher von Verfassungs wegen nur einmal der Besteuerung unterworfen werden kann. Eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer liefe dem Gebot einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung zuwider. Jede Steigerung der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit kann also nur (i) der Einkommensteuer, (ii) der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder (iii) weder der Einkommensteuer noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen. Auch wenn sich diese Einsicht (noch) nicht \u00fcberall durchgesetzt zu haben scheint, ist sie doch zumindest seit l\u00e4ngerer Zeit im Vordringen begriffen (<em>Crezelius<\/em>, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Koordiniert wird dieses exklusive Verh\u00e4ltnis von Einkommensteuer einerseits und Erbschaft- und Schenkungsteuer andererseits durch den Begriff der Entgeltlichkeit. So wie eine Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit nur entweder (teil-)entgeltlich oder (teil-)unentgeltlich zustande kommen kann (<em>tertium non datur<\/em>), so kann sie auch nur entweder der Einkommensteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen. <em>Georg Crezelius<\/em> hat sich unter anderem auch auf diesem Feld verdient gemacht und daf\u00fcr gesorgt, dass wir heute klarer und weiter sehen k\u00f6nnen als fr\u00fcher. Insofern gilt das seit dem Mittelalter gepr\u00e4gte Bild von den Zwergen, die auf den Schultern von Riesen sitzen (<em>nanos gigantum umeris insidentes<\/em>). Von hier aus f\u00e4llt es leicht, selbst in vermeintlich schwierigen Grenzf\u00e4llen die notwendigen Abgrenzungen zu treffen:<\/p>\n<p><strong>Corollarium 1: Die entgeltliche Bedarfsabfindung des Zugewinnausgleichs<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 01.09.2021 (II R 40\/19,<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1397569\"> DB 2022 S.\u00a0309<\/a>) hat der BFH pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen g\u00fcterrechtliche Abfindungszahlungen zwischen Ehegatten als freigebige Zuwendungen schenkungsteuerbar sein k\u00f6nnen. Eine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setze voraus, dass sich der Erwerb unentgeltlich vollziehe. Der subjektive Tatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entfalle, wenn der Zuwendende seine Leistung als entgeltlich ansehe. Vor diesem Hintergrund sei im Falle g\u00fcterrechtlicher Abfindungszahlungen zwischen steuerbaren \u201ePauschalabfindungen\u201c und nicht steuerbaren \u201eBedarfsabfindungen\u201c zu differenzieren:<\/p>\n<p>Die Pauschalabfindung werde bereits bei Abschluss eines Ehevertrages gezahlt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die abzufindende Zugewinnausgleichsforderung noch gar nicht bestanden habe. Denn der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehe erst mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung noch nicht feststehe, ob die Ehe jemals geschieden oder sonst vorzeitig beendet werden wird\u00a0\u2013 geschweige denn, welcher der beiden Ehegatten in diesem Fall in welcher H\u00f6he eine Ausgleichsforderung geltend machen k\u00f6nnte. Aufgrund dieser Unsicherheiten sei der Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nicht quantifizierbar mit der Folge, dass er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a03 ErbStG nicht als Gegenleistung in Ansatz gebracht werden k\u00f6nne. In den F\u00e4llen der Pauschalabfindung fehle es somit an einer Gegenleistung, sodass die Abfindungszahlung unentgeltlich erfolge und dementsprechend schenkungsteuerbar sei.<\/p>\n<p>Hiervon zu unterscheiden seien die F\u00e4lle einer sogenannten Bedarfsabfindung, in denen die (k\u00fcnftigen) Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe umfassend regeln und erst im Fall einer tats\u00e4chlichen Beendigung der Ehe eine Abfindungszahlung f\u00e4llig werden soll. Anders als bei der Pauschalabfindung stehe der Abfindungszahlung hier eine quantifizierbare Gegenleistung des anderen Ehegatten gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Die vom BFH gefundene Differenzierung \u00fcberzeugt. Es macht einen Unterschied, ob einer Abfindungszahlung eine bezifferbare Gegenleistung gegen\u00fcbersteht oder ob diese vielmehr pauschal \u201eins Blaue hinein\u201c gezahlt wird. Dies rechtfertigt es, eine f\u00fcr den Verzicht auf den Zugewinnausgleich vorab geleistete Abfindungszahlung als unentgeltlich einzuordnen. Demgegen\u00fcber wird eine Bedarfsabfindung erst dann bezahlt, wenn die Ehe tats\u00e4chlich beendet wird. Dann steht der Abfindung eine Gegenleistung in Gestalt konkreter ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile gegen\u00fcber, die entsprechend abzugelten sind.