Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 den Gesetzesentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen (BT-Drucksache 17/10773), welchem der Bundesrat am 23. November 2012 zugestimmt hat. Ab dem 1. Januar 2013 ergeben sich nun zwei wesentliche gesetzliche Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Zum einen steigt die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 von derzeit 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich. Zum anderen wird die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen – im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (Wechsel von sog. Opt-in zu Opt-out). Die Versicherungspflicht wird nach der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2013 folglich zur Regel.
Geringfügig Beschäftigte müssen sich also vor Augen führen, dass sie grundsätzlich nach der neuen Gesetzeslage die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 Prozent zum vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent tragen müssen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil, die der Minijobber zu tragen hat, wenn kein schriftlicher Antrag auf Befreiung in der Rentenversicherung beim Arbeitgeber gestellt wird. Für Minijobber in Privathaushalten beträgt der Eigenanteil 13, 9 Prozent, da der Arbeitgeberanteil hier nur bei 5 Prozent liegt.
Diese Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass zwar die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, die letzte Anhebung der Höchstgrenze der geringfügig entlohnten Beschäftigung aber bereits im Jahr 2003 gewesen ist. Die Anhebung der Verdienstgrenze von 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich soll somit der allgemeinen Lohnentwicklung Rechnung tragen. Ziel der Rentenversicherungspflicht der geringfügig Beschäftigten ist die Erhöhung der sozialen Absicherung der Minijobber. Sie sollen damit Zugang zu Rentenanwartschaften, zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zum Riestersparen erhalten.
Wird allerdings ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber gestellt – womit die Bundesregierung in 90 Prozent der Fälle rechnet –, ist zu beachten, dass die Befreiung grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn wirkt und nicht widerrufen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der zuständigen Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags, meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn die Minijob-Zentrale nicht binnen eines Monats nach Eingang der vom Arbeitgeber übermittelten Meldung widerspricht oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungsfreiheit einleitet. Die Arbeitnehmer erhalten im Fall der Bewilligung keinen Bescheid oder Nachweis von der Befreiung.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die schon vor dem 1. Januar 2013 bestanden, gibt es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Dies bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte, die nach alter Gesetzeslage versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, auch weiterhin versicherungsfrei bleiben, es sei denn, sie verzichten auf die Versicherungsfreiheit. Wird allerdings der Betrag von 400,00 Euro ab dem 1. Januar 2013 auf bis zu 450,00 Euro erhöht, gilt auch für die alte Beschäftigung das neue Recht und es tritt Versicherungspflicht ein. Auch hier gilt allerdings, dass ein Antrag auf Befreiung gestellt werden kann. Für den Fall, dass bereits nach alter Gesetzeslage ein Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, gilt, dass der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig ist und sich nicht befreien lassen kann.
Die nicht ganz einfache Handhabung der neuen Gesetzeslage wird den Arbeitgebern in den nächsten Wochen von der Minijob-Zentrale durch schriftliche Informationen erläutert werden (Ein umfangreicher Fragen- und Antwortenkatalog der Deutschen Rentenversicherung ist unter DB0556974 dokumentiert. Melden Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2013 erstmals einen Minijobber an, werden sie von der Minijob- Zentrale gesondert informiert. Arbeitgeber sind dann gehalten, die Arbeitnehmer entsprechend zu informieren und insbesondere darauf hinzuweisen, dass ggfs. ein Befreiungsantrag gestellt werden muss, falls eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (weiterhin) gewünscht wird.