{"id":9978,"date":"2022-03-09T12:29:15","date_gmt":"2022-03-09T10:29:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9978"},"modified":"2022-03-09T12:29:15","modified_gmt":"2022-03-09T10:29:15","slug":"umsatzsteuerbefreiung-der-verwaltung-von-wagniskapitalfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/09\/umsatzsteuerbefreiung-der-verwaltung-von-wagniskapitalfonds\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Wagniskapitalfonds \u2013 Entwurf zur Erg\u00e4nzung des UStAE"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9977\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9977\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9977\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-1195x1536.jpg 1195w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-1593x2048.jpg 1593w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Blischke_Andre-scaled.jpg 1991w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9977\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Andr\u00e9 Blischke, Counsel bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ist von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung wurde bereits mit Wirkung vom 01.07.2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz (vom 03.06.2021, BGBl. I 2021 S.\u00a01498) als neue dritte Variante in \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. h UStG eingef\u00fcgt (siehe hierzu <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/07\/08\/wird-der-fondsstandort-deutschland-bei-der-umsatzsteuer-auf-management-fee-konkurrenzfaehig\/\"><em>Baaske<\/em>, Steuerboard vom 08.07.2021<\/a>). Der zentrale Begriff des \u201eWagniskapitalfonds\u201c wurde jedoch nicht gesetzlich definiert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Fondsstandortgesetz wurde entschieden, dass die Konkretisierung der beg\u00fcnstigten Wagniskapitalfonds durch das (BMF im Verwaltungswege erfolgen soll (BT-Drucks. 19\/28868, S. 114). Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Erg\u00e4nzung des UStAE liegt inzwischen im Entwurf vor und wird nachfolgend n\u00e4her beleuchtet.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und systematische Einordnung<\/strong><\/p>\n<p>Vor Einf\u00fchrung der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die Verwaltung von Wagniskapitalfonds sah \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG nur zwei f\u00fcr den Fondskontext relevante Steuerbefreiungen vor, n\u00e4mlich f\u00fcr die Verwaltung von (i)\u00a0Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 KAGB und (ii)\u00a0mit diesen (d.h. OGAW) vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIF) i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 KAGB.<\/p>\n<p>Abschnitt\u00a04.8.13 des aktuell geltenden UStAE konkretisiert das Kriterium der \u201eVergleichbarkeit\u201c insbesondere in Abs.\u00a08 Satz\u00a04. Danach setzt die Vergleichbarkeit eines AIF mit OGAW die kumulative Erf\u00fcllung von sieben Kriterien voraus (besondere staatliche Aufsicht, gleicher Anlegerkreis, gleiche Wettbewerbsbedingungen, mehrere Anleger, Abh\u00e4ngigkeit des Ertrags der Anlage von Ergebnissen der Anlage durch Verwalter, Anrecht der Anleger auf Gewinne und Risikotragung und Anlage nach Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der Risikostreuung). Unter diesen Voraussetzungen k\u00f6nnen auch geschlossene AIF einem OGAW vergleichbar und deren Verwaltung umsatzsteuerbefreit sein (Abschnitt\u00a04.8.13 Abs.\u00a09 Satz\u00a02 UStAE). Bestimmte Erleichterungen gelten nur f\u00fcr offene inl\u00e4ndische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i.S.d. \u00a7 284 KAGB sowie vergleichbare ausl\u00e4ndische AIF (Abschnitt\u00a04.8.13 Abs.\u00a09 Satz\u00a01 UStAE).