<\/p>\n<p><strong>Corollarium 2: Die entgeltliche Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen wiederkehrende Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Spannende Abgrenzungsprobleme bereitete in der Vergangenheit auch die Frage, inwiefern eine Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen als entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang einzuordnen ist. Es geht hier um F\u00e4lle, in denen der \u00dcbergeber Verm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen \u00dcbernehmer \u00fcbertr\u00e4gt, der ihm hierf\u00fcr lebenslang wiederkehrende Leistungen aus dem \u00fcbergegangenen Verm\u00f6gen zusagt. Unter bestimmten Voraussetzungen war fr\u00fcher anerkannt, dass eine solche Verm\u00f6gens\u00fcbergabe insgesamt unentgeltlich erfolgt. Die zugesagten Versorgungsleistungen waren demnach weder Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt noch Anschaffungskosten. Dahinter stand die \u00dcberlegung, dass es sich hierbei nicht um eine vom \u00dcbernehmer zu erbringende Gegenleistung handele, sondern dass sich der \u00dcbergeber\u00a0\u2013\u00a0\u00e4hnlich wie bei einem Vorbehaltsnie\u00dfbrauch\u00a0\u2013 von vornherein die Ertragskraft des Verm\u00f6gens zur\u00fcckbehalte (BFH vom 05.07.1990 \u2013 GrS 4-6\/89; BFH vom 12.05.2003 \u2013 GrS 1\/00).<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen wurde indes durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl. 2007 S.\u00a03150) erheblich eingeschr\u00e4nkt (vgl. dazu bereits <em>Haag<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/09\/08\/ertragsteuerlich-guenstige-abloesung-eines-vorbehaltsniessbrauchs-durch-leibrente-auch-heute-noch-moeglich\/\">Steuerboard vom 08.09.2016<\/a>). W\u00e4hrend fr\u00fcher grunds\u00e4tzlich jedes ertragbringende Wirtschaftsgut Gegenstand einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen sein konnte (zu den Grenzen: BFH vom 12.05.2003 \u2013 GrS 1\/00), ist der Anwendungsbereich heute auf Mitunternehmeranteile, (Teil-)Betriebe sowie bestimmte GmbH-Gesch\u00e4ftsanteile beschr\u00e4nkt (\u00a7 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>Seitdem besteht Streit dar\u00fcber, wie Verm\u00f6gens\u00fcbergaben einzuordnen sind, die sich au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7 10 Abs.\u00a01a Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG vollziehen. Praktische Relevanz hat die Frage insbesondere bei \u00dcbertragung von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Immobilien. Einerseits wird vertreten, dass es sich hierbei um (teil-)entgeltliche Vorg\u00e4nge handeln m\u00fcsse (BMF vom 11.03.2010, BStBl. I 2010 S. 227, Rn. 57, 65). Andererseits wird argumentiert, dass die Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 10 Abs.\u00a01a Nr.\u00a02 EStG keinen Einfluss auf die Frage der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit haben k\u00f6nne. Vielmehr bleibe es dabei, dass Verm\u00f6gens\u00fcbergaben gegen Versorgungsleistungen stets unentgeltlich erfolgten, unabh\u00e4ngig von der Art des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens. Werde Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, das nicht in \u00a7 10 Abs.\u00a01a Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG genannt sei, entfalle lediglich der Sonderausgabenabzug. An der Unentgeltlichkeit des Vorgangs \u00e4ndere sich dagegen nichts, sodass der \u00dcbernehmer die Zahlungen an den \u00dcbergeber nicht als Anschaffungskosten behandeln k\u00f6nne (vgl. FG Bremen vom 25.10.2018 \u2013 1 K 165\/17\u00a03). Anderenfalls w\u00fcrde gleichsam \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c wieder eine Abzugsf\u00e4higkeit geschaffen, die der Gesetzgeber mit der Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 10 Abs. 1a Nr.\u00a02 EStG gerade habe beseitigen wollen (<em>Glaser<\/em>, DStRK 2020 S.\u00a0226).<\/p>\n<p>Entgegen dieser Bedenken hat der BFH nun mit Urteil vom 29.09.2021 (IX R 11\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1394915\">DB 2022 S.