Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Elternzeit – Ermessenentscheidung

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder Rätsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) glücklicherweise geklärt werden. Mit Urteil vom 18. 10. 2011 – 9 AZR 315/10, hat das BAG abermals dazu beigetragen, eine Unklarheit des BEEG zu beseitigen. In dieser Entscheidung stellte es klar, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer begehrten Verlängerung der für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes ursprünglich nur für 1 Jahr genommenen Elternzeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu treffen sei. Der Arbeitgeber könne gerade nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Verlängerung der Elternzeit ablehnen.

Nach dem BEEG besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt damit 3 Jahre für jedes Kind. Das BEEG verlangt von einem Elternteil, für die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit, sich verbindlich festzulegen, in welchem Zeitraum für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes Elternzeit genommen wird. Natürlich ist es auch möglich, gleich für den ganzen 3-Jahres Zeitraum nach Geburt des Kindes Elternzeit zu nehmen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit muss grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Sie führt dazu, dass die Hauptleistungspflichten ab dem Beginn der Elternzeit ruhen, also ohne Mitwirkung des Arbeitgebers, allein durch die Erklärung des Arbeitnehmers, dieser von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei wird.

Hat sich der Arbeitnehmer für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes verbindlich festgelegt, kann er das dritte Elternzeitjahr für das dritte Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Wahrung der Mitteilungsfrist und -form nehmen. Für eine Übertragung eines Zeitraums von maximal 12 Monaten Elternzeit, die noch nicht genommen wurden, auf den Zeitraum nach dem dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes, benötigt der Arbeitnehmer hingegen die Zustimmung des Arbeitgebers, die nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu erfolgen hat. Will er die in den ersten 2 Jahren nach Geburt des Kindes genommene Elternzeit vorzeitig beenden oder in diesem Zeitraum verlängern, kann er dies gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG grundsätzlich ebenso nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmung zu erteilen ist, war bis zu der hier zitierten BAG-Entscheidung, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt, strittig:

Die Klägerin begehrte für die Zeit vom 3. 1. 2008 bis zum 2. 1. 2009 Elternzeit. Im Dezember 2008 bat die Klägerin die Beklagte, die bestehende Elternzeit um ein Jahr zu verlängern. Als Grund brachte sie zunächst ihren Gesundheitszustand, dann die Krankheit ihres Kindes vor. Die Beklagte lehnte dies ab und forderte die Klägerin auf, nach Ablauf der Elternzeit wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Klägerin nahm die Arbeit jedoch nicht wieder auf. Die Klägerin hat zunächst erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass ihr auch über den 2. 1. 2009 hinaus bis auf weiteres Elternzeit zustehe und genommen sei. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nach dessen Hinweis in der Sache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der von ihr beantragten Verlängerung der Elternzeit über den 2. 1. 2009 hinaus bis zum 2. 1. 2011 zuzustimmen.

Das für die Klägerin positive Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht (LAG) durch Teilurteil abgewiesen, indem es der Klägerin die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit über den 2. 1. 2009 hinaus bis zum 2. 1. 2010 verwehrte. Das LAG ist davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bis zur Willkürgrenze, also bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs berechtigt ist, die Verlängerung der Elternzeit abzulehnen.

Dem ist das BAG entgegengetreten. Der Arbeitgeber müsse vielmehr entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen wahren. Der Arbeitgeber muss also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls feststellen sowie abwägen und dabei die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Es gelte für die hier erforderliche Zustimmung nichts anderes wie für die Zustimmung zur Übertragung von Elternzeit auf den Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes. Im zitierten Fall hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun unter Beachtung der vom BAG festgelegten neuen Zustimmungsvoraussetzungen zu entscheiden haben.

Das BAG hat darüber hinaus festgestellt, dass eine Anmeldungsfrist von sieben Wochen, wie sie beispielsweise für das erstmalige Verlangen in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgesehen ist, für einen Änderungswunsch nicht gilt, da sich der Arbeitnehmer die Verlängerung der Elternzeit nicht einfach nehmen kann. Den schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen sei nämlich in diesem Fall allein durch das Zustimmungserfordernis Rechnung getragen.

Zusammenfassend ist Arbeitgebern zu raten, nicht einfach ein Verlängerungsbegehren der im 2-Jahres-Zeitraum genommenen Elternzeit abzulehnen, sondern vielmehr alle wesentlichen Gründe in eine beide Interessen berücksichtigende Abwägungsentscheidung mit einzustellen.

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