Bayern macht Kursdifferenzschaden gegen Volkswagen geltend

RAin Silvanne Helle, LL.M., Partnerin, Oppenhoff & Partner, Frankfurt

RAin Silvanne Helle, LL.M., Partnerin, Oppenhoff & Partner, Frankfurt

Nachdem sich VW mittlerweile auch in Deutschland bereits Klagen in Milliardenhöhe wegen des  „Abgasskandals“ ausgesetzt sieht, hat Bayern nun erklärt, ebenfalls Klage gegen VW einzureichen – und Baden-Württemberg prüft derzeit ähnliche Schritte. Im Vergleich zu bereits eingereichten vergleichbaren Klagen mit einem Streitwert von über 3 Milliarden Euro, ist der von Bayern geltend gemachte Betrag von 700.000 Euro relativ gering. Anders als in den USA sind die Kläger in den deutschen Verfahren nicht die Käufer, sondern vielmehr Anleger von VW.

Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität 

Vereinfacht gesagt wirft Bayern VW vor, die Manipulationen bei den Abgaswerten zu spät öffentlich gemacht zu haben. Als börsennotiertes Unternehmen ist VW nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, sog. „Insiderinformationen“, d.h. Informationen, deren Bekanntwerden Relevanz für den Kurs des betroffenen Unternehmens hat, unverzüglich zu veröffentlichen, sog. Ad-hoc-Publizität gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F., Art. 17 MAR. Verletzt das Unternehmen diese Pflicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig, so haftet es all jenen auf Schadensersatz, die infolge dieser Informationspflichtverletzung Papiere des Unternehmens erworben oder gehalten haben, § 37b WpHG. Sie können sich darauf berufen, sie hätten die Papiere, die sie bei Bekanntwerden der Information noch hielten, nicht (oder zu einem geringeren Preis) erworben, wenn ihnen die Information, die zum Erwerbszeitpunkt bereits hätte erfolgen müssen, bekannt gewesen wäre. Diesen sogenannten „Kursdifferenzschaden“ machen die VW-Anleger in ihren Klagen geltend. Dass sie die Papiere zu niedrigen Preisen hätten erwerben können, belegt der Kurseinbruch, den VW-Papiere nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu verzeichnen hatte: Nach Bekanntwerden der Vorwürfe, brach der Kurs zeitweise um mehr als 40% ein.

Dennoch lassen sich die Erfolgsaussichten der jeweiligen Klagen anhand der bisherigen Erkenntnisse nicht abschließend beurteilen. Denn es kommt nicht nur auf den unbestrittenen Kursverfall an, sondern auch darauf, ob der Vorwurf einer „zu späten“ Information gegen VW gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist hier, wer bei VW wann was wusste und worauf VW berechtigterweise vertrauen durfte. Die Beweislast dafür, dass VW schuldhaft Informationen zu spät veröffentlicht hat, liegt bei den Klägern.

VW argumentiert, die Entscheidungen zur Softwaremanipulationen wären von VW-Mitarbeitern eigenständig ohne Kenntnis des Vorstands getroffen worden und sei der Konzernleitung deshalb nicht bekannt gewesen sei. Dass diese Argumentation Fragen zu der Funktionsfähigkeit des Compliance-Systems aufwirft, nimmt VW dabei in Kauf (und ist sicherlich ein Punkt, der sich in den zwangsläufigen Organhaftungsklagen wiederfinden wird, d.h. derjenigen Klagen mit denen VW bei seinem ehemaligen Management für dieses Desaster Rückgriff zu nehmen versuchen wird). Der Konzern beruft sich außerdem auf ein „überwiegendes Geheimhaltungsinteresse“, das gerechtfertigt habe, von einer Information des Kapitalmarktes über die Verdachtsmomente und die in den USA deswegen eingeleiteten behördlichen Untersuchungen abzusehen.

Aus Sicht des VW-Managements habe man darauf vertrauen dürfen, eine einvernehmliche Lösung mit verhältnismäßig geringen Strafzahlungen (3-stelliger Millionenbereich) mit den US-Behörden zu finden. Erst angesichts der Pressemitteilung der EPA am 18. September 2015 habe man erkannt, dass sich das Problem nicht so leicht aus der Welt schaffen lasse – und diese Pressemitteilung sei nicht zuletzt wegen VWs Kooperationsbereitschaft gegenüber den US-Behörden völlig überraschend gekommen.

Inwiefern VW mit dieser Verteidigung erfolgreich ist, wird sich zeigen. Insbesondere mit Blick auf die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zusammenhang mit den Manipulationen, von denen neben Mitarbeitern auf untergeordneten Ebenen auch der ehemalige VW-Vorstand Winterkorn und der derzeitige VW-Markenchef Herbert Diess betroffen sind, könnten nähere Einblicke in die konzerninterne Informationspolitik gewonnen werden. Auch die derzeit in anderen Staaten anhängigen Klagen von VW-Eigentümern, insbesondere in den USA aber auch in Irland, könnten Informationen zutage fördern, die den Klägern hier in Deutschland nützlich sein könnten. Dies vor allem auch deshalb, weil das dortige Beweisrecht in der Regel klägerfreundlicher ist als hier in Deutschland und VW in diesen Verfahren ggf. Informationen offenlegen muss, die in deutschen Gerichtsverfahren zwar so nicht erlangt werden könnten, aber durchaus verwertet werden dürfen.

Langer Atem erforderlich

Aller Voraussicht nach wird das von Bayern initiierte und groß angekündigte Verfahren, relativ bald nach Klageeinreichung ausgesetzt und erst in einiger Zeit fortgesetzt werden. Dies liegt daran, dass in vergleichbaren Verfahren Anträge für ein Verfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten, dem sog. „KapMuG“ gestellt wurden und ein solches Verfahren voraussichtlich durchgeführt werden wird. Durch ein Musterverfahren können Tatsachen- oder Rechtsfragen verbindlich vom Oberlandesgericht (OLG) festgestellt werden, die sich in einer Vielzahl der individuellen Klageverfahren stellen. Die jeweiligen Gerichte in den Einzelverfahren sind dann an die Feststellungen des OLG gebunden. Um die Einheitlichkeit und Verbindlichkeit der Entscheidung des OLG zu gewährleisten, werden die einzelnen Verfahren, in denen die gleichen Tatsachen- oder Rechtsfragen relevant sind, während des KapMuG-Verfahrens ausgesetzt und erst danach unter Zugrundelegung der Feststellungen des OLG entschieden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass es weder in dem Verfahren Bayern gegen VW noch in anderen Verfahren gegen VW wegen desselben Sachverhalts zu einer baldigen Entscheidung der Gerichte kommen wird.

Kommentare sind geschlossen.