Länger als fünf oder sechs Tage in der Woche arbeiten, ohne zwischendurch einen Tag frei zu haben – ist das überhaupt zulässig? Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen innerhalb einer Woche mindestens ein Ruhetag gewährt werden müsse. Dass dies aber gar nicht so ist, bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 09.11.2017 (EuGH – Rs. C 306/16). Er hat klargestellt, dass es rechtens ist, einen Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage hintereinander arbeiten zu lassen – wenn er zum Beispiel den ersten Ruhetag zu Beginn der Arbeitswoche nimmt und der nächste Ruhetag erst am Ende der darauffolgenden Arbeitswoche liegt.
Großes Unverständnis in Medien und im Web
Hintergrund ist eine entsprechende EU-Richtlinie, die lediglich vorsieht, dass pro Siebentages-Zeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 11 Stunden gewährt werden muss. Folgendes Beispiel veranschaulicht das Ganze: Der Arbeitnehmer erhält in der ersten Woche den Montag frei, arbeitet dann in dieser Woche über das Wochenende hinaus bis einschließlich Samstag der nächsten Woche. In diesem Fall hat er zwölf Tage am Stück gearbeitet. In den Medien und im Web herrscht nun zum Teil großes Unverständnis über diese Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts. Es wird hämisch gefragt, ob denn auch die Richter am Europäischen Gerichtshof und Politiker tatsächlich mal zwölf Tage am Stück arbeiten würden.
Die Aufregung ist unbegründet
Diese Aufregung ist allerdings vollkommen unbegründet. Denn der EuGH hat im Grunde nichts entschieden, was dem deutschen Arbeitsrecht fremd wäre. Viele Arbeitnehmer gehen nach dem Motto „Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tage sollst du ruhen“ einfach davon aus und sehen es als Selbstverständlichkeit an, dass ihnen pro Woche ein Ruhetag zusteht. Aber auch unser deutsches Arbeitszeitgesetz sieht eine solche Regelung gar nicht vor. Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Deutschland zwar verboten. Aber es gibt Ausnahmen: Arbeitnehmer dürfen demnach an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in bestimmten, im Arbeitszeitgesetz benannten Branchen und Einrichtungen tätig sind (§ 10 Arbeitszeitgesetz). Dazu zählen etwa Krankenhäuser, Not- und Rettungsdienste oder Gaststätten.
Der Kläger, der vor dem europäischen Gerichtshof klagte, ist in einem Casino beschäftigt gewesen. Dass er als Casino-Mitarbeiter auch an Wochenenden und Feiertagen arbeiten muss, dürfte sich also von selbst verstehen. Ebenso, dass in solchen Branchen – wie übrigens auch in der Medienbranche – nicht immer ein Siebentages-Rhythmus bei der Gewährung freier Tage eingehalten werden kann. Das ist schlichtweg nicht möglich und auch nicht realistisch.
Das Äquivalent im deutschen Arbeitsrecht
Ist in den entsprechenden Branchen Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich zulässig und müssen Arbeitnehmer an einem solchen Tag arbeiten, muss ihnen ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden (§ 11 Arbeitszeitgesetz). Daher haben wir bereits in unserer deutschen Gesetzgebung entsprechende Regelungen, die dem letzten Wort der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und mithin den europäischen Richtlinien entsprechen. Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang vor allem, dass in Deutschland mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen.
Sehr geehrte Frau Bernardi,
demnach wäre bei Abstellen alleine auf die Regelung zu Ersatzruhetagen gem. ArbZG eine Arbeit an 32 Tagen am Stück möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Sausen