Das Arbeitsgericht Bonn hatte in einem von ver.di angestrengtem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Deutsche Post während des aktuellen Streiks Beamte einsetzen darf (vgl. ArbG Bonn vom 26.05.2015 – 3 Ga 18/15, siehe PM des Gerichts). Das Gericht hat dies unter der Prämisse für zulässig erachtet, dass der Einsatz der Beamten nicht „zwangsweise“ erfolgt.
Allgemeines zum Einsatz von Streikbrechern
Arbeitnehmer von bestreikten Betrieben dürfen als Streikbrecher arbeiten. Dafür darf der Arbeitgeber sogar Sonderleistungen gewähren. Verweigern die Arbeitnehmer allerdings den Einsatz, darf der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht – etwa im Wege einer Abmahnung oder gar Kündigung – sanktionieren. Ausführlich zu dem Thema des Einsatzes von Streikbrechern in der Daseinsvorsorge hat sich kürzlich auch Prof. Löwisch auseinander gesetzt. Auf seinen Blogbeitrag vom 20.05.2015 wird hier ergänzend noch einmal verwiesen.
Sonderfall: Beamte als Streikbrecher
Beamte, die in bestreikten Betrieben tätig sind, dürfen hingegen nicht streiken, sondern müssen ihre Arbeitsleistung auch während eines Streiks ordnungsgemäß erbringen. Erst kürzlich hatte das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt. Mit seinem Beschluss vom 26.02.2015 (Az. 2 B 6/15) stellte es fest, dass das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG sei. Unter welchen Voraussetzungen aberBeamte als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen, ist Gegenstand der zitierten Entscheidung.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Deutschen Post die Anordnung des Einsatzes von Beamten auf Arbeitsplätzen von streikenden Arbeitnehmern zu untersagen. Dabei hat sich ver.di auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach Arbeitgeber Beamte im Rahmen von Tarifvertragsauseinandersetzungen nicht dazu zwingen dürfen, auf Arbeitsplätzen streikender Kollegen tätig werden zu müssen.
Die Deutsche Post hingegen führte aus, dass die Beamten dem Einsatz nicht widersprochen hätten und ein freiwilliger Einsatz zulässig sei. Außerdem seien die Beamten nicht auf den bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt worden, sondern hätten lediglich Zusatzarbeiten erbracht.
Das Arbeitsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zwar teilte das Arbeitsgericht die Auffassung von ver.di, dass auch in Fällen, in denen der Beamte nur einen Teil der Aufgaben des streikenden Arbeitnehmers übernimmt, ein „Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Allerdings ist das Arbeitsgericht von einem freiwilligen Einsatz der Beamten ausgegangen, da Verdi einen Widerspruch der Beamten nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hatte.
Konsequenz der Entscheidung
Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und überzeugt im Ergebnis. Jedenfalls ein freiwilliger Einsatz von Beamten muss während eines Streiks jederzeit möglich sein.
Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob ver.di das Landesarbeitsgericht anrufen wird. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass das Landesarbeitsgericht einen freiwilligen Einsatz von Beamten während eines Streiks für unzulässig erklären wird.