Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

Dr. Paul de Beauregard

RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner, McDermott Will & Emery, München

Mit Urteil vom 26. 9. 2012 – 10 AZR 370/10 (DB0492237) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Schadensersatzforderung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens befasst. Diese Entscheidung des BAG bildet den Abschluss eines bemerkenswerten Verfahrens, welches zwischen zwei Straßenbauunternehmen um eine Gesamtsumme in Höhe von über 46 Mio. Euro geführt wurde. Solche Summen sind in der Arbeitsrechtsprechung äußerst selten. Juristisch schwierig ist der Fall deshalb gewesen, da der Schadensersatzforderung der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens zugrunde lag. Bereits die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, hatte festgestellt, dass das beklagte Unternehmen zusammen mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin wettbewerbswidrig gehandelt hatte. An einem haftungsbegründenden Fehlverhalten gab es keinen Zweifel. Dennoch scheiterte die Schadensersatzklage. Warum?Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen weisen für die arbeitgebenden Unternehmen, welche sie zu ihrem Schutz in den Vertrag aufnehmen, gleich zwei praktisch problematische Schwellen auf, die es im Konfliktfall zu überwinden gilt. Zunächst ist es häufig schwierig, von einem Wettbewerbsverstoß überhaupt in einer Weise Kenntnis zu erlangen, dass er auch belegt werden kann. In den seltensten Fällen wird ein ehemaliger Mitarbeiter während der Verbotsphase offen ein Anstellungsverhältnis zu einem Wettbewerber eingehen. Häufiger sind vorbereitende Handlungen, Beraterverträge mit Strohmannfirmen oder die Vereinbarung eines sogenannten Signing Bonus, mit dem Tätigkeiten während der Verbotsphase dann nach deren Ablauf vergütet werden. Anders, als etwa im US-Amerikanischen Recht, besteht kein Anspruch eines Unternehmens auf Herausgabe solcher vertraglichen Vereinbarungen.

Die zweite Schwelle, und diese war vor allem Gegenstand des Urteils vom 26. 9. 2012, ist der Nachweis eines konkreten Schadens. Denn die wettbewerbswidrige Handlung muss Auslöser dafür gewesen sein, dass das Unternehmen einen finanziellen Verlust erlitten hat. In Arbeitsverträgen wird dieses Problem, zumindest teilweise, durch Vertragsstrafen gelöst. Diese dürfen freilich eine gewisse Höhe nicht übersteigen und müssen auch im Verhältnis zu Gehalt, Verantwortung und anderen Parametern des Arbeitsverhältnisses stehen. In der Praxis wird man daher häufig Vertragsstrafen in Höhe von einem halben bis einem Monatsgehalt finden. Wenn, wie hier, ein Schaden von über 46 Mio. Euro im Raum steht, sind Vertragsstrafen für eine mögliche Kompensation natürlich untauglich. Das Unternehmen ist daher wieder auf die Problematik zurückgeworfen, den Nachweis zwischen wettbewerbswidrigem Verhalten und Schaden führen zu müssen.

Dies ist der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geglückt. Zwar hat sie aufwendig Umsatzrückgänge, Auftragseinbrüche und ähnliches dargelegt. Es ist ihr jedoch nicht gelungen, diese so in Verbindung mit den festgestellten Wettbewerbsverstößen zu bringen, dass die Richter aller drei Instanzen die erforderliche Kausalität erkennen konnten. Dabei war zu beachten, dass das deutsche Prozessrecht sehr wohl die Möglichkeit einer Schadensschätzung durch das Gericht vorsieht. Insoweit ist den Richtern ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nutzen können. Doch auch hier gilt, dass dieses Ermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt werden kann, wenn es Anhaltspunkte konkreter Art gibt, die Verletzungshandlung und Schaden in Verbindung bringen.

Als Ergebnis des Verfahrens bleibt festzustellen, dass der Schutz vor wettbewerbswidrigem Verhalten und daraus resultierender Schäden unvollständig ist und aus der Natur der Sache heraus wohl auch bleiben wird.

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