Schadensersatz wegen zu wenig Arbeit?

Alexander Greth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Düsseldorfer Büro der Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons.

Vor einigen Wochen ging der Fall eines WDR-Redakteurs durch die Presse, der seinen Arbeitgeber wegen „Nichtbeschäftigung“ auf eine Entschädigung von 75.000 € verklagt. Der Berichterstattung war zu entnehmen, dass der Redakteur bei einem Jahresgehalt von 100.000 € brutto nur wenige Stunden im Monat arbeitet. Bei Umrechnung des Gehaltes auf die tatsächliche Arbeitszeit ergibt dies einen beeindruckenden Stundenlohn, den man sonst nur von Profifußballern kennt und der wenig Anlass zur Klage geben sollte. Es mag daher auf den ersten Blick absurd erscheinen, dass der Redakteur aus seiner geringen Beschäftigung einen Schadensersatzanspruch ableitet. » weiterlesen

Angemessene Gegenleistung beim Übernahmeangebot – nur wer annimmt, kann profitieren

RA Dr. Stefan Glasmacher, Seitz
Rechtsanwälte Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Bei öffentlichen Übernahmeangeboten ist die Ermittlung einer „angemessenen“ Gegenleistung für die Aktionäre der Zielgesellschaft ein weites Feld. Der BGH hat nun entschieden („Celesio II“, Urt. vom 23.11.2021 – II ZR 312/19), dass im Rahmen von öffentlichen Übernahmeangeboten nur denjenigen Aktionären ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung nach dem WpÜG zusteht, die das öffentliche Übernahmeangebot angenommen haben. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz der nicht-annehmenden Aktionäre kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des BGH knüpft an eine Entscheidung zur selben Zielgesellschaft an („Celesio I“, Urt. vom 7.11.2017 – II ZR 37/16), in der den annehmenden Aktionären eine höhere Gegenleistung zugesprochen wurde. Davon wollten nun auch die nicht-annehmenden Aktionäre profitieren.

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Bayern macht Kursdifferenzschaden gegen Volkswagen geltend

RAin Silvanne Helle, LL.M., Partnerin, Oppenhoff & Partner, Frankfurt

RAin Silvanne Helle, LL.M., Partnerin, Oppenhoff & Partner, Frankfurt

Nachdem sich VW mittlerweile auch in Deutschland bereits Klagen in Milliardenhöhe wegen des  „Abgasskandals“ ausgesetzt sieht, hat Bayern nun erklärt, ebenfalls Klage gegen VW einzureichen – und Baden-Württemberg prüft derzeit ähnliche Schritte. Im Vergleich zu bereits eingereichten vergleichbaren Klagen mit einem Streitwert von über 3 Milliarden Euro, ist der von Bayern geltend gemachte Betrag von 700.000 Euro relativ gering. Anders als in den USA sind die Kläger in den deutschen Verfahren nicht die Käufer, sondern vielmehr Anleger von VW.

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BAG: Gewerkschaft GDF schuldet der Fraport AG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mehr als 5.000.000,00 €

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

In der Tagessschau wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. Juli 2016 (1 AZR 160/14) als Überraschung bezeichnet. Für die breite Öffentlichkeit mag es überraschend sein, dass eine Gewerkschaft Schadensersatz für infolge eines Streiks verursachte Schäden beim bestreikten Arbeitgeber schuldet. Wann hat man schon von solch einem Vorgehen gehört? Ist das kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG? Gewährt nicht Art. 9 Abs. 3 GG das Recht auf Streik? Werden damit nicht Arbeitnehmerrechte verletzt? » weiterlesen

Pauschalierter Kartellschadensersatz in Einkaufs- und Lieferbedingungen

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

Die europäischen Kartellbehörden bebußen zunehmend häufiger und in immer kürzeren Abständen Unternehmen wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens. Zurzeit sehen sich viele Kartellanten zusätzlich zum behördlichen Bußgeld, das sich oftmals in Millionenhöhe bewegt, auch den Forderungen ihrer Geschäftspartner nach Kompensationszahlungen ausgesetzt. Denn die Geschäftspartner der bebußten Kartellanten stellen sich immer häufiger die Frage, welchen konkreten Schaden sie durch das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Lieferanten davongetragen haben. Diese Schäden können in vielen Fällen in der Summe die behördlichen Bußgelder erheblich übersteigen. Hinzu kommen mögliche Zinszahlungen in nennenswerter Höhe.

