{"id":9985,"date":"2022-03-15T20:20:05","date_gmt":"2022-03-15T18:20:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9985"},"modified":"2022-03-15T20:20:05","modified_gmt":"2022-03-15T18:20:05","slug":"das-mopeg-und-das-steuerrecht-zur-notwendigkeit-gesetzgeberischer-handlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/15\/das-mopeg-und-das-steuerrecht-zur-notwendigkeit-gesetzgeberischer-handlungen\/","title":{"rendered":"Das MoPeG und das Steuerrecht \u2013 zur Notwendigkeit gesetzgeberischer Handlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9248\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9248\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9248\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1.jpg 943w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9248\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAfStR Dr. Sebastian L\u00f6cherbach, LL.M., Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Am 24.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Das MoPeG wird am 01.01.2024 in Kraft treten und beinhaltet die \u00c4nderung von 136 Gesetzen. Steuerrechtliche Vorschriften sind davon nicht umfasst. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, erkl\u00e4rt sich jedoch vor dem Hintergrund, dass das BMF am Gesetzgebungsverfahren weder beteiligt noch diesbez\u00fcglich konsultiert wurde. Dem Vernehmen nach sind aktuell auch noch keine \u00c4nderungen von Steuergesetzen im Zusammenhang mit dem MoPeG geplant.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Abschaffung des Gesamthandsprinzips?<\/strong><\/p>\n<p>Im Fokus der steuerlichen Diskussion stehen insbesondere die f\u00fcr rechtsf\u00e4hige Gesellschaften relevanten Streichungen der \u00a7\u00a7\u00a0718 BGB (Gesellschaftsverm\u00f6gen = gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter) und\u00a0719 BGB (gesamth\u00e4nderische Bindung des Gesellschaftsverm\u00f6gens) sowie die Einf\u00fcgung eines neuen \u00a7\u00a0713 BGB, der regeln wird, dass die \u201e<em>Beitr\u00e4ge der Gesellschafter sowie die f\u00fcr oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten<\/em>\u201c Verm\u00f6gen der Gesellschaft sind.<\/p>\n<p>Auch wenn der Gesetzgeber des MoPeG keine \u00c4nderung des Steuerrechts im Sinn hatte \u2013was insbesondere in der Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf deutlich wird (vgl. BT-Drucks.\u00a019\/27635, S. 106\u00a0f.) \u2013, hat dieser Wille im Gesetz leider keinen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfteil des steuerrechtlichen Schrifttums schlie\u00dft daraus, dass das Gesamthandsprinzip aufgegeben wurde und die steuerrechtlichen Regelungen, die Bezug auf das Gesamthandsprinzip nehmen, k\u00fcnftig leerlaufen. Dar\u00fcber hinaus wird vertreten, dass durch die Aufgabe des Gesamthandsprinzips \u2013 bei konsequenter Anwendung der Auffassung des BVerfG (BVerfG vom 21.06.2006 \u2013 2 BvL 2\/99; vom 29.03.2017 \u2013 2 BvL 6\/11) \u2013 auch die ma\u00dfgebliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Besteuerung von Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften wegfalle.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4nderung des Gesamthandsprinzips?<\/strong><\/p>\n<p>Prominente Stimmen des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums (z.B. <em>Karsten Schmidt<\/em>, der auf die grunds\u00e4tzlichen Arbeiten von <em>Werner Flume<\/em> Bezug nimmt) vertreten hingegen, dass das Gesamthandsverm\u00f6gen weiter fortbesteht, allerdings in ver\u00e4nderter \u2013 jetzt richtiger \u2013 Form: Das Gesamthandsverm\u00f6gen stehe nicht jedem Gesellschafter zu, sondern der Gesamtheit der Gesellschafter, also der Gesellschaft (Gesamthandsgesellschaft als Personenverband).