{"id":9967,"date":"2022-03-02T17:47:28","date_gmt":"2022-03-02T15:47:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9967"},"modified":"2022-03-02T17:47:28","modified_gmt":"2022-03-02T15:47:28","slug":"atad-3-eu-initiative-zum-abbau-von-briefkaesten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/02\/atad-3-eu-initiative-zum-abbau-von-briefkaesten\/","title":{"rendered":"ATAD 3 \u2013 EU-Initiative zum Abbau von Briefk\u00e4sten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9549\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9549\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9549\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU.jpg 1161w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9549\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Kurz vor Ende des letzten Jahres hat die EU-Kommission am 22.12.2021 den Entwurf einer neuen Richtlinie vorgelegt. Damit soll die <em>Anti-Tax Avoidance Directive <\/em>angepasst und damit dem Missbrauch von Briefkastengesellschaften zu Steuerzwecken vorgebeugt werden (sog. ATAD 3 \u2013 Entwurf) Der Entwurf wird, wenn er tats\u00e4chlich so umgesetzt wird, einen erheblichen Einfluss auf die steuerliche Strukturierungspraxis haben.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zweistufiger Substanztest vorgesehen<\/strong><\/p>\n<p>Zuk\u00fcnftig w\u00fcrde sodann zwingend in allen EU-Mitgliedstaaten ein zweistufiger Substanztest mit dem Ziel der Ermittlung substanzschwacher Gesellschaften durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr solche substanzschwachen Gesellschaften ergeben sich neue steuerliche Erkl\u00e4rungspflichten und ihnen werden Steuerverg\u00fcnstigungen aberkannt. Die neuen Regelungen sollen bis zum 30.06.2023 national umgesetzt und ab 2024 von den Mitgliedstaaten angewendet werden. Hierzu bedarf es freilich noch der Zustimmung aller Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p><strong>1. Stufe des Substanztests<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Richtlinienentwurf werden in der ersten Stufe des Substanztests zun\u00e4chst potentielle Mantelgesellschaften anhand folgender drei Eigenschaften identifiziert:<\/p>\n<p>Betroffen ist (1.) jede Gesellschaft, deren Eink\u00fcnfte\u00a0zu mehr als 75% aus passivem Einkommen resultieren (Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Anteilsver\u00e4u\u00dferungen, Immobilienertr\u00e4ge etc.). Die Gesellschaft muss (2.) grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sein \u2013 letzteres ist erf\u00fcllt, wenn die Buchwerte des im Ausland belegenen unbeweglichen sowie des nicht betrieblichen Zwecken dienenden beweglichen Verm\u00f6gens (mit Ausnahme von Barmitteln, Anteilen oder Wertpapieren) in den beiden vorangegangenen Jahren mehr als 60% des Unternehmensverm\u00f6gens ausgemacht haben oder wenn Einnahmen zu mindestens 60% aus grenz\u00fcberschreitenden Strukturen erzielt wurden. Rein inl\u00e4ndische Strukturen werden demnach nicht erfasst. F\u00fcr die etwaige Nichtanerkennung rein inl\u00e4ndischer substanzschwacher Gesellschaften sind die Staaten nach nationalem Recht verantwortlich. Schlie\u00dflich muss (3.) das Management der Gesellschaft betreffend Tagesgesch\u00e4ft und Entscheidungsfindung in den vorangegangenen zwei Jahren ausgelagert worden sein (\u201e<em>\u2026 outsourced the administration of day-to-day operations and the decision-making on significant functions \u2026\u201c<\/em>).