Habemus causas: Die Arbeitszeiterfassung ist amtlich – und gilt ab sofort!

RAin Nicola Dienst und RA/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei Küttner Rechtsanwälte, Köln

Das Warten hat ein Ende: Selten zuvor haben Arbeitswelt und beratende Praxis, aber auch der Bundesarbeitsminister so sehnsüchtig auf die Begründung einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewartet wie im Fall des Beschlusses vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21). Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019 (C-55/18 – CCOO) die Lawine zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung losgetreten hatte und der Gesetzgeber sich – einmal mehr – in vornehmer Zurückhaltung hinsichtlich der Klärung notwendiger Fragen geübt hat, hat der 1. Senat nun Fakten geschaffen. » weiterlesen

Work Life Balance oder gerechte Verteilung der Familienaufgaben? Ein kritischer Beitrag zum Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz

RA Dr. Hans-Peter Löw leitet als Senior Counsel den Fachbereich Financial Services innerhalb der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei DLA Piper in Frankfurt/M.

Im September hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben beschlossen. Der Entwurf erschöpft sich in Formalien, die Chance auf einen großen Wurf wurde vertan. Der nationale Gesetzgeber hat die Aufforderung der EU, eine gerechtere Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern auch durch eine Veränderung hinderlicher Rahmenbedingungen anzustreben, gar nicht erst angenommen. » weiterlesen

Unionsrechtskonforme Arbeitszeiterfassung

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeitverfassung (BAG vom 12. September 2022, 1 ABR 22/21, Pressemitteilung Nr. 35/22) ankert im Recht der Europäischen Union, konkret in einer Zusammenschau der Arbeitsschutzrichtlinie 89/391 und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88. Diesen Richtlinien entnimmt das BAG das Gebot, mangels einer anderen Vorschrift § 3 Absatz 2 Nr.1 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber schon jetzt gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. » weiterlesen

BAG zur Arbeitszeiterfassung: Pflicht für alle Arbeitgeber

Dr. Christoph Kurzböck (Nürnberg), Dr. Michael Braun (Hof) und Kaspar B. Renfordt (Köln) sind tätig bei Rödl & Partner

Nach dem „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im Jahr 2019 mit der Begründung der Zielvorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine Pflicht zur (Vollzeit-)Erfassung der Arbeitszeit ins Leben rief (vgl. EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18), waren sich die Juristen in Deutschland im Ergebnis noch einig: In Deutschland muss der Gesetzgeber erst aktiv werden und die Vorgaben des EuGH umsetzen, denn eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung existiere im deutschen Recht noch nicht. Knapp drei Jahre später entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun: Eine gesetzliche Grundlage für eine Vollzeiterfassung existiere im deutschen Recht sehr wohl. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Die Norm, mit der das BAG begründet, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet seien, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, ist indes schon seit Jahrzehnten im deutschen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) niedergeschrieben. » weiterlesen

BAG schafft Klarheit: Keine Änderung der Darlegungs- und Beweislasten im Überstundenvergütungsprozess

RAin Kerstin Helmerich ist Associate im Frankfurter Büro von Simmons & Simmons und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) seine bisherige Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten im Überstundenvergütungsprozess bestätigt.

Die Grundsätze des BAG waren in Folge des sog. „Stechuhr-Urteils“ des EuGH vom
14. Mai 2019 (C-55/18) durch das Arbeitsgericht Emden mit Teilurteil vom 9. November 2020 (2 Ca 399/18) in Frage gestellt worden. Die Bestätigung des Urteils des Arbeitsgericht Emden hätte zu einer entscheidenden Umverteilung der Darlegungs- und Beweislasten zuungunsten der Arbeitgeber führen können, die noch kein nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliches „objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem“ eingeführt haben. » weiterlesen

Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck – Zulässigkeit der Verwendung biometrischer Daten

RA Jan Darenberg, Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare, Essen

Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18) sind Arbeitgeber nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Die nationale Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie wird bis dato durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährleistet, das allerdings keine umfassende Arbeitszeiterfassung im vorstehenden Sinn vorschreibt. » weiterlesen

EuGH bezieht zu Unrecht Prügel: Das Urteil zur Zeiterfassung

RA/FAArbR Dr. Steffen Nguyen-Quang / Rechtsreferendar Sven Lombard, Simmons & Simmons, Düsseldorf

Mit Urteil vom 14.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. Damit reicht es nicht mehr aus, nur die Zeiten aufzeichnen zu lassen, die acht Stunden überschreiten. Vielmehr müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Beginn an aufgezeichnet werden. Diese Pflicht bestand generell noch nicht in Deutschland, wenngleich in vielen Bereichen bereits eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung galt. Das Urteil hat ein großes Medienecho ausgelöst. Unseres Erachtens wurde der EuGH für die Entscheidung zu Unrecht teils heftig kritisiert. So befürchtet der IT-Branchenverband Bitkom, dass Arbeitgeber ins Unrecht gesetzt werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände befürchtet in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 einen Rückfall zur Arbeitserfassung 1.0.  » weiterlesen

Die arbeitsrechtlichen Vorhaben nach den Ergebnissen der Sondierungsgespräche

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Seit vergangenem Freitag liegt das Ergebnis der Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU und SPD vor. Befristung, Rückkehrrecht, Arbeitszeitgesetz – Worauf müssen sich Unternehmen im Arbeitsrecht in dieser Legislaturperiode einstellen? » weiterlesen

Viel Lärm um nichts? Zwölf Tage Arbeit am Stück sind laut EuGH-Urteil rechtens

RAin/FAinArbR Amelie Bernardi, Kanzlei FPS, Frankfurt/M.

Länger als fünf oder sechs Tage in der Woche arbeiten, ohne zwischendurch einen Tag frei zu haben – ist das überhaupt zulässig? Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen innerhalb einer Woche mindestens ein Ruhetag gewährt werden müsse. Dass dies aber gar nicht so ist, bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 09.11.2017 (EuGH – Rs. C 306/16). Er hat klargestellt, dass es rechtens ist, einen Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage hintereinander arbeiten zu lassen – wenn er zum Beispiel den ersten Ruhetag zu Beginn der Arbeitswoche nimmt und der nächste Ruhetag erst am Ende der darauffolgenden Arbeitswoche liegt. » weiterlesen

BAG: 11-stündige Ruhezeit für Betriebsräte

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Schon seit langem (siehe dazu bereits den Beitrag des Autors) wird zwischen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgebern darüber gestritten,

1. ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist,
2. ob für Betriebsratstätigkeit damit die Höchstgrenzen des ArbZG gelten,
3. ob der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Höchstgrenzen – trotz fehlender Weisungsbefugnis gegenüber den Betriebsratsmitgliedern in Bezug auf deren Betriebsratstätigkeit – verantwortlich ist,
4. ob Betriebsratstätigkeiten bei der Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und neuem Arbeitsantritt zu berücksichtigen ist
5. und ob daraus resultierende Arbeitsausfälle zu vergüten sind.

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