{"id":9955,"date":"2022-02-22T11:09:26","date_gmt":"2022-02-22T09:09:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9955"},"modified":"2022-02-22T11:09:26","modified_gmt":"2022-02-22T09:09:26","slug":"vorsteuerabzug-aus-leistungen-eines-ist-versteuerers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/22\/vorsteuerabzug-aus-leistungen-eines-ist-versteuerers\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Ist-Versteuerers"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9954\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9954\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9954\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9954\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH) Sarah Francke, M\u00f6hrle Happ Luther, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Das Recht eines Unternehmers auf Vorsteuerabzug ist ein fundamentaler Grundsatz und integraler Bestandteil des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der EuGH hatte im Rahmen eines vom FG Hamburg eingereichten Vorabentscheidungsersuchens \u00fcber den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen durch einen Ist-Versteuerer zu entscheiden. Das FG Hamburg hatte Zweifel, ob die aktuelle Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechts im Einklang mit der unionsrechtlichen Vorgabe steht. Im Ergebnis hat der EuGH diese Zweifel best\u00e4tigt und der nationalen Regelung eine Absage erteilt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Nationale Regelung <\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG entsteht das Recht des Leistungsempf\u00e4ngers auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an ihn ausgef\u00fchrt worden ist und ihm eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorliegt.<\/p>\n<p>Wann die Umsatzsteuer entsteht, regelt \u00a7 13 UStG. Danach entsteht die Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a Satz 1 UStG). Berechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer hingegen nach vereinnahmten Entgelten, so entsteht die Steuer unabh\u00e4ngig vom Leistungszeitpunkt mit der Vereinnahmung des Entgelts f\u00fcr die jeweilige Leistung (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b UStG).<\/p>\n<p>Das deutsche Umsatzsteuerrecht geht vom Grundsatz der Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, \u00a7 16 Abs. 1 UStG) aus. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen Unternehmer jedoch auch die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, \u00a7 20 UStG) anwenden.<\/p>\n<p><strong>Beispiel: <\/strong>Unternehmer 1 erbringt im Monat 01 eine steuerpflichtige Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer 2. Die entsprechende Rechnung geht dem Unternehmer 2 noch im Monat 01 zu. Die Bezahlung erfolgt im Monat 02.<\/p>\n<ul>\n<li><u>Unternehmer 1 berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten<br \/>\n<\/u>Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Dienstleistung entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung im Monat 01. Das Recht auf Vorsteuerabzug durch Unternehmer 2 entsteht mit Leistungsbezug und Erhalt der Rechnung ebenfalls im Monat 01. Auf den Zahlungszeitpunkt im Monat 02 kommt es nicht an.<\/li>\n<li><u>Unternehmer 1 berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten<br \/>\n<\/u>Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Dienstleistung entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (Monat 02). Das Recht auf Vorsteuerabzug durch Unternehmer 2 entsteht mit Leistungsbezug und Erhalt der Rechnung im Monat 01. Auf den Zahlungszeitpunkt im Monat 02 kommt es f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht an.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Anhand dieses Beispiels wird ersichtlich, dass die Vorschrift \u00fcber die Ist-Versteuerung i.S.d. \u00a7 20 UStG keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempf\u00e4nger hat.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Urteil vom 10.02.2022 \u2013 Rs. C-9\/20<\/strong><\/p>\n<p>Im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-9\/20, Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe 136, hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die aktuelle Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechts, wonach der Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung m\u00f6glich ist, wenn der Leistende als Ist-Versteuerer sein Entgelt noch nicht erhalten hat und die von ihm entstandene Steuer noch nicht entstanden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer grundst\u00fccksvermietenden GbR (Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe) und