{"id":9948,"date":"2022-02-21T07:30:32","date_gmt":"2022-02-21T05:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9948"},"modified":"2022-02-21T08:58:30","modified_gmt":"2022-02-21T06:58:30","slug":"erneute-verfassungswidrigkeit-des-erbschaftsteuergesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/21\/erneute-verfassungswidrigkeit-des-erbschaftsteuergesetzes\/","title":{"rendered":"Erneute Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes? \u2013 Der 90%-Test auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9705\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9705\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9705\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/07\/Fischnaler_Samen.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9705\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner und Christoph Samen, LL.B., Professional bei der WTS Steuerberatungsgesell-schaft mbH, K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 24.11.2021 kam das FG M\u00fcnster entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass der sog. 90%-Test (Verwaltungsverm\u00f6genstest) i.S.d. \u00a7 13b Abs. 2 Satz\u00a02 ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut zu mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsfolgen f\u00fchren w\u00fcrde (Az.: 3 K 2174\/19 Erb). Das FG l\u00f6ste diesen Verfassungskonflikt durch eine teleologische Reduktion der Vorschrift.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb durch Schenkung ihres Vaters s\u00e4mtliche Anteile an einer GmbH, die als Vertriebs- und Produktionsgesellschaft im pharmazeutischen Bereich t\u00e4tig ist. Mit Bescheid vom 19.04.2018 stellte das Finanzamt den Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft auf rd. 556.000\u00a0\u20ac, die Summe der Finanzmittel auf rd. 2.500.000\u00a0\u20ac und die H\u00f6he der Schulden auf rd. 3.100.000\u00a0\u20ac fest. \u00dcbriges (junges) Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. des Katalogs nach \u00a7 13b Abs. 4 ErbStG existierte zum Steuerentstehungszeitpunkt nicht. Bei Anwendung des Gesetzeswortlauts ergab sich somit eine Verwaltungsverm\u00f6gensquote i.H.v. 473%, die die H\u00f6chstgrenze von 90% bei weitem \u00fcberstieg. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (Regelverschonung gem. \u00a7 13a ErbStG). Gegen diesen ablehnenden Bescheid richtete sich die Klage vor dem FG. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass f\u00fcr Zwecke des 90%-Tests ausschlie\u00dflich das Bruttoverwaltungsverm\u00f6gen (ohne Abschl\u00e4ge und Schuldenverrechnung) einzubeziehen sei, was verfassungsrechtlich nicht haltbar w\u00e4re. Die Bruttobetrachtung der Finanzmittel f\u00fchre zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen, da beispielsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Streitfall den \u00fcberwiegenden Teil der Finanzmittel darstellten, lediglich von der Zahlungsmoral der Schuldner abh\u00e4ngen. Die H\u00f6he des Finanzmittelbestandes stelle somit lediglich eine zuf\u00e4llige Momentaufnahme dar. Im \u00dcbrigen sei der Missbrauchsvermeidungscharakter der Norm verfehlt, da die Vorschrift im Ergebnis eine Vielzahl von Betriebsverm\u00f6gens\u00fcbertragungen ausschlie\u00dft, denen keine missbr\u00e4uchliche Gestaltung zugrunde liegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des FG<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Einschr\u00e4nkende Wortlautauslegung im Rahmen der teleologischen Reduktion<\/strong><\/p>\n<p>Das FG folgte der Argumentation der Kl\u00e4gerin und urteilte, dass die Vorschrift des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Rahmen der Auslegung ihrem Normzweck entsprechend telelogisch zu reduzieren sei. Ansonsten w\u00fcrde die Vorschrift zu sinnwidrigen und mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsfolgen f\u00fchren. Dies gelte insbesondere bei Handels- oder Dienstleistungsunternehmen, da diese naturgem\u00e4\u00df einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung \u2013 und somit an Finanzmitteln \u2013 haben, die f\u00fcr Zwecke des 90%-Tests nach dem Gesetzeswortlaut ohne Abschl\u00e4ge und Schuldenverrechnung einzubeziehen sind.<\/p>\n<p><strong>2. Verfassungskonformit\u00e4t bedingt zwingenden Hauptzwecktest<\/strong><\/p>\n<p>Der 90%-Test k\u00f6nne daher dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die betroffene Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer T\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG dient. Nach ihrem Sinn und Zweck handele es sich bei der Vorschrift des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG um eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift, wonach Anteile, die nahezu ausschlie\u00dflich aus Verwaltungsverm\u00f6gen bestehen, von der Verschonung ausgenommen sein sollen. Gehe die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen T\u00e4tigkeit nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. F\u00fcr diese F\u00e4lle sei eine Versagung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigung nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Bei wortgetreuer Auslegung des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann der 90%-Test in seiner aktuellen Fassung zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass f\u00fcr eigentlich gewerblich t\u00e4tige Gesellschaften \u00fcberhaupt keine erbschaft- und schenkungsteuerliche Beg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Da dies zu erheblichen Steuerbelastungen f\u00fchren kann, ist dieses Urteil von h\u00f6chster Bedeutung f\u00fcr die Nachfolgepraxis.<\/p>\n<p>Im konkreten Streitfall ging es um eine schenkweise \u00dcbertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Fraglich ist, ob der Hauptzwecktest auch f\u00fcr die \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen Anwendung finden soll. Da in dem Urteil des FG M\u00fcnster kein Verweis auf \u00a7 15 Abs. 3 EStG enthalten ist, k\u00f6nnte dies daf\u00fcr sprechen, dass der Hauptzwecktest nach Auffassung des FG M\u00fcnster nur bestanden wird, wenn die Mitunternehmerschaft origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig ist. In diesem Fall w\u00fcrde eine blo\u00dfe gewerbliche Infizierung oder Pr\u00e4gung nicht ausreichen. Dar\u00fcber hinaus stellt sich die Frage, wie der Hauptzwecktest anzuwenden ist, wenn nicht nur eine unmittelbare Beteiligung \u00fcbertragen wird, sondern ein mehrstufiger Verbund. F\u00fcr diesen Fall w\u00e4re zu kl\u00e4ren, ob der Hauptzwecktest isoliert auf Ebene jeder Beteiligung, nur auf Ebene der Verbundobergesellschaft oder konsolidiert f\u00fcr den gesamten Verbund vorzunehmen und zu bestehen ist. Zu diesen Fragen, sind soweit ersichtlich, derzeit allerdings noch keine Verfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist bereits beim BFH anh\u00e4ngig (Az.: II R 49\/21). Die Entscheidung wird von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die steuerliche Nachfolgepraxis sein und ist daher mit Spannung abzuwarten. Nicht ausgeschlossen ist dabei auch eine Vorlage beim BVerfG. In jedem Fall sollten betroffene Steuerbescheide mit Verweis auf das anh\u00e4ngige Verfahren offengehalten werden (vgl. \u00a7 363 Abs. 1 AO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24.11.2021 kam das FG M\u00fcnster entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass der sog. 90%-Test (Verwaltungsverm\u00f6genstest) i.S.d. \u00a7 13b Abs. 2 Satz\u00a02 ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut zu mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsfolgen f\u00fchren w\u00fcrde (Az.: &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/21\/erneute-verfassungswidrigkeit-des-erbschaftsteuergesetzes\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59899,2241,60130],"tags":[59895,60239,7848,59930,60240],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9948"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9948"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9948\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9950,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9948\/revisions\/9950"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9948"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9948"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9948"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}