Gleich zweimal war das BAG im vergangenen Jahr aufgefordert, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen zu privaten Zwecken zu beantworten. Die Urteile vom 13. 4. (Az. 9 AZR 113/09, DB 2010 S. 1943) und vom 14. 12. 2010 (Az. 9 AZR 331/09) verbindet ein Grundsatz, der in der Praxis leider immer wieder verkannt wird: Die Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken ist Entgelt. Beide Entscheidungen betrafen vollkommen unterschiedliche Situationen. Während im einen Fall der Widerruf der Dienstwagenüberlassung in Rede stand, ging es im zweiten Fall um die Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Widerruf der Dienstwagenüberlassung
Der typische Konflikt spielt sich im zur Neige gehenden Arbeitsverhältnis ab. Die Personalabteilung fordert die gekündigte und während der Dauer der langen Kündigungsfrist freigestellte Führungskraft auf, den Dienstwagen sofort zurückzugeben. Zur argumentativen Unterstützung derartiger Begehren finden sich in Arbeits- oder speziellen Dienstwagenverträgen immer noch Formulierungen, nach denen der Arbeitgeber die Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer jederzeit widerrufen könne. Solchen allgemeinen, keinen sachlichen Grund voraussetzenden Widerrufsvorbehalten erteilte das BAG bereits mit Urteil vom 19. 12. 2006 (Az. 9 AZR 294/06, DB 2007 S. 1253) eine Absage. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sei Vergütung in Gestalt einer Sachleistung.
Das BAG deutete in der Entscheidung aber bereits an, gegen einen Widerrufsvorbehalt, der für den Arbeitnehmer wenigstens die Richtung der Widerrufsgründe erkennbar werden lässt, keine Bedenken zu haben. Ein solcher in der Klausel anzugebender Grund könne beispielsweise die Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung sein. Diese Andeutungen bestätigte der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 13. 4. 2010. Danach ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts dem Arbeitnehmer zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund in der Widerrufsklausel bereits hinreichend beschrieben ist. Nicht ausreichend für die Wirksamkeit der Klausel war im vom BAG entschiedenen Fall der Vorbehalt des Widerrufs der Dienstwagenüberlassung allgemein aus wirtschaftlichen Gründen.
Ungeachtet dessen hat das BAG Arbeitgebern nun eine handhabbare Richtschnur vorgegeben, um vertragliche Widerrufsklauseln rechtssicher zu gestalten. Taugliche, in der Widerrufsklausel zu beschreibende sachliche Widerrufsgründe dürften beispielsweise die Freistellung des Arbeitnehmers, die Unwirtschaftlichkeit der Überlassung wegen des Unterschreitens bestimmter Schwellen dienstlich gefahrener Kilometer und der Wegfall im Einzelnen zu benennender repräsentativer Aufgaben sein.
Dienstwagennutzung während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit
Da die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung Bestandteil der Vergütung ist, schuldet der Arbeitgeber die Überlassung auch nur solange, wie er den Arbeitnehmer vergüten muss. Infolgedessen wies das BAG mit Urteil vom 14. 12. 2010 die auf Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Klage eines Arbeitnehmers ab, der dem Verlangen seines Arbeitgebers nachgekommen war, seinen Dienstwagen nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums zurückzugeben. Der Ablauf des Zeitraums der Vergütungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall begründete für den Arbeitnehmer zugleich die Pflicht, den Dienstwagen zurückzugeben. Diese Rechtsprechung lässt sich auf alle anderen – in der Praxis durchaus umstrittenen – Situationen übertragen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt schuldet. Das gilt beispielsweise für die Eltern- und die Pflegezeit.
Private Dienstwagenüberlassung ist Entgelt
Durch Beachten dieses Grundsatzes lassen sich Probleme in der Praxis vermeiden. So darf sich ein Arbeitgeber, dessen Fuhrparkverwaltung einem Arbeitnehmer statt der bisherigen C-Klasse über mehrere Monate ein gerade verfügbares Modell der E-Klasse überlässt, später nicht wundern, wenn der begünstigte Arbeitnehmer diese Verbesserung als Bestandteil seines Arbeitsvertrages versteht. Die Grundsätze der betrieblichen Übung gelten nicht nur für Zahlungen, sondern auch für Sachleistungen.