\u00a095<\/a>) entschieden, dass wiederkehrende Versorgungsleistungen grunds\u00e4tzlich als Entgelt einzuordnen seien. Dies ergebe sich bei einem Vergleich mit sonstigen Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge typischerweise gew\u00e4hrt w\u00fcrden und bei denen es sich unstreitig um entgeltliche Gegenleistungen handele. Zu nennen seien insbesondere Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen sowie die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten. F\u00fcr wiederkehrende Versorgungsleistungen k\u00f6nne nichts anderes gelten. Lediglich im Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG habe der Gesetzgeber in Abweichung von diesem Grundsatz eine punktuelle Privilegierung bestimmter Verm\u00f6gens\u00fcberg\u00e4nge schaffen wollen. Mit anderen Worten handele es sich also auch bei privilegierten Verm\u00f6gens\u00fcbergaben gegen Versorgungsleistungen um entgeltliche Transaktionen, die aufgrund einer peripheren gesetzgeberischen Fiktion lediglich als unentgeltlich <em>gelten<\/em>. F\u00fcr nicht privilegierte Verm\u00f6gens\u00fcbergaben \u2013\u00a0insbesondere von Immobilien im Privatverm\u00f6gen\u00a0\u2013 bleibe es daher bei dem Grundsatz der Entgeltlichkeit. Die geleisteten Zahlungen seien in diesem Fall beim \u00dcbernehmer mit ihrem Barwert als Anschaffungskosten zu behandeln. Der in den Zahlungen enthaltene Ertragsanteil k\u00f6nne sofort als Werbungskosten abgezogen werden (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 und\u00a02 EStG).<\/p>\n<p>Die Entscheidung best\u00e4tigt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 11.03.2010, BStBl. I 2010 S. 227, Rn. 57, 65). Sie bietet interessante \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltene, bereits abgeschriebene Immobilien, die au\u00dferhalb der Haltefristen des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen werden sollen. Innerhalb der Haltefristen des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch einen schlichten Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auch weiterhin unentgeltlich ausgestaltet werden. Die Bestellung des Nie\u00dfbrauchs ist keine Gegenleistung des \u00dcbernehmers (BMF vom 30.09.2013, BStBl. I 2013 S. 1184, Rn. 40).<\/p>\n<p><strong>Corollarium 3: \u201eGewinnaussch\u00fcttungen\u201c von Stiftungen<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl.\u00a0I 2000 S.\u00a01433) und dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl.\u00a0I 2001 S.\u00a03858) wurde \u00a7 20 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 EStG geschaffen. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Einkommensteuer Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreiten K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 bis 5 KStG, die Gewinnaussch\u00fcttungen i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG <em>wirtschaftlich vergleichbar<\/em> sind. Ziel der Regelung war es, eine steuerliche Gleichbehandlung mit den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften herzustellen. Mit der Reform sollten insbesondere Leistungen von Stiftungen an ihre Destinat\u00e4re erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 17\/2249, S.\u00a052).<\/p>\n<p>Die Frage, wann das Kriterium der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit erf\u00fcllt sein soll, ist allerdings bis heute nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der BFH war davon ausgegangen, dass das Merkmal \u201ezumindest dann\u201c gegeben sei, wenn die Destinat\u00e4re einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Aussch\u00fcttungsverhalten der Stiftung nehmen k\u00f6nnten. Ausdr\u00fccklich offengelassen wurde aber, ob \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 EStG weitere F\u00e4lle umfassen k\u00f6nnte (BFH vom 03.11.2010 \u2013 I R 98\/09 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0404920\">DB 2011 S.\u00a0451<\/a>; vgl. <em>Haag\/Tischendorf<\/em>, IStR 2020 S. 794, 797 f.). Nach einer k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung des FG Hessen (Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 \u2013 10 K 707\/20; vgl. dazu bereits <em>Haag<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/10\/18\/neues-zur-besteuerung-der-inlaendischen-destinataere-auslaendischer-stiftungen\/\">Steuerboard vom 18.10.2021<\/a>) sei das Kriterium der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit sogar noch weiter zu verstehen. Das Merkmal sei in allen F\u00e4llen gegeben, in denen der Leistung keine Gegenleistung des Destinat\u00e4rs gegen\u00fcberstehe.<\/p>\n<p>\u00dcberzeugen kann das nicht, was schon daran deutlich wird, dass auch Leistungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft selbst dann als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) qualifizieren k\u00f6nnen, wenn f\u00fcr das Erhaltene eine angemessene Gegenleistung zu erbringen war. Zu denken ist insbesondere an die Situation eines beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der sich r\u00fcckwirkend einen Bonus auszahlt. Selbst wenn der Bonus fremd\u00fcblich sein sollte und damit als Entgelt f\u00fcr tats\u00e4chlich erbrachte Dienste gezahlt wird, handelt es sich um eine vGA i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 EStG.