Das BAG landet einen weiteren Coup gegen zweifelhafte Diskriminierungsklagen: auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Nichteignung eines Bewerbers entstehen keine Entschädigungsansprüche.Eine aus Sicht der Unternehmen positive Entscheidung des BAG ging vor kurzem durch die arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften und wird aktuell viel diskutiert (BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, DB0650203 = NZA 2014 S. 489). Das BAG stellt in diesem Urteil klar, dass auch eine seitens des potentiellen Arbeitgebers in Unkenntnis der objektiven Nichteignung eines Bewerbers erfolgte Absage, keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung auslösen kann.
Das noch junge Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nutzen zahlreiche sog. „AGG-Hopper“, um sich auf diskriminierende Stellenausschreibungen zu bewerben und die gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber den noch „unerfahrenen“ Arbeitgebern geltend zu machen. Vielen „AGG-Hoppern“ nahm die Rechtsprechung aber recht früh dadurch den Wind aus den Segeln, indem Schadensersatzansprüche konsequent abgelehnt wurden, wenn erkennbar war, dass die Bewerbung nicht ernsthaft das Ziel einer Anstellung verfolgte, sondern lediglich eine Absage provozieren sollte, um so Schadensersatzansprüche fordern zu können. Ferner stellte das BAG bereits klar, dass diese Ansprüche auch dann nicht in Frage kommen, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet ist, weil er dann von vorn herein aus dem Kreis der möglichen Diskriminierungsopfer herausfalle.
Entscheidungsfall
Mit der letztgenannten Konstellation hatte sich das BAG auch in der kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu befassen. Ein im Jahr 1973 geborener Rechtsanwalt, der bereits mehrere Jahre als angestellter und freiberuflicher Anwalt gearbeitet hatte, bewarb sich auf ein Stellenangebot für ein Traineeprogramm für Führungsnachwuchskräfte im Human-Resources-Bereich. Laut Stellenausschreibung verlangte das Unternehmen einen „überdurchschnittlich guten“ Studienabschluss von den Bewerbern, der nicht länger als ein Jahr zurückliegen sollte. Der Rechtsanwalt selbst hatte ein befriedigendes und ein ausreichendes Examen, fügte seiner Bewerbung aber weder diese Zeugnisse noch seine Examensnoten bei. Er erhielt eine Absage und klagte wegen Altersdiskriminierung auf Entschädigung.
Den Forderungen des Rechtsanwalts erteilte das BAG jedoch zutreffender Weise eine Abfuhr und dies mit überzeugender Begründung: Eine rechtswidrige Diskriminierung des Klägers gegenüber den anderen Bewerben setze im ersten Schritt voraus, dass der Kläger überhaupt objektiv die Kriterien erfüllt, die der Arbeitgeber redlicher Weise bei der zu besetzenden Position erwarten darf. Im zu beurteilenden Fall hätte der Kläger also einen überdurchschnittlich guten Studienabschluss vorweisen müssen, was er jedoch angesichts seines lediglich befriedigenden Examens nicht vermochte.
Unkenntniss objetiver Nichteignung
Neu und folgerichtig war aber auch die weitere Schlussfolgerung des BAG. Es hob hervor, dass das AGG allein vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützt und nicht eine unredliche Gesinnung des potentiellen Arbeitgebers sanktionieren soll. Nach der zutreffenden Ansicht des 8. Senats sei es deshalb auch völlig unerheblich gewesen, ob dem Unternehmen die Zeugnisse oder Noten des Klägers bekannt gewesen seien oder nicht. Auch die in Unkenntnis der objektiven Nichteignung des Bewerbers erfolgte Absage, könne daher keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche auslösen.
Aus Sicht der Unternehmen, die sich teilweise immer noch zweifelhaften Diskriminierungsklagen ausgesetzt sehen, ist diese Entscheidung zu begrüßen. Vor Gericht steigen nun ihre Chancen, eine objektive Ungeeignetheit eines Bewerbers herauszustellen und ihre Prozessstrategie zur Abwehr der Diskriminierungsklage entsprechend anzupassen. Den potentiellen Arbeitgebern kann nun nämlich nicht mehr vorgeworfen werden, sie hätten in Unkenntnis von einer objektiven Nichteignung des Bewerbers diskriminiert.