dem f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Finanzamt. Die GbR vermietete ein Grundst\u00fcck, welches sie ihrerseits anmietete. Die beiden Vermieter hatten f\u00fcr ihre Vermietungsleistung zul\u00e4ssigerweise zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Sowohl bei der GbR als auch bei ihrer Vermieterin handelte es sich um Ist-Versteuerer. Mit dem Mietvertrag war die GbR im Besitz einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dauerrechnung. Ab dem Jahr 2004 wurden die Mietzahlungen der Grundst\u00fccksgemeinschaft teilweise gestundet. Mietzahlungen f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 wurden teilweise erst in den Jahren 2013 bis 2016 geleistet. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Vermietungsleistungen machte die GbR, unabh\u00e4ngig vom Mietzeitraum, f\u00fcr den die Zahlungen bestimmt waren, immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ausf\u00fchrung der Vermietungsleistung entstanden sei und daher jeweils f\u00fcr den entsprechenden Zeitraum h\u00e4tte geltend gemacht werden m\u00fcssen. Es wurden entsprechend ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 erlassen. Aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung war ein Vorsteuerabzug in fr\u00fcheren Jahren teilweise nicht mehr m\u00f6glich. Die Auffassung des Finanzamtes entspricht der aktuellen Rechtslage in Deutschland.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat nun anders entschieden und festgestellt, dass die nationale Regelung nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Hierzu verweist das Gericht insbesondere auf Art. 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyStRL), der die allgemeine Regel aufstellt, dass das Recht des Leistungsempf\u00e4ngers auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch gegen den Leistungserbringer auf die entsprechende abziehbare Steuer entsteht. Im Falle einer Leistung durch einen Ist-Versteuer ist dies im Zeitpunkt der Zahlung. Die \u00dcberlegung, dass es sich bei Art. 167 MwStSystRL nicht um eine strikte Vorgabe, sondern lediglich um eine \u201eLeitidee\u201c handele, verwirft der EuGH.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben sowie des aktuellen EuGH-Urteils w\u00fcrde sich eine umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des obigen Beispiels bei der Ist-Versteuerung abweichend wie folgt ergeben:<\/p>\n<p><em><u>Unternehmer 1 berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten<\/u><\/em><\/p>\n<p><em>Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Dienstleistung entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (Monat 02). Das Recht auf Vorsteuerabzug durch Unternehmer 2 entsteht ebenfalls im Monat 02, mit Vereinnahmung des Entgeltes durch Unternehmer 1.<\/em><\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Da der EuGH die bisherige Praxis im deutschen Umsatzsteuerrecht f\u00fcr unionsrechtswidrig erkl\u00e4rt hat, muss die deutsche Rechtslage an die unionsrechtliche Vorgabe angepasst werden. Betroffen von einer solchen \u00c4nderung sind alle vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, die Leistungen von einem Ist-Versteuerer beziehen. Zuk\u00fcnftig wird ein Vorsteuerabzug aus Leistungen solcher Unternehmer erst bei Zahlung m\u00f6glich sein. Daf\u00fcr muss f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger erkennbar sein, dass der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Andernfalls w\u00e4re dem Leistungsempf\u00e4nger ein R\u00fcckschluss auf den zutreffenden Zeitpunkt f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich. Hierf\u00fcr w\u00e4re denkbar, dass die erforderlichen Rechnungsangaben des \u00a7 14 Abs. 4 UStG um einen weiteren Hinweis, n\u00e4mlich die Eigenschaft des Leistenden als \u201eIst-Versteuerer\u201c, erg\u00e4nzt werden. So sieht es auch das Unionsrecht bei der Kassenbuchf\u00fchrung vor (vgl. Art. 226 Nr. 7a MwStSyStRL).<\/p>\n<p>Das Urteil bezieht sich auf den Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Ist-Versteuerers. Ob es sich bei dem Leistungsempf\u00e4nger um einen Soll- oder Ist-Versteuerer handelt, spielt keine Rolle.<\/p>\n<p>Bis eine \u00c4nderung durch den deutschen Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung erfolgt ist, k\u00f6nnen betroffene Unternehmer die aktuelle Regelung weiterhin anwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht eines Unternehmers auf Vorsteuerabzug ist ein fundamentaler Grundsatz und integraler Bestandteil des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. 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