Kurzarbeitergeld wegen Zulieferstreit?

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Der Presse ist zu entnehmen, dass VW für die Zeit des Produktionsausfalls wegen der infolge des Streits mit den Zulieferern ausbleibenden Sitzbezügen und Getriebeteilen Kurzarbeitergeld verlangen will. Darf dem die Bundesagentur für Arbeit Folge leisten?

Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld sind in § 96 SGB III festgelegt: Danach muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und unvermeidbar sein.

Wirtschaftliche Gründe für die Zahlung von Kurzarbeitergeld?

Wirtschaftliche Gründe in diesem Sinne liegen nicht vor. Denn damit meint das Gesetz anerkannter Maßen nur Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Der Streit zwischen Unternehmen über ihre Vertragsbeziehungen zählt dazu nicht.

Lieferstopp als Unabwendbares Ereignis?

Man kann den am Ende eines längeren Streits zwischen Vertragspartner stehenden Lieferstopp auch nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne der alternativen Voraussetzung ansehen. Dafür fehlt es schon am Ereignis im Sinne eines plötzlichen, zeitlich abgegrenzten Geschehens wie es bei einer Naturkatastrophe oder einem Unglücksfall vorliegt.

Auch liegt keine Unabwendbarkeit vor. Bei den insoweit vom Unternehmer zu fordernden äußersten Anstrengungen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) „einer allgemeinen Kollektivierung unternehmerischer Haftung“ durch Kurzarbeitergeld sowie der Gefahr zu begegnen, dass „unternehmerische Risiken auf die Versichertengemeinschaft“ verlagert werden (BSG vom 29.10.1997 – 7 RAr 48/96, RS0805616, Rn. 28). Genau das träte ein, wenn man VW zubilligte, sich mit der aus seiner Sicht gegebenen Unerfüllbarkeit der Forderungen der Zulieferer zu entschuldigen. Unabwendbar wäre der Lieferstopp erst, wenn die Zulieferer erklärten, unter gar keinen Umständen mehr liefern zu wollen oder wenn sie das – etwa infolge einer Einstellung ihres Betriebs – gar nicht mehr könnten.

Unvermeidbarkeit?

Schließlich ist der Arbeitsausfall aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts auch nicht unvermeidbar. VW könnte nachgeben und damit den Zulieferstopp beenden. Wenn der Konzern das aus wirtschaftlichen Gründen ablehnt, ist das seine Entscheidung, deren Folgen er dann auch selbst zu tragen hat. Davon abgesehen: Nach Pressemeldungen hat VW bereits vollstreckbare Titel gegen die Zulieferer in der Hand. Diese (vorerst) nicht zu gebrauchen, ist ein vermeidbares Unterlassen.

Fazit

Mit Kurzarbeitergeld darf VW nicht geholfen werden. Der Konzern muss die missliche Lage, in die er durch den Lieferstopp gekommen ist, aus eigenen Kräften bewältigen.

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