BAG hält an seiner Rechtsprechung fest: Ein Betriebsrat, der nach Planungsabschluss einer Betriebsstillegung gegründet wird, kann nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen

RA/FAArbR Dr. Christoph Kurzböck ist tätig bei Rödl & Partner in Nürnberg.
RAin/FAinArbR Cornelia Schmid leitet das Arbeitsrechtsteam bei Rödl & Partner in Nürnberg.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält an seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1981 (BAG vom 20.04.1982 – 1 ABR 3/80) und 1991 (BAG vom 22.10.1991 – 1 ABR 17/91) fest. In der zugrundeliegenden Entscheidung (BAG vom 08.02.2022 – 1 ABR 2/21) musste sich das BAG mit der Frage auseinandersetzen, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsrat bestehen muss, um die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen zu können. » weiterlesen

Änderungen für Minijobber ab dem 1. Januar 2013

RA/FAinArbR Cornelia Schmid, Attorney at Law, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 den Gesetzesentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen (BT-Drucksache 17/10773), welchem der Bundesrat am 23. November 2012 zugestimmt hat. Ab dem 1. Januar 2013 ergeben sich nun zwei wesentliche gesetzliche Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Zum einen steigt die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 von derzeit 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich. Zum anderen wird die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen – im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (Wechsel von sog. Opt-in zu Opt-out). Die Versicherungspflicht wird nach der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2013 folglich zur Regel. » weiterlesen

Unterstützung der NPD in der Freizeit kann eine Kündigung rechtfertigen

RA/FAinArbR Cornelia Schmid, Attorney at Law, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das BAG hat mit Urteil vom 06.09.2012 (Az.: 2 AZR 479/09 = DB0417372) entschieden, dass eine personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Diensts gerechtfertigt ist, wenn sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit aktiv für eine verfassungsfeindliche Partei einsetzt und dadurch zum Ausdruck kommt, dass ihm die Eignung für die vertraglich geschuldete Leistung fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Das beklagte Land kann nicht verpflichtet werden, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der aktiv dessen Abschaffung anstrebt, so das BAG.

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Betriebsübergang und Informationsschreiben – ein Hoffnungsschimmer für den Arbeitgeber

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bei einem Betriebsübergang sind immer wieder die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers und die damit zusammenhängende Widerspruchsfrist Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ab ordnungsgemäßer Unterrichtung innerhalb einer Monatsfrist widersprechen. Veräußerer und Erwerber müssen deshalb darauf achten, dass die in § 613a Abs. 5 BGB vorgeschriebene Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt. Wie die Verfasserin bereits mit ihrem Beitrag vom 21. 2. 2012 analysierte, ist es für den Veräußerer bzw. Erwerber oft eine unüberwindliche Hürde, ein solches Informationsschreiben korrekt zu gestalten. Gelingt dies nicht, kann der Widerspruch grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden.

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Stalking kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das BAG hat klargestellt, dass Stalking grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG vom 19. 4. 2012 – 2 AZR 258/11, DB0470836)

 Wer einer bestimmten Person bewusst und wiederholt nachstellt, verwirklicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur den Straftatbestand der Nachstellung § 238 StGB. Der Täter verletzt dadurch auch seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, indem er durch die Belästigungen beharrlich den Betriebsfrieden stört.

 In der Regel wird allerdings ein solches Verhalten zuvor vom Arbeitgeber erfolglos abgemahnt werden müssen. Die Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen und ihm unmissverständlich klar zu machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Gleichwohl bedarf es nach der Entscheidung des BAG nicht unbedingt einer förmlichen Abmahnung. Die Warnfunktion könne im Falle von Stalking auch in anderer Art und Weise genüge getan werden. » weiterlesen

Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Elternzeit – Ermessenentscheidung

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder Rätsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) glücklicherweise geklärt werden. Mit Urteil vom 18. 10. 2011 – 9 AZR 315/10, hat das BAG abermals dazu beigetragen, eine Unklarheit des BEEG zu beseitigen. In dieser Entscheidung stellte es klar, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer begehrten Verlängerung der für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes ursprünglich nur für 1 Jahr genommenen Elternzeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu treffen sei. Der Arbeitgeber könne gerade nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Verlängerung der Elternzeit ablehnen. » weiterlesen

Betriebsübergang und Informationsschreiben – Verwirkung oft die letzte Rettung des Arbeitgebers

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

In der Terminübersicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. 1. 2012 wurde noch eine anstehende Entscheidung zum Betriebsübergang mit den Einzelthemen „Verwirkung des Widerspruchsrechts“ und „ordnungsgemäße Unterrichtung“ angekündigt. Zu einer Entscheidung kam es laut Pressemitteilung des BAG Nr. 7/12 nicht mehr, da die Parteien die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung durch Vergleich erledigt haben.

Zwar ist bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze zum 1. 4. 2002 die Regelung des § 613a Abs. 5 BGB (Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers) sowie Abs. 6 BGB (Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers) in Kraft getreten. Bis heute beschäftigen aber die erforderlichen Inhalte des Unterrichtungsschreibens und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitnehmers die Arbeitsgerichte bis in die höchste Instanz. Nach den oben genannten Regelungen setzt erst eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitgebers über den Betriebsübergang die Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von einem Monat in Gang. » weiterlesen