Seit vergangenem Freitag liegt das Ergebnis der Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU und SPD vor. Befristung, Rückkehrrecht, Arbeitszeitgesetz – Worauf müssen sich Unternehmen im Arbeitsrecht in dieser Legislaturperiode einstellen?
Keine weiteren Verschärfungen bei Befristungen
Die aus Sicht vieler Unternehmen gute Nachricht vorab: Die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) wird nicht eingeschränkt oder gar abgeschafft, wie es im Wahlprogramm der SPD „Zeit für mehr Gerechtigkeit“ steht und im Wahlkampf gefordert wurde.
Auch bei den im Wahlprogramm angekündigten Einschränkungen der Sachgründe für Befristungen konnte sich die SPD offensichtlich nicht durchsetzen. Hiervon findet sich im dem Ergebnispapier nichts.
Aber: Rückkehrrecht light
Bei „ihrem“ Thema Recht auf befristete Teilzeit (vgl. dazu auch den Blog-Beitrag von Löw hier) konnte sich die SPD zumindest teilweise durchsetzen. Eine entschärfte Fassung eines früheren Gesetzentwurfs der damaligen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles aus Anfang 2017, den die Kanzlerin im Mai gestoppt hatte (vgl. den Blog-Beitrag des Autors hier), soll kommen.
Folgende Voraussetzungen sollen für das Recht auf befristete Teilzeit gelten:
- Der neue Teilzeitanspruch gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.
- Für Unternehmensgrößen von 45 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern muss der Anspruch gewährt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
- Das Unternehmen kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn sie ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Hiervon abweichende Regelungen durch Tarifvertrag sollen möglich sein.
- Nach Ablauf der zeitlich befristeten Teilzeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
- Während der zeitlich befristeten Teilzeit kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit weder einseitig verlängern noch verkürzen oder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren.
Interessant ist die gesetzliche Regelung einer Zumutbarkeitsgrenze bzw. Überforderungsklausel, die sich nicht selten in Tarifverträgen finden. Wenn ein Unternehmen 45 Mitarbeiter beschäftigt, sind drei Mitarbeiter berechtigt, befristet in Teilzeit zu arbeiten. Bei einer Größe von 60 Mitarbeitern sind vier berechtigt und so weiter.
Nach welchen Kriterien die Arbeitnehmer ausgewählt werden, ist offen. Eine Interessenabwägung anhand sozialer Kriterien (z.B. Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder kleiner Kinder) erscheint sachgerechter als das bloße Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. Erst ab einer Zahl von 200 in der Regel beschäftigten Mitarbeitern soll jeder Mitarbeiter anspruchsberechtigt sein, so die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die vorgesehene einjährige Karenzzeit gibt den Unternehmen gewisse Planungssicherheit. Ressourcenplanung bei ständigem Hin und Her zwischen Voll- und Teilzeit wäre andernfalls nur noch schwer möglich. Hinzukommen muss allerdings zusätzlich noch eine angemessene Ankündigungsfrist: Bei einer zu kurzen Ankündigungsfrist werden gerade kleinere Unternehmen Schwierigkeiten bei der Überbrückung haben. Der alte SPD-Entwurf sah immerhin drei Monate vor.
Erweiterte Mitbestimmung bei Weiterbildung
Im Ergebnispapier heißt es: „Wir werden das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung stärken.“ Ein Punkt aus dem SPD-Wahlprogramm. Die bereits in § 96 ff. BetrVG enthaltenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Berufsbildung sollen offensichtlich weiter ausgedehnt und ihm ein Initiativrecht gegeben werden. Derzeit hat der Betriebsrat hier vor allem Informationsrechte und nur vereinzelt „echte“ Mitbestimmungsrechte. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Punkt gesetzlich gestaltet wird.
Arbeitszeitgesetz: Kein großer Wurf
Wohl kein großer Wurf im Arbeitszeitrecht: Auch wenn überall der Tod des Acht-Stunden-Tages erklärt wird und in der Praxis vielerorts Realität ist, das Arbeitszeitgesetz und seine starren Vorgaben sollen offensichtlich nicht grundlegend reformiert werden. Hier heißt es vage:
„Wir wollen einen Rahmen schaffen, in dem Unternehmen, Beschäftigte und die Tarifpartner den vielfältigen Wünschen und Anforderungen in der Arbeitszeitgestaltung gerecht werden können. Wir wollen Familien in ihrem Anliegen unterstützen, mehr Zeit füreinander zu haben und die Partnerschaftlichkeit zu stärken. Wir werden dazu Modelle entwickeln, mit denen mehr Spielraum für Familienzeit geschaffen werden kann.“
Die laut Berichten in einer früheren Fassung des Papiers zu findende Experimentierklausel für tarifgebundene Unternehmen ist in der finalen Fassung weggefallen.
Keine (weitere) Verschärfung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Die Evaluierung des erst 2017 umfassend geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Stichworte: Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und zwingendes Equal Pay nach 9 Monaten (vgl. den Blog-Beitrag des Autors hier) – soll nun schon 2019 stattfinden. Vorgesehen war ursprünglich eine erste Evaluierung 2020. Die Unternehmen werden erleichtert sein, dass keine weitere Verschärfung angekündigt ist.
Evaluierung des Entgelttransparenzgesetzes
Das Entgelttransparenzgesetz, das erst im Sommer 2017 in Kraft getreten ist und seit Januar 2018 Arbeitnehmern einen individuellen Auskunftsanspruch zur Höhe der Vergütung von Kollegen gibt, soll ebenfalls zunächst 2019 evaluiert werden. Die alten und neuen Regierungspartner tun gut daran, zunächst die ersten Erfahrungen der Praxis abzuwarten, bevor sie das Gesetz ändern.
Änderungen bei Arbeit auf Abruf
Schließlich sollen die Planungs- und Einkommenssicherheit von Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf leisten, verbessert werden. Bereits jetzt ist das aber detailliert in § 12 TzBfG geregelt, so dass sich der Regelungsbedarf nicht recht erschließt. „Zero-hour-contracts“ werden in Deutschland nicht massenhaft unter Verstoß gegen diese Regelungen genutzt.
Fazit
Sondierungsergebnisse sind ebenso wenig wie Koalitionsverträge rechtlich bindend. Sie sind politische Willensbekundungen und Absichtserklärungen. Es wäre aber überraschend, wenn die Vorhaben der Regierungsparteien in dieser Legislaturperiode über diese Eckpunkte deutlich hinausgehen. Insbesondere bei den Punkten Befristung und Rückkehrrecht werden die Unionsparteien wenig flexibel sein; die SPD wird sich bei einer Reform des Arbeitszeitgesetzes eher in Zurückhaltung üben