<\/p>\n<p>Insgesamt wird die in \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h Var. 2 UStG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung insbesondere im Fall geschlossener AIF tendenziell restriktiv durch die Finanzverwaltung ausgelegt. Die Verwaltung einer Vielzahl geschlossener AIF wird aufgrund dessen in der Praxis nach wie vor als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Weil geschlossene AIF oftmals nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Belastung der Verwaltungsleistung mit Umsatzsteuer regelm\u00e4\u00dfig ein definitiver Kostenfaktor f\u00fcr den AIF und seine Anleger, der die Attraktivit\u00e4t der Anlage in deutsche Fonds beeintr\u00e4chtigt. Im europ\u00e4ischen und internationalen Vergleich erweist sich dies als Standortnachteil. Denn die Verwaltung von Fonds ist in den meisten anderen relevanten Fondsstandorten umfassend umsatzsteuerbefreit. So ist beispielsweise im Nachbarland Luxemburg die Verwaltung von s\u00e4mtlichen Fonds, einschlie\u00dflich offener und geschlossener AIF, umsatzsteuerfrei (Art. 44 Nr. 1 Buchst.\u00a0d des luxemburgischen UStG).<\/p>\n<p>Diesen Standortnachteil f\u00fcr Deutschland hat der Gesetzgeber erkannt und mit dem Ziel der Beseitigung dieses Nachteils die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die Verwaltung von Wagniskapitalfonds geschaffen. Besonders betont wurden in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Fondsstandortgesetz der im internationalen Vergleich noch \u201eunterentwickelte\u201c Venture-Capital-Markt in Deutschland und insbesondere der Kapitalbedarf f\u00fcr deutsche Startups (vgl. in der Gesetzesbegr\u00fcndung, BR-Drucks. 51\/21, S. 1, 57, 117).<\/p>\n<p>Eine von der Fraktion der FDP geforderte, weitergehende Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung auf alle Fonds wurde ausweislich des Berichts des Finanzausschusses vom 21.04.2021 aufgrund \u201eeuroparechtlicher Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen\u201c bewusst nicht durch das Fondsstandortgesetz umgesetzt (BT-Drucks. 19\/28868, S. 114).<\/p>\n<p><strong>Entwurf zur Erg\u00e4nzung des UStAE<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf des BMF sieht vor, dass der aktuelle UStAE um einen neuen Abs.\u00a010 erg\u00e4nzt wird, der den Begriff des Wagniskapitalfonds konkretisieren soll.<\/p>\n<p>Danach sollen zu den beg\u00fcnstigten Wagniskapitalfonds nur bestimmte AIF geh\u00f6ren, einschlie\u00dflich (aber nicht ausschlie\u00dflich) qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Fonds) i.S.d. sog. EuVECA-Verordnung. OGAW sollen danach keine Wagniskapitalfonds sein, werden aber ohnehin bereits von der ersten Variante des \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0h UStG erfasst.<\/p>\n<p>Voraussetzung der Qualifikation eines AIF als Wagniskapitalfonds soll die Erf\u00fcllung der folgenden Kriterien sein:<\/p>\n<ol>\n<li>Der AIF muss zu mehr als 50% in junge, innovative Wachstumsunternehmen (Zielunternehmen) investieren. Die Zielunternehmen m\u00fcssen daf\u00fcr ihrerseits<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">a. zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung nicht \u00e4lter als 12 Jahre seit Unternehmensgr\u00fcndung sein (sog. <em>Seed Stage, Early Stage, Expansion Stage<\/em>);<br \/>\nb. zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zu qualifizieren sein (gem\u00e4\u00df Empfehlungen der Europ\u00e4ischen Kommission vom 06.05.2003, ABl. EU 2003 Nr. L 124 S. 36);<br \/>\nc. ihren Sitz in der EU oder im EWR haben, wobei auch hierf\u00fcr nur der Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung ma\u00dfgeblich sein d\u00fcrfte (d.h. nachtr\u00e4gliche Sitzwechsel sollten unsch\u00e4dlich sein); und<br \/>\nd. fortlaufend wirtschaftlich (mit Gewinnerzielungsabsicht) aktiv sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Nach diesem Ma\u00dfstab ist f\u00fcr die Qualifikation als Wagniskapitalfonds unsch\u00e4dlich, wenn weniger als 50% der Zielunternehmen die Voraussetzungen der Buchst. a bis d nicht erf\u00fcllen (\u201eSchmutzquote\u201c).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Der Entwurf sieht nicht vor, in welcher Form sich der AIF an seinen Zielunternehmen beteiligen soll. Die konkrete Form der \u201eWagniskapitalfinanzierung\u201c bzw. \u201eWagniskapitalbeteiligung\u201c wird also nicht explizit vorgeschrieben. Da keine ausdr\u00fccklichen Begrenzungen auf Eigenkapital- und eigenkapital\u00e4hnliche Instrumente vorgesehen sind, k\u00f6nnten neben Private Equity (PE) und Venture Capital (VC) Fonds insbesondere auch bestimmte Kreditfonds (z.B. sog. Venture Debt Fonds) als Wagniskapitalfonds erfasst sein. Diese Auslegung w\u00e4re zu begr\u00fc\u00dfen, weil solche Kreditfonds gleicherma\u00dfen \u2013 entsprechend dem Ziel des Fondsstandortgesetzes \u2013 den Venture-Capital-Markt in Deutschland und damit letztlich deutsche Startups st\u00e4rken.