<\/p>\n<p>Das dritte Kriterium ist sicherlich das Kernst\u00fcck des Substanztests auf der ersten Stufe. Nach der Begr\u00fcndung im Richtlinienentwurf sollen substanzschwache Unternehmen dazu neigen, Dritte mit der Erbringung von Verwaltungs-, Management-, Korrespondenz- und rechtlichen Dienstleistungen zu beauftragen oder Vertr\u00e4ge mit verbundenen Unternehmen \u00fcber solche Dienstleistungen zu schlie\u00dfen. Die Auslagerung von lediglich Nebendienstleistungen (wie z.B. der Buchhaltung), w\u00e4hrend die Kernt\u00e4tigkeiten beim Unternehmen verbleiben, reiche jedoch f\u00fcr sich genommen nicht aus, damit ein Unternehmen das Kriterium erf\u00fcllt. Sollte der Entwurf tats\u00e4chlich umgesetzt werden, wird spannend sein, wie das Kriterium zeitlich gepr\u00fcft wird bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2024. Es kann insofern also durchaus auf den bereits seit Anfang 2022 laufenden Zeitraum ankommen. Entsprechende Beweisvorsorge ist derzeit angezeigt.<\/p>\n<p>Vom Anwendungsbereich dieses Substanztests auf der ersten Stufe werden von vornherein bestimmte Gesellschaften ausgenommen (z.B. b\u00f6rsennotierte Gesellschaften, bestimmte Holdingunternehmen, regulierte Finanzunternehmen, Gesellschaften mit mindestens f\u00fcnf eigenen Mitarbeitern usw.).<\/p>\n<p><strong>2. Stufe des Substanztests<\/strong><\/p>\n<p>Gesellschaften, die alle drei Kriterien der 1. Stufe erf\u00fcllen, m\u00fcssen sodann in ihren Steuererkl\u00e4rungen zus\u00e4tzliche Angaben machen. Dies leitet \u00fcber zur 2. Stufe des Substanztests. Durch die betroffene Gesellschaft sind bestimmte Voraussetzungen durch Angaben in der Steuererkl\u00e4rung nachzuweisen:<\/p>\n<p>Die betroffene Gesellschaft muss im Ans\u00e4ssigkeitsstaat \u00fcber eigene bzw. exklusive genutzte Fl\u00e4chen verf\u00fcgen <em>(\u201e\u2026 <\/em><em>has own premises in the Member State, or premises for its exclusive use \u2026\u201c)<\/em>. Weiterhin muss die Gesellschaft \u00fcber ein aktiv genutztes Bankkonto bei einer EU-Bank verf\u00fcgen. Und schlie\u00dflich sind bestimmte Merkmale zur Organisationsstruktur zu erf\u00fcllen. Konkret m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bzw. Mitarbeiter der Gesellschaft selbst im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Unternehmens (oder in r\u00e4umlicher N\u00e4he) ans\u00e4ssig sein, \u00fcber ausreichende Entscheidungsbefugnisse verf\u00fcgen bzw. nicht zus\u00e4tzlich bei einem verbundenen Unternehmen angestellt sein.<\/p>\n<p>Sobald eine Gesellschaft nicht alle drei Kriterien erf\u00fcllt, wird vermutet, dass es sich um eine substanzschwache Gesellschaft handelt. Diese Vermutung ist u.a. widerlegbar, wenn der Nachweis erbracht wird, dass wirtschaftliche Gr\u00fcnde und nicht die Erlangung eines Steuervorteils f\u00fcr die Einschaltung der Gesellschaft urs\u00e4chlich sind. Ein erfolgreich gef\u00fchrter Gegenbeweis kann f\u00fcr f\u00fcnf Jahre anerkannt werden.<\/p>\n<p><strong>Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Sobald eine substanzschwache Gesellschaft vorliegt, weil die 1. Stufe des Substanztests in diese Kategorie hineinf\u00fchrt und die Gesellschaft sodann auf der 2. Stufe nicht alle drei Negativkriterien erf\u00fcllt und keinen Gegenbeweis erbringen kann, f\u00fchrt dies zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Ans\u00e4ssigkeit der Gesellschaft wird international steuerlich nicht anerkannt, d.h. soweit DBA oder EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie etc.) eine steuerliche Ans\u00e4ssigkeit in einem EU-Mitgliedstaat voraussetzen, werden diese nicht angewendet.<\/li>\n<li>Der Staat, in dem sich das Verm\u00f6gen der Gesellschaft befindet, besteuert dieses Verm\u00f6gen so, als w\u00fcrde es von den Anteilseignern direkt gehalten. Im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Anteilseigners der substanzschwachen Gesellschaft wird der Anteilseigner so besteuert (nach nationalem Recht), als habe er das Einkommen der Gesellschaft selbst erzielt. Soweit der Anteilseigner nicht in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, kommt im Mitgliedstaat der Einkunftsquelle ungeachtet von DBA oder Richtlinien dessen lokales Quellensteuerrecht auf die Zahlung zur Anwendung.