<\/p>\n<p>Vielmehr wird man sich vor Augen f\u00fchren m\u00fcssen, was Gewinnaussch\u00fcttungen eigentlich sind, n\u00e4mlich verteilter Gewinn. Im Rahmen des \u201eVergleichbarkeitstests\u201c des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 EStG ist somit danach zu fragen, ob es sich bei der erhaltenen Leistung um einen Teil des erwirtschafteten \u00dcberschusses handelt. Daran fehlt es, wenn die Zuwendungen aus der Verm\u00f6genssubstanz der Stiftung gew\u00e4hrt werden (vgl. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a03 EStG). Es passt vor diesem Hintergrund ins Bild, dass in j\u00fcngerer Zeit mehrere Finanzgerichte ein steuerliches Einlagekonto f\u00fcr Stiftungen gefordert haben (FG M\u00fcnster vom 16.01.2019 \u2013 9 K 1107\/17 F; FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2019 \u2013 1 K 1505\/15).<\/p>\n<p>Des Weiteren wird man in einem zweiten Schritt zu kl\u00e4ren haben, ob die Destinat\u00e4re \u2013\u00a0etwa durch Mitgliedschaft in einem Stiftungsbeirat\u00a0\u2013 Einfluss auf die Aussch\u00fcttungspolitik der Stiftung nehmen k\u00f6nnen. Dieses Erfordernis ergibt sich bei einem Vergleich mit der vGA an nahestehende Personen: Sch\u00fcttet eine Kapitalgesellschaft verdeckt an eine Person aus, die einem Gesellschafter nahesteht, selbst aber nicht Gesellschafter ist, wird die vGA nicht der nahestehenden Person zugerechnet, sondern dem Gesellschafter (KStH 8.5 III. \u201eNahestehende Personen\u201c). Die blo\u00dfe Tatsache, dass es sich bei der Leistung um eine Ma\u00dfnahme der Gewinnverwendung handelt, reicht also f\u00fcr eine einkommensteuerliche Zurechnung zum Empf\u00e4nger noch nicht aus. Vielmehr muss der Empf\u00e4nger hierf\u00fcr auch in organisatorischer Hinsicht einem Gesellschafter gleichstehen.<\/p>\n<p>Doch selbst wenn diese beiden Kriterien \u2013\u00a0Verteilung des \u00dcberschusses <em>und<\/em> M\u00f6glichkeit der Einflussnahme\u00a0\u2013 kumulativ gegeben sind, fehlt es letztlich doch immer noch an dem entscheidenden Merkmal: der Entgeltlichkeit. Gewinnaussch\u00fcttungen sind bei wirtschaftlicher Betrachtung Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Eigenkapital. Eine <em>wirtschaftliche<\/em> Vergleichbarkeit \u2013\u00a0wie von \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 EStG ausdr\u00fccklich gefordert\u00a0\u2013 wird man also nur annehmen k\u00f6nnen, wenn die Stiftung an den oder die Stifter leistet.<\/p>\n<p>Es ist fraglich, ob Rechtsprechung und Finanzverwaltung sich dieser Sichtweise werden anschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Dennoch erscheint es in dogmatischer Hinsicht vorzugsw\u00fcrdig, Leistungen von Stiftungen an ihre Destinat\u00e4re unter den auf dem Korrespondenzgedanken beruhenden \u00a7 22 Nr. 1 Satz 2 Hs. 2 EStG zu fassen. Denn letztendlich geht es darum, einen Ausgleich daf\u00fcr zu schaffen, dass von der Stiftung erzielte Ertr\u00e4ge dort nur der niedrigeren K\u00f6rperschaftsteuer unterworfen worden sind. Folglich wird kein <em>zus\u00e4tzliches<\/em> Besteuerungssubstrat erfasst, sondern lediglich <em>vorhandenes<\/em> anders verteilt. Der sachgerechte Ankn\u00fcpfungspunkt hierf\u00fcr ist \u00a7\u00a022 Nr.\u00a01 EStG. Leistungen aus der Verm\u00f6genssubstanz der Stiftung k\u00f6nnen demgegen\u00fcber nicht der Einkommensteuer unterfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eObwohl das deutsche Steuerrechtssystem ein Vielsteuersystem ist, gibt es kein entwickeltes Konkurrenzsystem.\u201c Dieser kurze Satz enth\u00e4lt bereits die vollst\u00e4ndige Beschreibung eines der wohl dr\u00e4ngendsten Kernprobleme des deutschen Steuerrechts. Er stammt von Georg Crezelius, der am 23.10.2021 verstorben ist (ZEV\u00a02015 S.\u00a0392). &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/16\/nanos-gigantum-umeris-insidentes-drei-corollarien-zum-begriff-der-entgeltlichkeit\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,59859],"tags":[2415,60246,7848,51767,21146,60248,59950,60247],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9942"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9942"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9942\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9946,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9942\/revisions\/9946"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}