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Entwurf zielen Wagniskapitalfonds durch \u201eRisiko tragende Finanzierungen regelm\u00e4\u00dfig nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Zwecks auf einen erheblichen Wertzuwachs des Zielunternehmens ab, der zum Zeitpunkt des Ausstiegs des Fonds ma\u00dfgeblich dessen Investitionsertrag bestimmt\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Hierbei d\u00fcrfte es sich um eine blo\u00dfe Typusbeschreibung handeln, die den Tatbestand des Wagniskapitalfonds letztlich nicht zus\u00e4tzlich einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Diese Beschreibung trifft insbesondere auf typische PE\/VC Fonds zu, die Wertzuw\u00e4chse in Bezug auf ihre Zielunternehmen durch Ver\u00e4u\u00dferung mittel- bis langfristig gehaltener Anlagen realisieren. Aber auch andere Fonds wie z.B. Kreditfonds streben einen erheblichen Wertzuwachs ihrer Zielunternehmen an, an denen diese Fonds z.B. \u00fcber Fremdkapitalinstrumente mit gewinn- oder umsatzabh\u00e4ngigen Zinskomponenten partizipieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Nach dem Entwurf soll der Kapitalfluss der Investition direkt oder indirekt in die Zielunternehmen erfolgen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Damit wird klargestellt, dass eine Zwischenschaltung von Akquisitions-\/Holdinggesellschaften (d.h. Tochtergesellschaften des AIF) oder auch von Zielfonds (im Dachfondskontext), die ihrerseits erst in das Zielunternehmen investieren und die ggf. nicht die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 1. a. bis d. erf\u00fcllen, f\u00fcr die Qualifikation eines AIF als Wagniskapitalfonds unsch\u00e4dlich ist.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Der AIF muss den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie OGAW unterliegen und einer besonderen staatlichen Aufsicht (z.B. der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht) unterstehen oder als \u201equalifizierter Risikokapitalfonds\u201c nach der EuVECA-Verordnung (EuVECA-Fonds) registriert sein.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Bei EuVECA-Fonds werden gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine besondere staatliche Aufsicht also offenkundig unterstellt, wohingegen andere AIF wie geschlossene Spezial-AIF diese beiden Kriterien nachweisen sollen. Diese Kriterien sind auch im Katalog des Abschnitts\u00a04.8.13 Abs.\u00a08 Satz\u00a04 UStAE enthalten. Die darin genannten weiteren Vergleichbarkeitskriterien (z.B. gleicher Anlegerkreis) werden f\u00fcr Wagniskapitalfonds aber nicht gefordert.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH zur unionsrechtlichen Grundlage f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Fonds (Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zur \u201eVerwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sonderverm\u00f6gen\u201c) kann \u2013\u00a0insoweit entgegen der Auffassung des BMF\u00a0\u2013 letztlich (nur) relevant sein, ob der AIF einer \u201ebesonderen staatlichen Aufsicht\u201c unterliegt. Soweit Anlageverm\u00f6gen einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, besteht nach der EuGH-Rechtsprechung zwischen diesen Anlageformen ein unmittelbarer Wettbewerb (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.2015 \u2013 C-595\/13, Fiscale Eenheid, ABl. EU 2016, C 48, Rn.\u00a063). Eine gesonderte Pr\u00fcfung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist daher nicht mehr erforderlich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Eine besondere staatliche Aufsicht ist wiederum bei s\u00e4mtlichen AIF (auch bei geschlossenen Spezial-AIF) gegeben (<em>Bujotzek\/Blischke<\/em>, Private Equity und Venture Capital Fonds, \u00a7\u00a025 Rn.