<\/p>\n<p>Diese Sichtweise er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit einer normspezifischen Pr\u00fcfung, um die m\u00f6glichen steuerlichen Auswirkungen durch die Ver\u00e4nderung des Gesamthandsverm\u00f6gens feststellen zu k\u00f6nnen: Anhand des Zwecks der jeweiligen steuerrechtlichen Norm ist zu pr\u00fcfen, ob eine Zurechnung eines Wirtschaftsguts zum Gesellschafter zwingend erforderlich oder eine solche zu der Gesellschaft ausreichend ist.<\/p>\n<p><strong>Einkommensteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 EStG:<\/strong> Auswirkungen auf \u00a7\u00a015 EStG wird das MoPeG nicht haben. \u00a7\u00a015 EStG konkretisiert den Tatbestand der laufenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und m\u00f6chte den Personengesellschafter mit dem Einzelunternehmer gleichstellen. Der Wortlaut kn\u00fcpft aber nicht an das Gesamthandsverm\u00f6gen an. Auch der BFH verlangt keine Gesellschafterbezogenheit, wenn er sagt, dass der Gewinn einer Mitunternehmerschaft nicht als B\u00fcndel der Bilanzen der einzelnen Mitunternehmer, sondern auf Ebene der Personengesellschaft einheitlich und gesondert zu ermitteln ist (BFH vom 25.06.1984 \u2013 GrS 4\/82). Ausreichend f\u00fcr die Besteuerung nach \u00a7\u00a015 EStG ist daher ein Gesellschafts- (nicht: Gesellschafter-)verm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Abs. 5 EStG:<\/strong> \u00a7 6 Abs. 5 EStG trifft Regelungen zur Buchwertfortf\u00fchrung bei der \u00dcberf\u00fchrung und \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern und greift den durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 abgeschafften Mitunternehmererlass auf. An verschiedenen Stellen verwendet die Vorschrift den Begriff \u201eGesamthandsverm\u00f6gen\u201c. So verlangt z.B. \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eine \u00dcbertragung aus dem Verm\u00f6gen des Einzelunternehmers in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft. Der Begriff beschreibt hier also das Verm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft. Davon ausgehend, dass es auch nach Inkrafttreten des MoPeG ein (ver\u00e4ndertes) Gesamthandsverm\u00f6gen geben wird (s.o.), bleibt \u00a7 6 Abs. 5 EStG daher voraussichtlich ebenfalls weiter anwendbar.<\/p>\n<p><strong>Grunderwerbsteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Abs. 2a GrEStG:<\/strong> \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG bleibt weiter anwendbar. Das Gesetz fingiert hier die Selbstst\u00e4ndigkeit der Personengesellschaft f\u00fcr grunderwerbsteuerliche Zwecke, um potentielle Steuerumgehungen durch Zwischenschaltung von (Personen-)Gesellschaften zu vermeiden. Die Ver\u00e4nderung des Gesamthandsprinzips wirkt sich hier nur so aus, dass die Selbstst\u00e4ndigkeitsfiktion nicht mehr notwendig ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7 5 und 6 GrEStG:<\/strong> Demgegen\u00fcber folgen die \u00a7\u00a7\u00a05 und 6 GrEStG nicht dieser Fiktion, sondern gehen vielmehr von einer Zuordnung des Gesamthandsverm\u00f6gens zum Gesamth\u00e4nder aus. Daher kann eine an sich steuerpflichtige \u00dcbertragung steuerfrei gestellt werden, soweit mit der \u00dcbertragung kein Wechsel (des Grundst\u00fccks) auf einen anderen Gesellschafter einhergeht. Wird nun aber das Verm\u00f6gen ausschlie\u00dflich der Gesellschaft zugeordnet, muss zwingend auch die Beg\u00fcnstigung entfallen, da kein Gesamth\u00e4nder mehr ihm zugeordnetes Verm\u00f6gen hat. Die \u00a7\u00a7\u00a05 und 6 GrEStG laufen daher \u2013 ohne gesetzgeberische Korrektur \u2013 ab dem 01.01.2024 leer.<\/p>\n<p>Relevant ist diese Feststellung bereits heute. Es ist n\u00e4mlich unklar, ob das Inkrafttreten des MoPeG unmittelbar zu einem Bruch der Nachbehaltensfristen der \u00a7\u00a7\u00a05\u00a0Abs. 3 und 6\u00a0Abs.