Mit Urteil vom 14.06.2016 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen (Aktenzeichen: 9 AZR 181/15; vgl. die PM des BAG). Entsprechend muss dieser auch die Kosten für die Reinigung solcher Kleidung zu tragen und kann diese nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen bzw. diesem vom Lohn abziehen.
Sachverhalt
In dem von dem BAG entschiedenen Fall war der Kläger als Schlachter im Schlachthof der Beklagten beschäftigt. Er bekam für die Ausübung seiner Tätigkeit von der Beklagten weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung wurden dem Mitarbeiter monatlich 10,23 € vom Nettolohn abgezogen. Der Kläger wollte sich damit nicht länger abfinden und begehrte die gerichtliche Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Er verlangte darüber hinaus eine Lohnnachzahlung in Höhe von insgesamt 388,74 € netto. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Da sich die Beklagte mit dem Urteil nicht abfinden wollte, ging sie in Berufung. Da auch das Landesarbeitsgericht zu Gunsten des Klägers entschied, legte die Beklagte schließlich Revision ein und erhielt nun die Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts.
Entscheidung des BAG: Reinigung im Eigeninteresse des Arbeitgebers
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten zu erstatten. Die Reinigungskosten seien von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse die Handlung vorgenommen werde. Da der Arbeitgeber die Reinigungskosten nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufwende, müsse dieser daher auch die Kosten tragen.
Keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer Reinigungskostenvereinbarung
Bedauerlicherweise wurde in dem von dem BAG zu entscheidenden Fall jedoch keine Vereinbarung zur Übernahme der Reinigungskosten getroffen. Somit bleibt es nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat.
Fazit
Die Entscheidung des BAG ist nicht überraschend. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2001 – 13 Sa 1804/00) und das LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.06.2002 – 13 Sa 53/02) haben vor vielen Jahren bereits so entschieden. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass etwaige Ansprüche auf Lohnnachzahlungen von Arbeitnehmern, die bislang die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung selbst getragen haben, aufgrund von Verjährungs- oder Ausschlussfristen gegebenenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können.