\u00a0166 ff.). Ausreichend ist insbesondere auch eine sog. Managerregulierung, d.h. eine Aufsicht \u00fcber die Verwaltungsgesellschaft des AIF. Selbst sog. kleine registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a04 KAGB (Klein-KVG) unterliegen einer solchen staatlichen Aufsicht. Eine Klein-KVG wird bereits insofern beaufsichtigt, als ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht ohne Registrierung bei der BaFin aufgenommen werden darf (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01, \u00a7\u00a0339\u00a0Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 KAGB). Eine Klein-KVG unterliegt zudem diversen aufsichtsrechtlichen Folgepflichten (insbesondere Begrenzung des Werts der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a04 Satz 2 Nr.\u00a02 KAGB, Art.\u00a03 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.\u00a0231\/2013, Kontrollbefugnisse der BaFin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 KAGB, Begrenzung der Vergabe von Gelddarlehen f\u00fcr Rechnung der AIF, Berichtspflicht gegen\u00fcber der BaFin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01, Abs. 4 bis 9 KAGB, Pflicht zur Jahresabschlusspr\u00fcfung gem. \u00a7\u00a045a KAGB). Das Erfordernis gesonderter Nachweise \u00fcber eine \u201ebesondere staatliche Aufsicht\u201c im Einzelfall w\u00e4re daher ebenfalls verfehlt.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Der Unternehmer, der sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft (d.h. die Kapitalverwaltungsgesellschaft), muss das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen durch geeignete Belege (insbesondere anhand der vertraglichen Anlagebedingungen) gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde nachweisen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Dementsprechend empfiehlt es sich, die genannten Kriterien bereits bei der Abfassung der Fondsdokumentation zu ber\u00fccksichtigen (d.h. insbesondere ausdr\u00fcckliche Regelungen in Gesellschaftsvertr\u00e4gen und Emissionsdokumenten).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung versteht als Wagniskapitalfonds insbesondere PE\/VC Fonds sowie m\u00f6glicherweise auch Venture Debt Fonds, die \u00fcberwiegend in junge KMU mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR in fr\u00fchen Phasen investieren (Seed, Early, Expansion Stage). Unter diesen Voraussetzungen sollen insbesondere EuVECA-Fonds als Wagniskapitalfonds zu qualifizieren sein. Bei Spezial-AIF sollen im Einzelfall gleiche Wettbewerbsbedingungen wie bei OGAW (Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und eine besondere staatliche Aufsicht nachgewiesen werden. Nach hier vertretener Auffassung ist dieses Nachweiserfordernis nicht gerechtfertigt bzw. das Erfordernis der \u201ebesonderen staatlichen Aufsicht\u201c selbst bei Spezial-AIF, die von einer Klein-KVG verwaltet werden, stets erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Verwaltung von anderen AIF, wie z.B. \u00fcberwiegend in sp\u00e4ten Phasen investierende PE Fonds, Immobilienfonds, Infrastrukturfonds, Prozessfinanzierungsfonds usw., soll aufgrund europarechtlicher Bedenken des BMF gegen eine weitere Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig bleiben. Diese Bedenken des BMF sind nicht nachvollziehbar. Unionsrechtlich bedenklich ist vielmehr die Ungleichbehandlung wesentlich vergleichbarer AIF, die sich lediglich in Bezug auf den jeweiligen Anlagegegenstand unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL ist das Vorliegen einer \u201ebesonderen staatlichen Aufsicht\u201c hinreichend, der Anlagegenstand des AIF hingegen nicht ma\u00dfgeblich und damit auch kein legitimer Differenzierungsgrund (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.2015 \u2013 C-595\/13, ABl. EU 2016, C 48, Rn. 63). Gegen eine dennoch erfolgende Erhebung von Umsatzsteuer bleibt betroffenen AIF bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaften aktuell leider weiterhin oftmals nur der Weg \u00fcber Rechtsbehelfsverfahren.<\/p>\n<p>Soll das Ziel des Fondsstandortgesetzes noch erreicht werden, d.h. Standortnachteile f\u00fcr Deutschland beseitigt werden, ist eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung in \u00a7 4 Nr. 8 Buchst.\u00a0h UStG auf die Verwaltung s\u00e4mtlicher geschlossener AIF unumg\u00e4nglich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ist von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung wurde bereits mit Wirkung vom 01.07.2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz (vom 03.06.2021, BGBl. 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