\u00a03 GrEStG f\u00fchrt. Konsequent zu Ende gedacht, wird dies so sein. Diesen Umstand sollte jeder Steuerpflichtige und jeder Berater bei \u00dcbertragungen unter Nutzung der \u00a7\u00a7\u00a05 und 6 GrEStG im Hinterkopf haben.<\/p>\n<p><strong>Erbschaftsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Wurde zu \u00a7\u00a015 EStG festgestellt, dass die Ver\u00e4nderung des Gesamthandsprinzips keine Auswirkungen auf dessen Anwendung hat, muss dies auch f\u00fcr \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ErbStG gelten. Danach geh\u00f6rt inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7\u00a095 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG) zum beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gen. Der Anteil an einer Personengesellschaft stellt somit dann beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen dar, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft i.S.v. \u00a7\u00a015 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt (\u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 BewG).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus geht das BewG selbst davon aus, dass eine Personengesellschaft \u201eeigenes\u201c Verm\u00f6gen hat, wenn \u00a7\u00a097 Abs. 1a Nr. 1 BewG formuliert, dass der \u201e<em>nach \u00a7\u00a0109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des <strong>der Personengesellschaft geh\u00f6renden Betriebsverm\u00f6gens (Gesamthandsverm\u00f6gen)<\/strong><\/em>\u201c nach bestimmten Ma\u00dfst\u00e4ben aufzuteilen ist.<\/p>\n<p><strong>Abgabenordnung<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn sich der Hauptanwendungsbereich des \u00a7\u00a039 Abs. 2 Nr. 2 AO auf verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaften beschr\u00e4nkt, soll nicht unerw\u00e4hnt bleiben, dass diese Vorschrift k\u00fcnftig tats\u00e4chlich leerlaufen wird (unabh\u00e4ngig von einer normspezifischen Pr\u00fcfung). Das Gesetz geht darin von Wirtschaftsg\u00fctern aus, \u201e<em>die mehreren zur gesamten Hand zustehen<\/em>\u201c. Die mit dem MoPeG vorzunehmenden Streichungen der \u00a7\u00a7\u00a0718, 719 BGB sowie die Einf\u00fchrung des neuen \u00a7\u00a0713 BGB zeigen aber, dass kein Wirtschaftsgut mehr einem Gesellschafter zur gesamten Hand zusteht.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Diese kurze, an der Oberfl\u00e4che kratzende Darstellung zeigt bereits, dass sich der (vermeintliche) Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht nur teilweise erf\u00fcllt hat. Wie bereits die m\u00f6gliche Unterscheidung zwischen \u201eAbschaffung\u201c und \u201eVer\u00e4nderung\u201c des Gesamthandsverm\u00f6gens zeigt, sollte nicht abgewartet werden, wie Finanzgerichte die sich aufdr\u00e4ngenden Fragen entscheiden werden. Die damit einhergehenden Unsicherheiten k\u00f6nnen auch nicht durch ein BMF-Schreiben aufgefangen werden. Die notwendige Sicherheit der Steuerpraxis im Umgang mit dem MoPeG kann nur durch eine gesetzliche Klarstellung gew\u00e4hrleistet werden, durch die der in der Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf ausgedr\u00fcckte Wille des Gesetzgebers, dass das MoPeG keine \u00c4nderungen des Steuerrechts nach sich ziehen soll, in Gesetzesform gegossen wird.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sei daher aufgerufen, die Zeit bis zum Inkrafttreten (weniger als zwei Jahre!) f\u00fcr die Schaffung der notwendigen \u2013 und f\u00fcr die Praxis so wichtigen \u2013 Klarstellungen zu nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 24.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Das MoPeG wird am 01.01.2024 in Kraft treten und beinhaltet die \u00c4nderung von 136 Gesetzen. Steuerrechtliche Vorschriften sind davon nicht umfasst. 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