Wer eine Bonusregelung im Arbeitsvertrag festhält, sollte die gewählte Formulierung noch einmal genauer unter die Lupe nehmen: dieser Appell gilt vor allem für Arbeitgeber. Denn das Bundesarbeitsgericht hat durch eine seiner jüngsten Entscheidungen (BAG, Urteil vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14, vgl. hierzu die Meldung unter DB1211807) mehr Eindeutigkeit bei der Gestaltung von Bonusregeln zugunsten der Arbeitnehmer eingefordert. Kurz: Es besteht Handlungsbedarf in vielen deutschen Unternehmen.
Kein Bonus nach billigem Ermessen
Der Kläger im behandelten Fall, ein Managing Director in einer internationalen Großbank, verlangte vom Arbeitgeber einen Bonus für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Teilnahme am Bonusprogramm war vertraglich vereinbart, nicht allerdings die Höhe des Bonus. Über diese durfte der Arbeitgeber gemäß vertraglicher Vereinbarung „nach billigem Ermessen“ entscheiden. Für das Jahr 2011 entschied sich der Arbeitgeber, den Bonus für den Kläger ohne nähere Begründung auf Null festzusetzen. Hiergegen wandte sich der Kläger gerichtlich und trug vor, dass andere Mitarbeiter Leistungen erhalten hatten. Das LAG Hessen wies als Berufungsinstanz die Klage ab. Dem Gericht wären keine Informationen vorgelegt worden, um die Bonuskriterien, deren Gewichtung und Hinweise für die Bonushöhe ermessen zu können. Diese Anhaltspunkte hätte der Kläger vortragen müssen, um dem Gericht eine Schätzung zu ermöglichen.
Dieser Sichtweise widersprach das BAG und verwies den Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung an das LAG zurück; dabei unterstrich das Bundesarbeitsgericht das Recht des Gerichts, die Bonushöhe auf Grundlage des Sachvortrags beider Parteien festzusetzen.
Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmer
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist aus mehreren Gründen bemerkenswert:
Einerseits verpflichtet sie den Arbeitgeber, eine nachvollziehbare Begründung für die Bonusgestaltung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn kein Bonus gewährt werden soll. Der Arbeitnehmer muss keine für den Bonus sprechenden Umstände anführen, die außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen. Es kann sogar genügen darauf hinzuweisen, dass Kollegen einen Bonus erhalten hätten, man selbst jedoch im Gegensatz zu den Vorjahren nicht.
Weiterhin bejaht das Bundearbeitsgericht die richterliche Zuständigkeit, die Höhe festzusetzen, und zwar allein auf Basis der aktenkundig gewordenen Umstände. Unternehmen ist daher dringend anzuraten, Bonuskriterien möglichst konkret und damit objektiv nachprüfbar zu gestalten und auf offene Klauseln zu verzichten. Andernfalls drohen neben unzufriedenen Mitarbeitern auch teure und mitunter sogar öffentlichkeitswirksame Verfahren in einer Zeit, in welcher der Ruf des Arbeitgebers angesichts des Mangels an Spitzenkräften immer wichtiger wird.