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BAG stärkt erneut Rechte von Unternehmen bei ‚AGG-Hoppern’.

Dr. Benedikt Inhester, Rechtsanwalt,  Orrick, Herrington & Sutcliffe, Düsseldorf

Dr. Benedikt Inhester, Rechtsanwalt, Orrick, Herrington & Sutcliffe,
Düsseldorf

Das BAG landet einen weiteren Coup gegen zweifelhafte Diskriminierungsklagen: auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Nichteignung eines Bewerbers entstehen keine Entschädigungsansprüche.Eine aus Sicht der Unternehmen positive Entscheidung des BAG ging vor kurzem durch die arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften und wird aktuell viel diskutiert (BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, DB0650203 = NZA 2014 S. 489). Das BAG stellt in diesem Urteil klar, dass auch eine seitens des potentiellen Arbeitgebers in Unkenntnis der objektiven Nichteignung eines Bewerbers erfolgte Absage, keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung auslösen kann. » weiterlesen

EuGH zu Schadensersatzansprüchen von Kartellgeschädigten bei Preisschirmeffekten

In seinem Urteil vom 05.06.2014 (Rs. C-557/12 – Kone) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Kartellverbot des AEUV (Art. 101 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof es den nationalen Gerichten überlassen, im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, vor allen Dingen der Marktverhältnisse, darüber zu befinden, ob die Mitglieder eines Kartells auch dafür haften, dass Nichtkartellanten unter dem Schirm des Kartells Preise verlangen konnten, die sie in einem effektiv funktionierenden Markt nicht hätten verlangen können.

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Kartellrechtlicher Schadensersatzprozess – OLG Hamm zur Einsicht in Kronzeugenanträge

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das OLG Hamm hat es mit Beschluss vom 26. 11. 2013 – 1 VAs 116/13 u. a. einem Zivilgericht gestattet, für Zwecke eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses Einsicht in Kronzeugenanträge zu nehmen. Es setzt damit einen Kontrapunkt zur kürzlichen kronzeugen-freundlichen Entscheidungspraxis des AG Bonn (Beschluss vom 18. 1. 2012 – 51 Gs 53/09, Pfleiderer) und des OLG Düsseldorf (22. 8. 2012 – V-4 Kart 5+6/11 OWi, Kaffeeröster).

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Kartellrechts-Sammelklage gescheitert

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Die belgische Unternehmensgruppe Cartel Damages Claims (CDC) hat bei ihrem Versuch, im deutschen Kartellrecht Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild durchzusetzen, einen herben Rückschlag einstecken müssen.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – 37 O 200/09 [Kart] eine Klage von CDC gegen sechs Teilnehmer des Zementkartells als unbegründet abgewiesen. CDC hatte diese Klage eingereicht, nachdem die Europäische Kommission die Kartellteilnehmer mit Bußgeldern belegt hatte. Es handelte sich also um eine sog. Follow-On-Klage, bei der sich der Kläger die Bindungswirkung der Bußgeldentscheidung einer Wettbewerbsbehörde für deutsche Gerichte bezüglich der Rechtsverletzung nach § 33 Abs. 4 GWB zunutze macht. Der Kläger muss dann nur noch die Schadenshöhe und die Kausalität nachweisen. Ähnliche Follow-On-Klagen hat CDC auch in anderen Fällen vor deutschen und ausländischen Gerichten eingereicht. In einem anderen Fall, der beim LG Dortmund anhängig ist und über den noch der EuGH in einem Vorlageverfahren entscheiden muss, liegt die Forderung bei rund 650 Mio. €.

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Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf mehrgliedrige stille Gesellschaften

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19. 11. 2013 (II ZR 320/12, DB0633293; II ZR 383/12, DB 2013 S. 2792) entschieden. Eine lange schwelende Frage ist nun mit „Nein“ beantwortet: Die Rückabwicklung einer in Vollzug gesetzten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann nicht über das Schadensersatzrecht verlangt werden.

Rechtlos gestellt werden die stillen Gesellschafter dennoch nicht. Die fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafter können fristlos kündigen, so dass ihnen letztlich ein Anspruch auf Auszahlung des nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu berechnenden Abfindungsguthabens zusteht. Darüber hinaus soll es dem einzelnen Anleger gestattet sein, seinen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Vermögensschaden geltend zu machen, solange hierdurch nicht die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter gefährdet wird.

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