<\/li>\n<li>Die Mitgliedstaaten stellen Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigungen nicht mehr oder nur noch mit dem Hinweis aus, dass die betroffene Gesellschaft keinen Anspruch auf die Vorteile unter einem DBA oder einer Richtlinie hat.<\/li>\n<li>Die Informationen \u00fcber die betroffenen Gesellschaften werden Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs zwischen den EU-Finanzbeh\u00f6rden, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Klassifikation als substanzschwache Gesellschaft besteht oder nicht. Gem\u00e4\u00df dem Entwurf der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten zudem die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, in dem anderen betroffenen Mitgliedstaat eine Betriebspr\u00fcfung bei der Gesellschaft anzuregen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der aktuelle Entwurf zu einer finalen Richtlinie wird. Wenn dies der Fall sein sollte, wird es im weiteren Verlauf den Mitgliedstaaten obliegen, die unbestimmten Begriffe in der Richtlinie bei der Umsetzung in nationales Recht mit Leben zu f\u00fcllen.<\/p>\n<p>Wann genau ist zum Beispiel im Rahmen der 1. Stufe des Substanztests die Schwelle f\u00fcr eine sch\u00e4dliche Auslagerung von Tagesgesch\u00e4ft und Entscheidungsfindung erreicht? Was bedeutet \u2013 auf der 2. Stufe des Tests \u2013 das Erfordernis von eigenen oder exklusiv genutzten R\u00e4umlichkeiten? Es wird hierbei beispielsweise zu ber\u00fccksichtigen sein, dass das Tagesgesch\u00e4ft und die Entscheidungsfindung bei Gesellschaften mit Kapitalanlagen naturgem\u00e4\u00df langweilig sind und erst recht keiner eigenen B\u00fcrofl\u00e4che bed\u00fcrfen. Das muss aber noch lange nicht bedeuten, dass damit die Gesellschaft zugleich als missbr\u00e4uchliche, substanzarme Gesellschaft tituliert wird. Managementaktivit\u00e4ten und B\u00fcrofl\u00e4chen k\u00f6nnen aus Effizienzgr\u00fcnden geb\u00fcndelt werden und es bleibt zu hoffen, dass die EU-Staaten bei der weiteren Diskussion zur Richtlinie bzw. sp\u00e4testens bei deren Umsetzung mit entsprechendem Augenma\u00df vorgehen. F\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Aktivit\u00e4ten sollten keine strengeren Ma\u00dfst\u00e4be vorherrschen als nach nationalem Recht.<\/p>\n<p>Sollte es tats\u00e4chlich zur Umsetzung kommen, wird der geplante automatische Informationsaustausch bei substanzschwachen Gesellschaften perspektivisch dazu f\u00fchren, dass die steuerliche Substanz in anderen L\u00e4ndern (z.B. im Belegenheitsstaat des Verm\u00f6gens oder im Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Gesellschafter) gesucht und gefunden wird. Andererseits bietet ATAD 3 aber auch eine Chance: Wenn eine Gesellschaft nach Durchf\u00fchrung des Substanztests nicht als substanzschwach eingeordnet wird, d\u00fcrfte damit auch (faktisch) die Anerkennung durch den Quellenstaat des Verm\u00f6gens bzw. durch den Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Anteilseigners einhergehen. Der Trend zu h\u00f6herem Compliance-Aufwand allein zur Sicherstellung des steuerlichen Status quo bleibt ungebrochen \u2013 ob die Richtlinie aber tats\u00e4chlich auch zum Abbau von Briefk\u00e4sten f\u00fchrt, darf bezweifelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Ende des letzten Jahres hat die EU-Kommission am 22.12.2021 den Entwurf einer neuen Richtlinie vorgelegt. Damit soll die Anti-Tax Avoidance Directive angepasst und damit dem Missbrauch von Briefkastengesellschaften zu Steuerzwecken vorgebeugt werden (sog. 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