Wider dem Azubi-Mangel: Höhere Zuschüsse für Auszubildende beschlossen

RA/FAArbR Dr. Christoph Kurzböck, Rödl & Partner, Nürnberg

Am 13.03.2019 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe sowie des Ausbildungsgeldes verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Bedarfssätze und Freibeträge zugunsten der Auszubildenden aufgestockt. Zudem wurden die bisherigen komplexen Regelungen, die Auszubildende oftmals von einer Antragstellung abgehalten haben, durch einfachere, transparentere und gerechtere Regelungen ersetzt. Das Gesetz tritt zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres am 01.08.2019 in Kraft.

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den §§ 56 ff. SGB III. Voraussetzung für eine staatliche Zuschusszahlung ist, dass es sich um eine förderungsfähige Berufsausbildung handelt, der Auszubildende zum förderungsfähigen Personenkreis gehört und v.a. dass ein Bedarf für den Lebensunterhalt besteht. Dies ist bei minderjährigen Auszubildenden der Fall, wenn der Azubi außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Reicht die Ausbildungsvergütung dann nicht für Miete, Verpflegung und Fahrten, zahlt der Staat Zuschüsse.

Das Ausbildungsgeld ist nach § 65 Abs. 5 SGB IX eine Sozialleistung, die für behinderte Menschen erbracht wird, die eine Erstausbildung durchlaufen und keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Das Ausbildungsgeld ist in §§ 122–126 SGB III geregelt.

Reformansatz ist grundsätzlich richtig

Die Reform hat nunmehr den Höchstbedarf im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes für die Unterkunft von 340 auf 420 Euro erhöht und den Höchstbedarf für die Verpflegung von 136 auf 168 Euro. Im Mittel wurden daher die Sätze um 23,5% erhöht. Der Bedarf für die Unterkunft wird künftig einheitlich als Pauschalbetrag ausgestaltet. Die bisherige bedarfsabhängige Prüfung entfällt. Des Weiteren erfolgt eine Harmonisierung mit den Bedarfssätzen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In Zeiten dualer Ausbildungen eine dringliche Notwendigkeit. Schließlich wurden Regelungen, die nur für einen sehr geringen Anteil der Leistungsempfänger von Relevanz sind wie zum Beispiel Leistungen bei Vollverpflegung durch den Ausbilder, gestrichen, um das Antragsverfahren zu vereinfachen. Nach bisheriger Erfahrung der Behörden wurden bisher Auszubildende durch das komplexe Antragsverfahren in relevanter Zahl von einer Antragstellung abgehalten.

Die zusätzlichen staatlichen Kosten sind beträchtlich. In 2019 betragen diese 61 Millionen und werden voraussichtlich bis 2022 auf bis zu 123 Millionen Euro steigen. Für die Unternehmen, die primär von diesem Gesetz profitieren, sind unmittelbar keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Kritik: Angemessene Vergütung wird nicht gezahlt

Gleichwohl ist dieses Gesetz als richtig anzusehen. Auszubildende sind die Zukunft der Betriebe und werden händeringend gesucht. Noch wichtiger als dieses Gesetz wäre aber die zweite Maßnahme, die von der Koalition vorgesehen ist. Danach soll den Auszubildenden eine Mindestvergütung gezahlt werden. Maßstab dafür soll künftig der Durchschnitt der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen sein. Gegenwärtig diskutiert wird eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 504 Euro brutto, unabhängig vom Beruf und Bundesland. Bisher verdient beispielsweise ein Fleischer im 1. Lehrjahr in Ostdeutschland 310 Euro brutto.

Fachkräfte sind der Motor des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Qualifizierter Nachwuchs kann aber nur gewonnen werden, wenn eine angemessene Vergütung gezahlt wird.  Mit Blick auf momentan 57.000 offene Ausbildungsstellen scheint dies gegenwärtig nicht mehr der Fall zu sein.

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