Wenn es nach der Bundesregierung geht, sollen Auszubildende in Zukunft einen Mindestlohn bekommen. Der Mitte Mai beschlossene Gesetzentwurf zum Azubi-Mindestlohn sieht vor, dass Auszubildende ab 2020 im ersten Lehrjahr 515 Euro als Mindestvergütung bekommen. Bis 2023 soll dieser Mindestbetrag für das erste Lehrjahr schrittweise auf 620 Euro ansteigen.
Außerdem besagt der Entwurf, dass sich der Azubi-Mindestlohn in den weiteren Lehrjahren um bestimmte Prozentsätze erhöhen soll: So ist für das zweite Lehrjahr ein Anstieg um 18 Prozent und für das dritte ein Anstieg um 35 Prozent vorgesehen, jeweils bezogen auf den Mindestlohn im ersten Lehrjahr. Für längere Ausbildungen sollen Sonderregeln mit einem höheren Mindestlohn gelten.
Bislang existiert in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn nur für Arbeitnehmer. Derzeit beträgt er 9,19 Euro pro Zeitstunde. Auszubildende dagegen unterfallen nicht dem Mindestlohngesetz. Nach dem einschlägigen Berufsbildungsgesetz ist ihnen nur eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Das nun diskutierte Gesetzesvorhaben wird unter anderem damit begründet, dass Gewerkschaften und Arbeitgeber allein keine ausbalancierten Vergütungen schaffen und damit der Gesetzgeber gefragt ist.
Der Entwurf hat jedoch einen entscheidenden Haken. Denn in die Tarifhoheit soll durch einen gesetzlichen Azubi-Mindestlohn nicht eingegriffen werden. Nach dem Gesetzesvorhaben greift also der gesetzliche Mindestlohn nur dort, wo keine Tarifbindung besteht. Sieht demnach ein Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung im ersten Lehrjahr vor, so steht diese tarifliche Regelung über dem Gesetz. Auch in Zeiten abnehmender tariflicher Bindungen sind immerhin noch rund 30 Prozent der Betriebe im Westen und 20 Prozent der Betriebe im Osten tarifgebunden. Daher liegt es nun bei den Gewerkschaften, sich für die Auszubildenden einzusetzen. Gerade in den neuen Bundesländern liegen die tariflichen Ausbildungsvergütungen in manchen Berufen wie z.B. dem Friseur- oder Fleischerhandwerk deutlich unter dem avisierten gesetzlichen Mindestlohn für Auszubildende.
Anzunehmen ist aber auch, dass der Gesetzesentwurf der Tarifflucht weiter Vorschub leistet. Schließlich sind in vielen Berufen die tariflichen Ausbildungsvergütungen sowohl im Westen als auch im Osten bereits im ersten Lehrjahr höher bemessen. Womöglich erkennt daher der eine oder andere tarifgebundene Arbeitgeber nun einen finanziellen Vorteil in der Vermeidung tarifrechtlicher Bindungen. Gilt nämlich kein Tarifvertrag, so greifen nach dem Gesetzesentwurf automatisch die 515,- EUR Mindestlohn. In Zeiten, in denen viele Lehrstellen mangels Bewerber unbesetzt bleiben, wird jedoch der Trend eher zu höheren Azubi-Gehältern gehen als umgekehrt.
Insgesamt ist der Gesetzesentwurf daher auch aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Im Zusammenhang mit den im März beschlossenen höheren Zuschüssen für Auszubildenden ist der Mindestlohn ein weiterer Baustein, um wieder mehr junge Leute für eine Ausbildung zu begeistern. Wie dargestellt wird die Zahl der Anwendungsfälle in der Praxis allerdings eher gering ausfallen. Es ist daher zu bezweifeln, dass dem Azubi-Mangel damit effektiv begegnet wird.